Wolfgang Abendroth und das Grundgesetz
Der Politikwissenschaftler und Jurist Wolfgang Abendroth (1906-1985) erforschte und analysierte die Spannungsfelder zwischen den Bereichen Arbeiterbewegung, Staat, Demokratie und Sozialismus. Großes Augenmerk widmete er dabei auch dem deutschen Grundgesetz. Wie Andreas Diers aufzeigt, sind seine verfassungsrechtlichen Interpretationen keine nur abstrakt-theoretischen. Vielmehr könnten sie nur im Kontext mit Ausführungen adäquat verstanden werden, die Abendroth bezüglich der nach 1945 gegebenen Möglichkeit der Ausarbeitung einer umfassenden programmatischen Strategie eines legalen Weges zum Sozialismus in der BRD gemacht hat.
In der verfassungs- und der politikwissenschaftlichen Konzeption Wolfgang Abendroths bilden Theorie und Geschichte eine sich befruchtende Einheit. Sowohl die Juristische als auch die Politische Wissenschaft bleiben bei ihm als historische Wissenschaften niemals bei der empirischen Deskription und Analyse von Fakten und politischen Erscheinungsformen stehen.
Rechts- und Politiktheorie als historische Wissenschaften
Als kritisch-praktische Wissenschaft der politischen Strukturen und Prozesse der Gesellschaft gewinnt politische Wissenschaft ihr Selbstverständnis und die Einheit ihres Gegenstandes in Bezug auf Gesellschaft als historisch sich entwickelnde Totalität, in der Herrschaftsstrukturen, Bewusstseinsformen und Strukturen der gesellschaftlichen Reproduktion nicht beziehungslos nebeneinanderstehen, sondern als Ausdrucksformen menschlicher Praxis notwendig zusammenhängen und sich im historischen Prozess bedingen.1
Im Gegensatz zu den unterschiedlichen Erscheinungsformen bürgerlicher Politikwissenschaft, die von dem Prozess der gesellschaftlichen Reproduktion abstrahiert und lediglich die bestehende politisch-soziale Herrschaft des Kapitals fixiert und perfektioniert, werden bei Abendroth der ökonomische Reproduktionsprozess und die aus ihm resultierende Struktur der Gesellschaft als Basis der politisch-sozialen Machtverteilung aufgefasst: "In den Herrschaftsstrukturen und ihrem Wandel reproduziert sich dabei die Auseinandersetzung sozialer Gruppen und ihrer Interessen. Politische Aktionen und Institutionen führen zurück auf Interessenkonflikte, die notwendig aus dem gesellschaftlichen Reproduktionsprozeß hervorgehen."2
In dieser Sichtweise des historischen und gesellschaftlichen Charakters alles Politischen erlangen die staatstheoretischen Aussagen Abendroths wissenschaftliche Prägnanz, weil sie in enger Verbindung zu dem vergangenen, dem gegenwärtigen und auch dem zukünftigen geschichtlichen Kampf der Arbeiterbewegung stehen und sich als theoretische Verallgemeinerung der Geschichte der internationalen Arbeiterbewegung begreifen.3 Abendroths Untersuchungen der geschichtlichen Prozesse zielen auf Aussagen hinsichtlich Gesetzmäßigkeiten über den bürgerlichen Staat und die bürgerliche Demokratie. Für ihn ist die Arbeiterklasse das Subjekt des bewussten historischen Prozesses, soweit und sofern es seine objektive gesellschaftlich-geschichtliche Lage zu erkennen vermag und aus ihr mittels des Marxismus sein Klassenbewusstsein entwickelt und in praktisch-politisches Handeln umsetzt.4 Die Aufhebung des Grundwiderspruchs zwischen gesellschaftlicher Produktion und privater Aneignung der Resultate des Wirtschaftsprozesses setzt die dauerhafte und gesicherte Eroberung der politischen Macht durch die Arbeiterklasse voraus.5 Dabei sind für Abendroth Demokratie und Herrschaft der Arbeiterklasse als Einheit Inhalt der materialistischen Staatslehre. Die Dialektik der Herrschaft der Arbeiterklasse ist derart, dass sie durch die Organe der großen Mehrheit der Bevölkerung und unter deren ständiger demokratischer Kontrolle ausgeübt wird.6
