Status und Aufgabe von Hochschulen

Eine Skizze aus hochschulrechtlicher Sicht

Der Hochschultyp "Fachhochschule" (FH) ist etwas älter als 50 Jahre. Lange Zeit war ihr Status ungeklärt; bisweilen galten Fachhochschulen gar als Hochschulen zweiter Klasse. Doch mittlerweile hat sich die deutsche Hochschullandschaft verändert und weiterentwickelt. Dies hat auch hochschul- und wissenschaftsrechtliche Folgen, wie Lukas C. Gundling erläutert.

Heute sind Fachhochschulen wissenschaftliche Hochschulen, was nicht zuletzt durch die im überwiegenden Teil der deutschen Länder eingeführte Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" (HAW) zum Ausdruck kommt - gerne auch in der englischen Ausprägung "University of Applied Sciences" geführt. Nun haben sie sich so weit entwickelt, dass es aus wissenschafts- und hochschulrechtlicher Sicht möglich ist, ihnen partiell das Promotionsrecht zu verleihen - ein genuines Hausgut der Universitäten und universitätsgleichen Hochschulen. Der Beitrag wirft zunächst einen kurzen Blick in die Vergangenheit, um anschließend die heutige Verfassung des Hochschultyps aus hochschulrechtlicher Sicht zu skizzieren. Schließlich wird kurz die Frage des Promotionsrechts für Fachhochschulen aufgeworfen.

Die Fachhochschule entsteht

Die Fachhochschulen heutiger Prägung entstanden in Deutschland Ende der 1960er-Jahre. Schon zuvor gab es Fachhochschulen, allerdings noch nicht in dem Verständnis, das ab 1968 bestand. Fachhochschulen damals waren z.B. Technische Hochschulen (die heutigen Technischen Universitäten), Medizinische Hochschulen (Medizinische Akademien), Musik- und Kunstakademien, Landwirtschaftshochschulen oder Handelshochschulen, die zur Zeit der Einführung der heutigen Fachhochschulen als universitätsgleiche, wissenschaftliche Hochschulen galten. Die gesellschaftliche Entwicklung machte die Anpassung der Hochschullandschaft notwendig. Ende der 1960er-Jahre herrschte in Deutschland eine komplexe gesellschaftliche Gemengelage, wobei die Bildungsexpansion und die damit verbundenen Engpässe in den höheren Bildungseinrichtungen, das Streben der höheren Fachschulen nach einer Statusaufwertung und der Mangel an gut ausgebildeten Fachkräften für die immer weiter technisierte Wirtschaft als erheblich für die Entwicklung der Fachhochschulen angesehen werden können. Es sollten mehr Menschen mit einer akademischen Bildung bei gleichzeitigem Praxis-, respektive Berufsbezug ausgestattet werden. Die Aufwertung der vornehmlichen Wirtschafts- und Ingenieurschulen vollzog sich schließlich sehr schnell. Die Ministerpräsidenten einigten sich am 5. Juli 1968, den neuen Hochschultyp Fachhochschule einzuführen. Zwischen dem "Abkommen zwischen den deutschen Bundesländern zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Fachhochschulwesens vom 31. Oktober 1968" und der Statusaufwertung durch die Errichtung erster Fachhochschulen 1971 vergingen gerade einmal drei Jahre. Es war ohne Zweifel eine zentrale hochschulpolitische Strukturentscheidung. Heute bildet der Hochschultyp Fachhochschule die größte Gruppe der Hochschulen in Deutschland, an dem gut ein Drittel aller Student*innen eingeschrieben ist.1

Von "gerade einmal drei Jahren" ist zu sprechen, da es sich beim Wandel von den höheren Fachschulen hin zu den Hochschulen um einen fundamentalen Wandel handelte - nicht nur auf dem Papier. Waren die Fachschulen in der Regel - wie die allgemeinbildenden Schulen - keine rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts ohne Selbstverwaltung im Bereich des für Schulen zuständigen Ministeriums, sollte dasselbe Personal nun eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Zuständigkeitsbereich des Wissenschaftsministeriums selbstverwalten. Es ist nicht verwunderlich, dass die Lehrer*innen, die nun Professor*innen waren, den schulischen Alltag zunächst fortsetzten, wenngleich den Einrichtungen nun Rektor*innen vorstanden und die Einrichtungen sich in Fakultäten oder Fachbereiche gliederten und nicht mehr Schüler*innen, sondern Student*innen diese besuchten. Es musste sich unweigerlich die Wahrnehmung des Etikettenschwindels einstellen - eine bis heute fortwirkende Hypothek für die Reputation der Fachhochschulen. Für alle offensichtlich wurde die Ausprägung einer Hochschule zweiter Klasse beim verliehenen Grad: So wurden Abschlüsse einer Fachhochschule mit dem Klammerzusatz "FH" gekennzeichnet.2

