Ein historisch-juristisches Lehrstück
In Bayern hat sich die katholische Kirche ein Mitwirkungsrecht nicht nur bei der Besetzung theologischer, sondern auch einiger sozialwissenschaftlicher, pädagogischer und philosophischer Lehrstühle gesichert. Neben der Qualifikation der BewerberInnen wird dabei auch deren ›religiöses Bekenntnis‹ in die Bewertung mit einbezogen. Alexander von Pechmann über das voraussichtliche Ende eines Anachronismus.
Hochschulen sind weltanschaulich und religiös neutral. Diese Neutralität garantiert der Artikel 5,3 des Grundgesetzes. Mit der vollzogenen Trennung von Staat und Kirche haben religiöse Institutionen kein Mitspracherecht mehr bei der Berufung auf nicht-theologische Lehrstühle an den Hochschulen.
Das gilt jedoch nicht für Bayern, wo sich Reste des Feudalismus im Bildungsbereich hartnäckig halten. So erschien im Dezember 2011 in einschlägigen Zeitungen eine Anzeige über die Neubesetzung des Lehrstuhls für "Praktische Philosophie" an der Universität Erlangen-Nürnberg. Dieses außerhalb der Universität eher unwichtige Ereignis erhielt seine Bedeutung durch den kryptischen Zusatz: "Für die Besetzung dieser Stelle gilt Art. 3§5 des Bayerischen Konkordats." Dieser Vermerk sagt aus, dass der Lehrstuhl nur dann neu besetzt werden kann, wenn gegen seinen Inhaber "hinsichtlich seines katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist.". Im Klartext heißt das: auf einen solchen Lehrstuhl kann an den staatlichen Universitäten in Bayern nur ein Kandidat berufen werden, dem der zuständige Diözesanbischof zugestimmt hat. Diese Regelung betrifft insgesamt 21 Lehrstühle an den bayerischen Universitäten (mit Ausnahme der Uni Bayreuth und TU München) in den Fachbereichen Pädagogik, Sozialwissenschaften und Philosophie. So sind etwa von den 19 Lehrstühlen in Philosophie insgesamt sieben so genannte "Konkordatslehrstühle", d.h. mehr als ein Drittel werden von der katholischen Kirche kontrolliert.
Die Niederlage Napoleons
Um dieses Kuriosum der "Konkordatslehrstühle" zu verstehen, hilft ein Blick auf die konfliktreiche Beziehung zwischen bayerischem Staat und römischer Kirche. Dieser Konflikt begann infolge der französischen Revolution. Die Reformer um den damaligen Minister Graf Montgelas ließen 1803 kurzerhand die umfangreichen Besitzungen der katholischen Kirche verstaatlichen und, als sich dagegen der kirchliche Protest formierte, die einzige bayerische Universität in Ingolstadt der "jesuitischen Umtriebe" wegen schließen. Wie in Frankreich sollte auch in Bayern die Verwaltung des Landes und die Erziehung seiner Bürger unter staatlicher Regie neu organisiert werden. Dazu wurde der Schulrat Niethammer, ein Studienfreund Hegels, beauftragt, ein aufgeklärtes Schulkonzept zu erarbeiten, das sich nicht mehr am "katholisch-kirchlichen Standpunkt", sondern an der Entwicklung der selbstständigen Persönlichkeit orientierte.
Die Niederlage Napoleons bedeutete auch das Aus für die Reformer in Bayern. Montgelas und Niethammer wurden bald darauf entlassen, und der neue Kultusminister, Friedrich Thiersch, suchte den Ausgleich mit dem "Heiligen Stuhl" in Rom. Das Ergebnis war das "Bayerische Konkordat" von 1817, das der katholischen Kirche weit reichende Rechte im neuen Königreich einräumte. Die Bischöfe erhielten bei der Besetzung sämtlicher Lehrstühle das Vetorecht, und die sogenannten "Bekenntnisschulen", in denen man katholische und evangelische Schüler getrennt erzog, wurden in Bayern Pflicht. Für ein Jahrhundert wurde die katholische Kirche so vor allem in Erziehungs- und Bildungsfragen zum wesentlichen ideologischen Machtfaktor.
Nach dem Sturz der Monarchie 1918 wurde Bayern Teil der deutschen Republik, kurzzeitig auch Räterepublik. Im Jahr darauf schrieb die Weimarer Verfassung in Artikel 146 das säkulare und demokratische Bildungsziel fest, das nicht mehr das religiöse Bekenntnis oder die soziale Stellung der Eltern, sondern allein die Anlagen und Neigungen der Schüler und Studenten zur Grundlage der Bildungspolitik machte. Doch in Bayern wurde die Ausführung dieses Verfassungsziels erfolgreich verhindert. Nach der Niederschlagung der Räterepublik erneuerte die klerikale Staatsregierung 1924 das Konkordat mit der katholischen Kirche. Im Reichskonkordat, das Hitler 1933 mit Papst Pius XI. schloss, wurden entsprechende Rechte für das Reichsgebiet festgeschrieben.