Bei Marx hebt Abendroth hervor, dass er die Umgestaltung der Gesellschaft und der Eigentumsverhältnisse als notwendige Konsequenz demokratischen Denkens ansieht. Nur durch ihre Erweiterung von der bloß politischen Demokratie zur sozialen, durch Unterwerfung der bisher - solange die privatkapitalistische Struktur der Wirtschaft unangetastet bleibt - keiner gesellschaftlichen Kontrolle eingeordneten Kommandostellen des ökonomischen Lebens unter die Bedürfnisse und den Willen der Gesellschaft, kann die Demokratie realen Inhalt gewinnen und ihre inneren Widersprüche überwinden.7
Demokratischer Kampf und Kampf um das Recht
Der Arbeiterbewegung ist seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bewusst, dass die bürgerlich-demokratischen Institutionen der Diktatur der Bourgeoisie Möglichkeiten bieten, mittels derer die Arbeiterklasse diese selben Staatseinrichtungen bekämpfen kann.
Abendroth steht mit seinen juristischen, politischen und historischen Überlegungen in dieser Tradition materialistischen und revolutionären Denkens und Handelns. Er ist sich auch darüber im Klaren, dass jeder Kampf um Demokratie, den die Arbeiterbewegung in der kapitalistischen Gesellschaft führt, grundsätzlich begrenzt bleibt, solange sich die politische Macht nicht in der Hand der Arbeiterklasse befindet. Dennoch bleibt der Klassenkampf der Arbeiterbewegung für demokratische Reformen innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft eine notwendige Aufgabe.8 Nur so werden die Lage und die Kampfbedingungen der Arbeiterklasse verbessert und Voraussetzungen für revolutionäre Veränderungen des Staates und der Gesellschaft geschaffen: "So notwendig also der Kampf um […] Reformen als Teil des ständigen Kampfes um die Erweiterung und Verbesserung der Lebenshaltungsbedingungen der Arbeiterklasse ist, so bleibt es doch Handwerkelei und Stückwerk, wenn er nicht durch den bewussten Teil der Arbeiterklasse, also durch alle sozialistischen Gruppierungen, gleichzeitig immer wieder dazu genutzt wird, diesen in vollem Maße klassenbewußten Kern zu erweitern und dadurch die Gewinnung der Majorität für die Eroberung der politischen Macht vorzubereiten."9
Dabei besteht immer die Gefahr, dass eine Bezugnahme auf die Verfassung entpolitisierend wirken kann. Die Verrechtlichung ist jedoch immer nur von dem Standpunkt der herrschenden Klassen eine Entpolitisierung, mit der sie die Bewusstseinsentwicklung der unterdrückten Klassen be- und verhindern will. Demgegenüber ist nach Ansicht Abendroths eine Verrechtlichung vom Standpunkt der jeweils unterdrückten Klassen keine Entpolitisierung. Denn vom Standpunkt der unterdrückten Klassen aus ist das Erlangen von Rechts- und Verfassungsrechtsregeln, die zu ihren Gunsten nutzbar sind, Resultat des Klassenkampfes. Das weitere Austragen dieser Rechtsregeln führt diesen Kampf weiter.10
Die Rechtsordnung ist für Abendroth keine neutrale Größe, die nur aus sich selbst verstanden werden kann, sondern stets ein Produkt und ein Gegenstand der politischen und sozialen Kämpfe.11 Gilt diese Überlegung bereits schon für das Normensystem (d.h. die Verfassung, die Gesetze und Rechtsverordnungen, die in einem bestimmten Staat gelten), so trifft sie erst recht auf die Anwendung dieser Normen durch diejenigen Staatsorgane, die sie in der Praxis durchzusetzen haben, zu, also vor allem auch für die Justiz. Die durch soziale Unterschichten erkämpften neuen Rechtsformen, die auf die Demokratisierung von Staat und Gesellschaft gerichtet sind, können nur durch eine wachsame und ständige Kritik an der Rechtsprechung lebensfähig gehalten werden.12