Die Fachhochschule als wissenschaftliche Hochschule

An den Fachhochschulen stand in erster Linie die Ausbildung und damit der Aspekt der Lehre im Vordergrund. Bis heute gehört die anwendungsbezogene Lehre zu den zentralen Funktionen der Einrichtungen, was sich nicht zuletzt an den deutlich höheren Lehrverpflichtungen für Lehrende an Fachhochschulen gegenüber Universitäten und diesen gleichgestellten Hochschulen zeigt; Professor*innen an Fachhochschulen sind immer noch in erster Linie Hochschullehrer*innen im engeren Sinne.3 Forschung war anfangs höchstens als fakultative Aufgabe für Fachhochschulen vorgesehen und das Personal zu großen Teilen nicht als Wissenschaftler*innen ausgebildet; sie sollten eine praxistaugliche Ausbildung auf hohem Niveau leisten. Mittlerweile haben sich die Fachhochschulen auch von der gesetzlichen Seite weiterentwickelt. So gehört Forschung nunmehr in allen deutschen Ländern zu den gesetzlichen Aufgaben4 der Fachhochschulen - erstmals fand sie 1985 Eingang in das Hochschulrahmengesetz und anschließend sukzessive in die Landeshochschulgesetze. Die Pflege und Weiterentwicklung der Wissenschaft ist heute somit auch umfassend den Fachhochschulen und ihren Hochschullehrer*innen übertragen. Sie haben sich damit zu wissenschaftlichen Hochschulen entwickelt. Dass es sich bei der an die Fachhochschulen übertragenen Forschung um sogenannte anwendungsbezogene Forschung handelt, ist für die Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit und der Klassifikation der Hochschule als wissenschaftlich unerheblich - so auch die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts.5

Zentrales Merkmal einer wissenschaftlichen Hochschule ist es, Forschung und Lehre - und damit die Wissenschaftsfreiheit in ihren beiden grundlegenden Aspekten - zusammen als Einheit zu verwirklichen. Das bedeutet vereinfacht, dass an einer wissenschaftlichen Hochschule sowohl Forschung als auch Lehre stattfindet und dass sich beide Bereiche gegenseitig beeinflussen.6 Hierfür bedarf es neben den organisatorischen Voraussetzungen auch Hochschullehrer*innen, die dem materiellen Hochschullehrer*innenbegriff genügen, also eine ausreichende Qualifikation besitzen, um ihr Fach in Forschung und Lehre selbständig vertreten zu können. Auch hierfür hat der weit überwiegende Teil der Landesgesetzgeber*innen die Voraussetzungen geschaffen: Die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer*innen sind in den Hochschulgesetzen in der Regel unabhängig vom Hochschultyp einheitlich formuliert. In diesem Zuge ist mittlerweile klargestellt, dass Wissenschaftler*innen (oder Künstler*innen) auf die Professuren berufen werden sollen; die wissenschaftliche (oder künstlerische) Qualifikation muss hierfür mindestens auf einem der Promotion äquivalenten Niveau nachgewiesen sein.7

Ein erheblicher Schritt für die Fachhochschulen war schließlich auch die Bologna-Reform. In deren Nachgang waren die Fachhochschulen einerseits nicht mehr auf den niedrigsten Hochschulabschluss begrenzt und andererseits verliehen sie nunmehr unterschiedslos zu anderen Hochschultypen ihre Grade - sie sind seitdem auch in diesem Aspekt den anderen wissenschaftlichen Hochschulen gleichgestellt und nicht mehr von "geringerem Wert". Dem Bachelor- oder Mastergrad wird also kein "FH" mehr zur Seite gestellt. Damit einher geht eine weitgehende Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen, in Deutschland etablierten Hochschultypen. Absolvent*innen von Fachhochschulen können heute unstrittig den Weg zu einer Promotion beschreiten und sich auf diese Weise für eine Stelle in Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule und somit auch für solche Stellen an Universitäten qualifizieren. Gleichzeitig bedeutet dies für die Fachhochschulen, dass ihre Masterabsolvent*innen spätestens in ihrer Abschlussarbeit nachweisen müssen, dass sie zur wissenschaftlichen Arbeit fähig sind.8 Etwa in die gleiche Zeit fällt auch die Umstellung von der C- auf die W-Besoldung der Hochschullehrer*innen, durch die schließlich auch auf diesem Gebiet eine weitere Annäherung von Fachhochschulen und Universitäten und ihnen gleichgestellten Hochschulen stattfand.9