Der Deal zwischen CSU und Vatikan
Nach der Befreiung vom Nationalsozialismus wiederholte der von den Amerikanern eingesetzte SPD-Kultusminister Fendt in einem Erlass, was Verfassungsgrundsatz war: "Es wird nicht erlaubt, dass unter irgendeinem Vorwand die Trennung der Schulen nach irgendeinem Bekenntnis erfolgt." Doch nun mobilisierten die katholischen Bischöfe, unterstützt von den katholischen Lehrer- und Elternverbänden, gegen eine bekenntnisfreie Erziehung. Der Erlass wurde kassiert, Fendt musste gehen. An seine Stelle kam der CSU-Fundamentalist Alois Hundhammer, der die Prügelstrafe in den Schulen wieder einführte und mit Argusaugen über die katholische Gesinnung, nicht nur an den bayerischen Schulen, wachte.
In den 1960er Jahren änderten sich die sozialen Verhältnisse, und auch Bayern fand im Bildungswesen Anschluss an die moderne Entwicklung. Hatte die Kirche sich bei ihrem Kampf um die katholische Erziehung bislang auf den Willen der Eltern berufen können, so wandelte sich jetzt der Elternwille: Bis zu 75 Prozent lehnten die alten konfessionellen Zwergschulen ab und wollten eine gemeinschaftliche und bekenntnisfreie Schulerziehung. Durch Volksentscheid wurden 1967 die Bekenntnisschulen abgeschafft und die "christliche Gemeinschaftsschule" aus der Taufe gehoben.
Als Kompensation für diesen Einflussverlust auf das Schul- und Erziehungswesen erhielt die katholische Kirche im Zusatzvertrag zum Konkordat, der unter dem CSU-Kultusminister Hans Maier 1974 zwischen dem bayerischen Staat und dem "Heiligen Stuhl" geschlossen wurde, das bischöfliche Recht, in den erziehungswissenschaftlichen Fakultäten der Hochschulen bei der Besetzung der Lehrstühle mitzuentscheiden. Wenn, so der Deal zwischen der CSU-Regierung und dem Vatikan, die Kirche auf ihren Einfluss in den Schulen verzichten muss, dann soll sie dafür ihren Einfluss auf die Hochschulen erweitern. Da bayerische Lehrer in ihrem Studium Pädagogik, Gesellschaftswissenschaft und Philosophie zu belegen haben, schuf man in diesen Fächern die so genannten "Konkordatslehrstühle", deren Besetzung von der Zustimmung des jeweiligen Bischofs abhängt. Der bis heute gültige Artikel 3§5 des Vertrags lautet: "Der Staat unterhält an den Universitäten Augsburg, Erlangen-Nürnberg, München (Ludwig-Maximilians-Universität), Passau, Regensburg und Würzburg sowie an der Gesamthochschule Bamberg an einem für das erziehungswissenschaftliche Studium zuständigen Fachbereich je einen Lehrstuhl für Philosophie, für Gesellschaftswissenschaften und für Pädagogik, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist".
Und so bilden diese Lehrstühle als Folge des 200-jährigen Streits zwischen Staat und Kirche ums Bildungssystem den anachronistischen Sonderfall in der europäischen Hochschullandschaft, dass heute an den bayerischen Universitäten in Pädagogik, Philosophie und Soziologie bzw. Politikwissenschaft 21 Ordinarien ihr Amt dem richtigen Gesangbuch verdanken. Bis zu einem Drittel der Lehrstühle in diesen Fächern insgesamt hängen vom Segen des Diözesanbischofs ab.
Der verhinderte Verfassungsstreit
Doch der Konflikt ging seither vor den Schranken der Gerichte weiter. So wurde gegen diese Regelung des Konkordats, das 1974 durch Beschluss des bayerischen Landtags Gesetz wurde, schon 1977 auf dem Weg der Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgericht Einspruch erhoben. Der Artikel des Vertrags, der die Einrichtung der Konkordatslehrstühle vorsieht, widerspreche, so der Kläger, den Verfassungsgrundsätzen in drei Punkten: er stehe erstens in Widerspruch zum allgemeinen, freien und religionsunabhängigen Zugang zu den öffentlichen Ämtern, wie ihn die bayerische Verfassung in Art. 107, 4 garantiert, da in diesen Fällen der Zugang vom "katholisch-kirchlichen Standpunkt" abhängig gemacht wird. Er widerspreche zweitens der Freiheitsgarantie von Forschung und Lehre, da die Leistungen der Bewerber nicht nur nach den Kriterien wissenschaftlicher Rationalität, sondern auch nach ihrer konfessionellen Überzeugung beurteilt werden. Und er beschränke drittens die Souveränität des Staates, da bei einer Umgestaltung der Forschung und Lehre die durch das Konkordat gebundenen Lehrstühle ausgenommen bleiben müssen.