Der potenziell transformatorische Charakter des Rechts
Abendroth bleibt nicht bei dieser generellen Erkenntnis der Bedeutung der Kämpfe um demokratische Verfassungsnormen stehen, sondern er berücksichtigt in seinen juristischen und politischen Analysen auch die neuen globalen und spezifischen historischen Bedingungen, die nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden sind. Durch die Einbeziehung des sich quantitativ und qualitativ verändernden Systems der internationalen Beziehungen in seine Untersuchungen wendet Abendroth die folgenden grundlegenden Prinzipien des dialektischen und historischen Materialismus auf die Analyse des Rechtssystems und der Rechtswissenschaften an: "Der ganze Geist des Marxismus, sein ganzes System verlangt, daß jede These nur a) historisch; b) nur in Verbindung mit anderen; c) nur in Verbindung mit den konkreten Erfahrungen der Geschichte betrachtet wird."13
Nach 1945 gab es im globalen Rahmen keine wesentliche innenpolitische Machtverschiebung in einem Staat, "die nicht durch das Gesamtgefüge der internationalen Beziehungen zwischen den Weltmächten und den übrigen Staaten, meist auch durch die Sonderinteressen irgendeiner Weltmacht bzw. einer konkret feststellbaren Staatengruppierung, sei es in dieser, sei es in jener Weise, mitbestimmt wäre."14 Und umgekehrt wird das Verhalten der Staaten bei den internationalen Beziehungen durch deren jeweilige innenpolitische Machtstrukturen bestimmt.15 Daraus schlussfolgert Abendroth, "daß diese Verschränkung von innenpolitischer Struktur der einzelnen Staaten und Strukturen der Internationale Relations objektiv […] nicht auf ein mechanistisches Ursache-Wirkung-Verhältnis reduziert werden kann, sondern eine allseitige dialektische Beziehung darstellt, die sich geschichtlich - in ständiger Bewegung ihrer Komponenten wie des Ganzen, die sich beide widersprüchlich entwickeln und durch diese Entfaltung ihrer Widersprüche weitergetrieben werden - fortbewegt."16
Die Bedingungen für die Ausarbeitung der juristischen und politischen Konzeptionen der Arbeiterbewegung haben sich nach 1945 nach Ansicht Abendroths durch den Aufstieg der UdSSR zu einer politischen, militärischen und ökonomischen Weltmacht sowie der Bildung eines sozialistischen Staatensystems grundlegend von den Bedingungen nach dem Ersten Weltkrieg unterschieden.17
Die neue globale Gleichgewichtslage bedingt auch einen vollständig neuartigen und hinsichtlich des gesellschaftlichen Systems der BRD potentiell transformatorischen Charakter der Rechtswissenschaft und des Rechtssystems: Im Jahre 1919 ist aus der Sicht der Arbeiterbewegung die Verwertung von Möglichkeiten, die die bürgerliche Rechtsordnung gewährt, von Fall zu Fall sehr wichtig, aber der Gesamtprozess einer Transformation in eine sozialistische Gesellschaft ist noch nicht innerhalb dieses Gefüges definierbar. Das ist nach 1945 bei Veränderungen auch der internationalen Gleichgewichtslage anders. Die rechtsinterpretative und die rechtswissenschaftliche Betrachtungsweise erhält für die Arbeiterbewegung nun eine neue Dimension. Es geht für die Juristen der Arbeiterbewegung vor 1945 im Wesentlichen