Von diesen formalen Gesichtspunkten abgesehen hat sich auch das Fächerspektrum, das Fachhochschulen heute abdecken, deutlich erweitert. Trotzdem bilden sie gegenüber Universitäten häufig ein begrenzteres Fachspektrum ab. Als Ausweis ihres Profils wird das Fächerspektrum nicht selten im Namen mitabgebildet (bspw. Technische Hochschule, Hochschule für Wirtschaft und Technik, Hochschule für Gestaltung). Diese Form der Profilierung ändert die Rechtsstellung der Hochschulen allerdings nicht, wenngleich naheliegend ist, dass Hochschulen, die sich als Technische Hochschulen bezeichnen, an den Ruf der Technischen Hochschulen anknüpfen, aus denen schließlich die heutigen technischen Universtäten hervorgegangen sind.10

Das Promotionsrecht für Fachhochschulen

Gehören Fachhochschulen zum Kreis der wissenschaftlichen Hochschulen, so ist auch die Frage nach dem Promotionsrecht zu stellen. Das Grundgesetz verfügt zwar über eine große Steuerungswirkung im Wissenschafts- und insbesondere Hochschulbereich, zugleich definiert es kein Promotionsmonopol für Universitäten oder ihnen gleichgestellte Hochschulen. Dass Hochschullehrer*innen von Fachhochschulen Promotionen an Universitäten im Rahmen von Kooperationen mitbetreuen, ist bereits gesetzlich vorgesehene und tatsächliche Praxis. Mitunter ist gar die Kooptation der Fachhochschullehrer*innen an den Universitäten vorgesehen. Allerdings fand die Möglichkeit über die vergangenen Jahre nur zurückhaltende Annahme im deutschen Wissenschaftsbetrieb.11

Mittlerweile haben das Promotionsrecht für Fachhochschulen seit 2016 Hessen in § 4 Abs. 3 HessHG, seit 2021 Sachsen-Anhalt in § 18 Abs. 3 HSG LSA und seit 2022 Bayern in Art. 96 Abs. 7 BayHIG zumindest in ihren Hochschulgesetzen vorgesehen; in Hessen kam es 2022 bereits zu einer ersten positiven Evaluation des Promotionswesens an Fachhochschulen. Einen ganz eigenen Weg ist Baden-Württemberg gegangen, indem es einen gemeinsamen Promotionsverband der Hochschulen für angewandte Wissenschaften eingerichtet hat. Dieser ist eine eigene, von den Fachhochschulen gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Promotionsrecht liegt dabei unmittelbar beim Promotionsverband, mithin nicht bei den einzelnen Hochschulen. Der Promotionsverband nimmt in seinem Promotionszentrum einerseits die betreuenden Hochschullehrer*innen auf, die gewissen Qualitätskriterien genügen müssen, und andererseits die zu betreuenden Doktorand*innen. Diese Organisationsform stellt sicher, dass jeweils ausreichend qualifizierte Prüfer*innen für die jeweiligen Doktorand*innen und insbesondere deren Dissertationsthemen zur Verfügung stehen.12

Dass Promotionen durch Fachhochschulen oder aus ihnen gebildete Körperschaften möglich sind, ist schon mit Blick auf die gestiegenen Anforderungen an die Hochschullehrer*innen an diesen Hochschulen sinnvoll. Das Promotionsrecht ist eine naheliegende Grundlage für eine gelungene Selbstergänzung der Gruppe der Hochschullehrer*innen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften.13

Schlussbemerkungen

Fachhochschulen waren anfänglich keine Hochschulen im materiellen Sinne. Sie sind aus einer politischen Erwägung heraus entstanden, ohne dass die materiellen Voraussetzungen der Hochschuleigenschaft umfänglich geschaffen wurden. Dies war in der angestrebten Kürze der Zeit auch gar nicht möglich. In den vergangenen 50 Jahren haben sich die Hochschulen allerdings weiterentwickelt. Es ist daher nur folgerichtig, dass die Landesgesetzgeber zunehmend mit der Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW) einen neuen Namen für diesen Hochschultyp etablieren. In der konkreten Benennung der Einrichtungen wird daraus zumeist nur kurz "Hochschule". Der neue Name wird der gesetzlichen Aufgabe des Hochschultyps gerecht und zugleich wird damit die Möglichkeit eröffnet, das aus Sicht der universitär sozialisierten Wissenschaftler*innen oft zweifelhafte Image, das den Fachhochschulen noch immer anhaftet, abzulegen, ohne dass dadurch der Anschein erzeugt wird, dass die Typendifferenz zu den Universitäten vollständig aufgelöst sei.