In seinem Urteil von 1980 erkannte das Verfassungsgericht zwar die Berechtigung der Klage an und räumte auch die Verletzung des Grundrechts auf freien Zugang zu öffentlichen Ämtern ein; aber die Konkordatslehrstühle widersprächen nicht dem ›Geist der bayerischen Verfassung‹. Denn dieser ›Geist‹, so das Gericht damals, gehe nicht von der Neutralität des Staates gegenüber den Glaubensgemeinschaften, sondern von der Koordination, Kooperation und Konkordanz des irdischen Staates mit den himmlischen Kirchen, insbesondere in Fragen der Erziehung und Bildung der Bürger, aus. Dem werde durch den staatlichen Unterhalt solcher Lehrstühle an den Universitäten Rechnung getragen. Der "Geist der bayerischen Verfassung" aber, entschied das Verfassungsgericht, sei ein höheres Gut als die Individualrechte. Damit war die Klage abgewiesen. Immerhin wurde das Urteil vom abweichenden Votum eines der Richter begleitet, der die Verletzung des Verfassungsrechts auf den allgemeinen Zugang zu den öffentlichen Ämtern durch das Konkordat feststellte.
Im Juni 2008 dann haben sieben PhilosophInnen beim Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag gestellt, das laufende Berufungsverfahren für den Konkordatslehrstuhl "Praktische Philosophie" an der Universität Erlangen-Nürnberg auszusetzen. Diese Stelle sollte ohne religiösen Vorbehalt neu ausgeschrieben werden. Die Antragsteller argumentierten, dass sie sich als unmittelbar Betroffene durch die konkordatäre Bindung dieses Lehrstuhls in ihrem Verfassungsrecht auf den freien, vom Bekenntnis unabhängigen Zugang zu einem öffentlichen Amt beschränkt sehen, da sie trotz fachlicher Qualifikationen nicht den nach Art. 3§5 des Konkordats erforderlichen "katholisch-kirchlichen Standpunkt" vertreten und daher von vornherein von der Bewerbung ausgeschlossen sind. Das Gericht hat daraufhin die Universität Erlangen-Nürnberg aufgefordert, das Berufungsverfahren bis zum Entscheid auszusetzen.
Die öffentliche Gerichtsverhandlung über diese Klage kann man getrost als kurios bezeichnen. Denn in ihr kamen alle Prozessbeteiligten, der verhandlungsführende Vorsitzende Richter, Dr. Roland Voigt, der Vertreter der Bayerischen Staatsregierung, Dr. Christoph Gößwein, sowie die Vertreterin der Kläger, Rechtsanwältin Bettina Weber, darin überein, dass die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Konkordatslehrstühle wohl begründet sind. Aber das Gericht wollte sich nicht dazu entschließen, angesichts dieser verfassungsrechtlichen Zweifel - wie es Art. 100 des Grundgesetzes vorschreibt - das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Es lehnte vielmehr den Antrag auf Stopp des Berufungsverfahrens trickreich aufgrund prozesstechnischer Einwände ab: Zunächst erklärte es sechs der sieben Kläger als nicht antragsberechtigt, weil sie sich für den ausgeschriebenen Lehrstuhl nicht beworben hatten und daher in ihren Rechten nicht verletzt seien; der verbliebenen Klägerin, der Philosophin Prof. Ulla Wessels, die sich beworben hatte, hielt das Gericht vor, sie hätte mit ihrem Antrag solange warten müssen, bis eine Berufung des Lehrstuhlinhabers durch das Bayerische Kultusministerium erfolgt sei. Zudem wurde ihr dann auf der nächsthöheren Instanz, dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, vorgehalten, dass sie sich durch ihre Bewerbung mit dem Berufungsverfahren einverstanden erklärt habe, und ihr Antrag auf Stopp des Verfahrens daher nichtig sei. Ersteren wurde entgegnet, dass sie sich nicht beworben haben; letzterer hielt man entgegen, dass sie sich beworben habe! Bayerische Sophistik ad maiorem ecclesiae gloriam.