nur darum, die Rechtsnormen der bürgerlichen Gesellschaft zu stärken und auszunützen, die für die Arbeiterbewegung als gewährte Konzessionen brauchbar sind, ohne freilich der Illusion zu erliegen, dass von hier aus eine Transformation der gesamten bürgerlichen Gesellschaft überhaupt erreichbar sein könnte; rechtswissenschaftliches Auftreten von Marxisten war hier im wesentlichen praktische Aufgabe des Tages, nicht strategische. In der Gleichgewichtslage nach Ende des Zweiten Weltkriegs ist die Situation eine vollständig andere. Man kann jetzt an ein systematisch in sich geschlossenes System rechtswissenschaftlichen Denkens herangehen als strategisches Anleitungsmittel. Denn jetzt sind die Rechtswissenschaft und das Rechtssystem potenziell transformatorischen Charakters. Es ist vor allem das relative Gleichgewicht zwischen einer (bei allen Mängeln) sozialistischen Weltmacht und den kapitalistischen Staaten, das die Basis dafür bietet.18
"Die rechtsinterpretative und die rechtswissenschaftliche Betrachtungsweise erhält für die Arbeiterbewegung nun eine neue Dimension. […] Man kann jetzt an ein systematisch in sich geschlossenes System rechtswissenschaftlichen Denkens herangehen als strategisches Anleitungsmittel, und das heißt natürlich auf der Basis und in Anerkennung der inzwischen geschaffenen verfassungsrechtlichen Normen."19
An jeder der einzelnen Bruchstellen in den verfassungsrechtlichen Entwicklungen der BRD orientiert sich Abendroth in seiner Argumentation generell an dem strategischen Ziel, die rechtsstaatlich-demokratischen Rahmenbedingungen für die Austragung der Konflikte der gegensätzlichen sozialen und politischen Kräfte zu erhalten.20 Er untersucht außerdem in seinen Analysen des Verfassungssystems der BRD ausführlich die speziellen verfassungsrechtlichen Möglichkeiten, die soziale Ordnung der Bundesrepublik demokratisch grundlegend zu verändern.21 Er hebt dabei hervor, dass das Grundgesetz der BRD zwar das kapitalistische Wirtschaftssystem und seine sozialen Widersprüche und politischen Gefahren mit wenigen Veränderungen bestehen gelassen hat, aber auch gleichzeitig die Möglichkeit garantiert, es mit gesetzlichen Mitteln und ohne Grundgesetzänderung durch Entscheidung der Majorität der Legislative, die durch die Wähler erzwungen werden kann, in eine sozialistische Ordnung zu verwandeln. Diese Chance zur Demokratisierung der Sozialordnung kann nur illegal, nicht aber durch Änderung des Grundgesetzes in legaler Form, beseitigt werden, weil der Rechtsgrundsatz des ›demokratischen und sozialen Bundesstaates‹ gegen Verfassungsänderungen geschützt ist.22
Abendroth sieht innerhalb seiner Analysen realistisch, dass die demokratischen Aktivitäten der Arbeiterbewegung erforderlich sind, um die Grundrechte am Leben zu erhalten und sie aus bloß fiktiven Deklamationen in die tägliche Praxis zu übersetzen.23 Der Kampf um die Bewahrung der Grundrechte ist also immer Kampf um die Bewahrung der demokratischen Struktur des Staates selbst.24
Anmerkungen
1) Wolfgang Abendroth / Kurt Lenk 6 1982: Einführung in die politische Wissenschaft, München: 10-11.
2) Ebd.: 17.
3) Vgl. Wolfgang Abendroth 1970: "Die Stellung der Sozialisten zu bürgerlicher Demokratie, autoritärem Staat und Faschismus", in: Marxistische Blätter, Nr.1, 1970: 22-30.
4) Ebd.
5) Wolfgang Abendroth in: Joachim Perels (Hg.) 2 1977a: Arbeiterklasse, Staat und Verfassung. Materialien zur Verfassungsgeschichte und Verfassungstheorie der Bundesrepublik, Frankfurt am Main: 230.