Trotzdem haben die Fachhochschulen in deren Hochschulalltag unter Beweis zu stellen, dass sie den Anforderungen an eine wissenschaftliche Hochschule auch tatsächlich gerecht werden. Das ist umso wichtiger, je mehr Aufgaben und je mehr Kompetenzen ihnen in der Wissenschaft übertragen werden. Insbesondere das Promotionsrecht stellt hierbei eine ganz besondere Herausforderung dar. Die von Fachhochschulen oder deren Verbänden promovierten Wissenschaftler*innen dürfen nicht als Wissenschaftler*innen zweiter Klasse wahrgenommen werden; letztlich darf es keinen gegenüber der klassischen Universitätspromotion abgewerteten Dr. (FH) geben. Dass dies gelingt, liegt auch in der Hand der Landespolitik. Noch immer fehlt es beispielsweise an den Fachhochschulen an einem breit aufgestellten Mittelbau. Ein solcher ist - neben staatlichen Forschungsmitteln und einer Reduktion des Lehrdeputats - eine der Gelingensbedingungen für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften als wissenschaftliche, Forschung und Lehre vereinende Hochschulen.14

Anmerkungen

1) Vgl. Werner Thieme <^>3<^*>2004: Deutsches Hochschulrecht, Köln [u.a.]: Rn. 53; Hans-Hennig von Grünberg / Christian Sonntag 2019: "50 Jahre Fachhochschule: Über das langsame Entstehen eines neuen Hochschultyps", in: Ordnung der Wissenschaft (OdW): 157 (157ff.); Hendrik Lackner 2019: "Die Stellung der Fachhochschulen im deutschen Hochschulsystem", in: Jingmin Cai / Hendrik Lackner (Hg.): Jahrbuch Angewandte Hochschulbildung 2016: 133 (135f., 140); Jörg-Peter Pahl 2018: Fachhochschule. Von der Fachschule zur Hochschule für angewandte Wissenschaften, Bielefeld: 65ff.; Volker Epping <^>4<^*>2022: "Typisierung von Hochschulen: Universitäten und Fachhochschulen", in: Michael Hartmer / Hubert Detmer (Hg.): Hochschulrecht. Handbuch für die Praxis (Hdb. HSR): Kap. 2, Rn. 5, 10; zeitgenössisch: Rudolf Fleck 1971: "Die Fachhochschule als neue Rechtsfigur", in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV): 590ff.

2) Vgl. Grüberg / Sonntag 2019 (s. Anm. 1): 157 (159f.); Fleck 1971 (s. Anm. 1): 590ff.

3) Bspw. § 2 Abs. 1 Nr. 2 LVVO BW; § 5 Abs. 3 BerlLVVO; § 5 LVVO NI; § 4 Abs. 2 ThürLVVO; vgl. auch Lackner 2019 (s. Anm. 1): , 133 (149f.).

4) § 2 Abs. 1 Nr. 4 LHG BW, Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayHIG, § 4 Abs. 1 BerlHG, § 3 Abs. 1 BgbHG; § 4 BremHG; § 4 Abs. 2 HbgHG; § 4 Abs. 3 HessHG; § 4 LHG M-V; § 3 Abs. 1 NHG; § 3 Abs. 2 HG NRW; § 2 Abs. 1 Satz 3 HochSchG RP; § 3 Abs. 1 u. 3 SHSG; § 5 Abs. 1 SächsHSFG; § 3 Abs. 14 HSG LSA; § 3 Abs. 1 HSG SH; § 5 Abs. 1 ThürHG.

5) Vgl. BVerfGE 126, 1 (21f.), vgl. hierzu Hans-Wolfgang Waldeyer 2010: "Die Professoren der Fachhochschulen als Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit", in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ): 1279 (1279ff.); zuletzt auch BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats v. 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14, Rn. 13; siehe auch Epping 2022 (s. Anm. 1): Kap. 2, Rn. 11; Helmut Messer <^>3<^*>2020: "Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen)", in: Volker M. Haug (Hg.): Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg: Rn. 995 ff.; Bernhard Kempen <^>4<^*>2022: "Grundfragen des institutionellen Hochschulrechts", in: Hartmer / Detmer (s. Anm. 1): , Kap. 1, Rn. 71. Siehe zum Vergleich: Thieme <^>3<^*>2004 (s. Anm. 1): Rn. 463; Hartmut Krüger <^>2<^*>1996: "Grundtypen der Hochschulen", in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Berlin: 207 (218ff.).