Im Dezember 2010 wurde dann das Berufungsverfahren der Erlanger Universität selbst zum Gegenstand der gerichtlichen Verhandlung. Während Prof. Ulla Wessels argumentierte, dass sie trotz fachlicher Qualifikation deswegen nicht in die engere Wahl der Bewerber gekommen sei, weil sie in ihrer Dissertation über die Frage der Abtreibung eine dem "katholisch-kirchlichen Standpunkt" widersprechende Position vertreten habe, hatte der Vorsitzende der Bewerbungskommission, Prof. Jens Kulenkampff, argumentiert, dass für das Bewerbungsverfahren der Universität ausschließlich fachliche Gesichtspunkte ausschlaggebend waren. Diese Aussage erwies sich jedoch als falsch: dem Gericht konnte ein Schreiben des Vorsitzenden vorgelegt werden, in dem er sich bei den Bewerbern in Hinblick auf die konkordatäre Bindung des Lehrstuhls nach deren Konfession erkundigt hatte, so dass selbst dem Gericht Zweifel über die Neutralität des Berufungsverfahrens kamen. Beendet wurde diese Runde des Konflikts um die Konkordatslehrstühle schließlich dadurch, dass die verbliebene Kandidatin den Ruf der Universität nicht annahm und die Besetzung des Lehrstuhls im Dezember 2011 erneut ausgeschrieben wurde.
Kritische Nachfragen aus Brüssel
Gegen diese Neuausschreibung mit derselben Konkordatsklausel ist schließlich im Februar 2012 von Prof. Ulla Wessels erneut Klage eingereicht worden. Aber anders als zuvor gibt nun das neue Antidiskriminierungsgesetz der Europäischen Union die Handhabe, gegen die Ausschreibung nicht wieder nur vor bayerischen Gerichten - mit den absehbaren Konsequenzen - zu klagen, sondern vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Im Januar dieses Jahres ist daher vom Rechtsanwalt Rainer Roth aus Nürnberg in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Grundrechte eingereicht worden.1
Über diesen Prozess vor bayerischen Gerichten hinaus hat eine im Jahr 2007 bei der Europäischen Kommission eingereichte Beschwerde gegen die Praxis der bayerischen Konkordatslehrstühle zu einer Anfrage an die Bundesregierung geführt. Die Europäische Kommission bezweifelt, dass die Vergabe dieser Lehrstühle mit dem Europäischen Antidiskriminierungsrecht vereinbar ist. Auf diese Anfrage hat die Bundesregierung inzwischen mit der Weiterleitung einer Auskunft der Bayerischen Staatsregierung geantwortet. Diese will die Konkordatslehrstühle damit rechtfertigen, dass das europäische Antidiskriminierungsrecht erst seit dem Jahr 2000 in Kraft sei und deswegen für älteres Recht wie die Kirchenverträge keine Gültigkeit habe. Es bleibt abzuwarten, ob Brüssel sich damit zufrieden gibt.
Bischofskonferenz erklärt Verzicht
Parallel zu den juristischen Auseinandersetzungen um die Konkordatslehrstühle hat sich auch auf der politischen Bühne des bayrischen Landtags inzwischen einiges getan: Im Juni 2010 hatte Bündnis 90/Die Grünen mit Unterstützung der SPD im zuständigen Ausschuss einen Antrag eingebracht, der das Parlament aufforderte, die Konkordatslehrstühle per Gesetz abzuschaffen. Wie zu erwarten, fiel der Antrag durch. Die CSU sah darin einen ungeheuerlichen Anschlag auf "unsere Mutter Kirche". Aber auch die Freien Wähler und die FDP wollten der Kirche nicht "in den Rücken fallen". Mittlerweile ist wenigstens die FDP wieder zur Besinnung gekommen: Auf ihrem Parteitag im September 2012 beschloss sie den Antrag, das Bayerische Konkordat zu kündigen.
Dieser jahrelange juristische und politische Kampf um die weltanschauliche Autonomie der bayerischen Hochschulen hat nun - überraschend oder nicht - dazu geführt, dass die "Freisinger Bischofskonferenz" Ende Januar dieses Jahres die Erklärung abgegeben hat, ihr feudales kirchliches Privileg der Lehrstuhlbesetzung aufzugeben: Sie hat beschlossen, heißt es in der Pressemitteilung, "auf die Ausübung dieses Rechts aus dem Bayerischen Konkordat verzichten zu wollen. Diesbezüglich wird das Katholische Büro Bayern beauftragt, die erforderlichen Kontakte zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern herzustellen."
So erfreulich diese Erklärung der bayerischen Bischöfe auch zu sein scheint, so erstreckt sich dieser Verzicht nur auf die Ausübung dieses Rechts, aber nicht auf dieses Recht selbst. Es wird daher dem Bundesverfassungsgericht obliegen, über die Verfassungswidrigkeit dieses Rechts der katholischen Kirche bei der Besetzung von Lehrstühlen an staatlichen Universitäten zu entscheiden.
Anmerkung
1) Nähere Informationen über den Verlauf und die Dokumente der Prozesse unter: http://www.konkordatslehrstuhlklage.de
Alexander von Pechmann ist Privatdozent für Philosophie an der LMU München und Mitherausgeber des "Widerspruch - Münchner Zeitschrift für Philosophie".