6) Vgl. Lukas C. Gundling 2021: "Zum materiellen Hochschulbegriff", in: WissR 54: 52ff.

7) Vgl. § 47 Abs. 1 LHG BW, § 100 Abs. 1 BerlHG, § 15 Abs. 1 HbgHG, § 68 HessHG, § 58 Abs. 1 LHG M-V; § 25 Abs. 1 NHG; § 36 Abs. 1 HG NRW; § 41 Abs. 1 SHSG; § 58 Abs. 1 SächsHSFG; § 35 Abs. 2 HSG LSA; § 61 Abs. 1 HSG SH; § 84 Abs. 1 ThürG. Anders, aber inhaltlich ähnlich in Art. 57 BayHIG, § 18 Abs. 13 BremHG oder § 49 Abs. 1 Nr. 4 HochSchG RP.

8) Vgl. Messer 2020 (s. Anm. 5): Rn. 1025 f.; Arne Pautsch 2019: "Das Promotionsrecht. Ein Privileg der Universitäten?", in: Cai / Lackner (s. Anm. 1): 175 (176 m.w.N., 181); Pahl 2018 (s. Anm. 1): 82 ff.; Lackner 2019 (s. Anm. 1): 133 (137); zum Vergleich Thieme 2004 (s. Anm. 1): Rn. 415, 422.

9) Vgl. Epping <^>4<^*>2022 (s. Anm. 1): Kap. 2, Rn. 12.

10) Vgl. Lackner 2019 (s. Anm. 1): 133 (136f.); Messer 2020 (s. Anm. 5): Rn. 992; Pahl 2018 (s. Anm. 1): 70f.

11) Vgl. § 38 Abs. 4 Satz 3 LHG BW, Art. 97 Abs. 1 Satz 7 BayHIG, § 35 Abs. 4 BerlHG, § 31 Abs. 5 BbgHG, § 65 Abs. 3 BremHG, § 70 Abs. 7 HbgHG, § 29 Abs. 3 Satz 3 HessHG; § 43 Abs. 4 LHG MV, § 9 Abs. 1 Satz 4 NHG, § 67a HG NRW, § 34 Abs. 7 HochSchG, § 70 SHSG, § 40 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SächsHFG, § 18a Abs. 1 HSG LSA, § 61 Abs. 5 Satz 4 ThürHG. Schleswig-Holstein hat die Kooperation im Promotionskolleg Schleswig-Holstein institutionalisiert (§ 54a HSG SH). Vgl. auch Klaus Herrmann 2014[i]:[/i] "Promotionsrecht der Fachhochschulen - Gefährdung der Wissenschaft?", in: WissR 47: 237 (238, 247); Pautsch 2019 (s. Anm. 8): 175 (181f.); Guido Speiser 2021: "Das Promotionsrecht für Fachhochschulen", in: OdW: 19 (23 m.w.N.).

12) Vgl. hierzu ausführlich: Lukas C. Gundling 2023: "Zum Promotionsverband der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Baden-Württemberg", in: Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht (ZLVR): 45ff. m.w.N. Der Evaluationsbericht des Landes Hessen ist abrufbar unter https://wissenschaft.hessen.de/sites/wissenschaft.hessen.de/files/2022-06/evaluationsbericht_promotionsrecht_haw_barrierefrei.pdf (zuletzt abgerufen am 19. Juli 2023).[/i]

13) Vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 3 LHG BW; Art. 57 Abs. 3 BayHIG; § § 100 Abs. 1 Nr. 3 BerlHG; § 41 Abs. 1 Nr. 3 BbgHG; § 15 Abs. 3 HbgHG; § 68 Abs. 2 HessHG; § 58 Abs. 1 Nr. 3 LHG M-V; § 25 Abs. 1 Nr. 3 NHG; § 36 Abs. 1 Nr. 3 HG NRW; § 49 Abs. 1 Nr. 3 HochSchG RP; § 41 Abs. 1 Nr. 3 SHSG; § 58 Abs. 1 Nr. 3 SächsHSFG; § 35 Abs. 2 Nr. 3 HSG LSA; § 61 Abs. 1 Nr. 3 HSG SH; § 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürHG; fehlende explizite Regelung in Bremen.

14) Vgl. Epping 2022 (s. Anm. 1): Kap. 2, Rn. 11 f.; Gundling 2023 (s. Anm. 12): 45 (54 f.).

Lukas C. Gundling ist Referent an der Hochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd und Lehrbeauftragter der Universität Erfurt.