6) Wolfgang Abendroth in: Ebd.: 30.
7) Ebd.: 24.
8) Karl-Heinz Schöneburg 1980: "Marxistische Politikwissenschaft in der BRD - Wolfgang Abendroth", in: Josef Blahoz / Zdenek Ceska / Miloslav Formànek (Hg.): Zur marxistischen Theorie des bürgerlichen Staates. Marxistische Politikwissenschaft in der BRD, Frankfurt am Main. 35-52; hier: 41.
9) Wolfgang Abendroth in: Joachim Perels 1977a (s. Anm. 5): 230.
10) Vgl. Wolfgang Abendroth 1977a: "Diskussionsbeiträge", in: Wolfgang Abendroth u.a.: Der Kampf um das Grundgesetz. Über die politische Bedeutung der Verfassungsinterpretation, Referate und Diskussionen eines Kolloquiums aus Anlaß des 70. Geburtstages von Wolfgang Abendroth, hg. von Peter Römer, Frankfurt am Main: 188-194; 197-200; 226-229; 241-243; 254-257; 188-191.
11) Vgl. dazu: Peter Römer 1986: Recht und Demokratie bei Wolfgang Abendroth, Marburg: 1.
12) Wolfgang Abendroth in: Joachim Perels 1977a (s. Anm. 5): 155.
13) W. I. Lenin 1962 [1916]: "An I. Armand"; in: W. I. Lenin: Werke, Band 35, Berlin: 227-233; hier: 227.
14) Wolfgang Abendroth 1973: "International Relations, Völkerrecht und Außenpolitik als Teildisziplinen der politischen Wissenschaft - ein Disput mit Ernst Otto Czempiel", in: Ekkehart Krippendorff (Hg.): Internationale Beziehungen, Köln: 13-37.; hier: 13.
15) Ebd.
16) Ebd.
17) Zur Analyse der Rolle und Funktion sowie zur Bedeutung der sozialistischen Staaten für die Arbeiterbewegung in den kapitalistischen Staaten durch Abendroth: Wolfgang Abendroth 1980: "Zum strategischen Konzept der ›Herforder Thesen‹, in: Linke Sozialdemokraten und bundesrepublikanische Linke. [Diskussion am Beispiel der Herforder Thesen, Beiträge zum Bielefelder Seminar der Zeitschrift für sozialistische Politik und Wirtschaft - spw und des Bezirksvorstandes der Jungsozialisten in der SPD Ostwestfalen-Lippe vom 30. Oktober bis 2. November 1980]", in: Zeitschrift für Sozialistische Politik und Wirtschaft, Sonderheft 3, Berlin 1981, Referat: 40-48, Diskussionsbeitrag: 151-155; Gert Meyer 1986: "Auch im Interesse der progressiven Entwicklung der Menschheit. Wolfgang Abendroth über die sozialistischen Länder", in: Deutsche Volkszeitung / die tat, Nr. 30, 25. Juli 1986: 17.
18) Wolfgang Abendroth 1981: "›Die Theorie ist für die Praxis da, weil sie die Praxis anleiten will‹. Dialektik im Gespräch mit Wolfgang Abendroth", in: Arbeiterbewegung und Wissenschaftsentwicklung, Wolfgang Abendroth zum 75. Geburtstag, Bd. 3, Köln: 147-161; hier: 152f.
19) Ebd.
20) Joachim Perels 1977b: "Einleitung"; in: Joachim Perels 1977a (s. Anm. 5): 7-20; hier: 9.
21) Karl-Heinz Schöneburg 1980 (s. Anm. 8): 49.
22) Vgl. Wolfgang Abendroth 1966: Das Grundgesetz, Pfullingen: 68.
23) Dazu: Peter Römer 1986 (s. Anm. 11): 28-30.
24) Wolfgang Abendroth 1966 (s. Anm. 22): 75. Zum Demokratiebegriff Abendroths: Peter Römer 1986 (s. Anm. 11): 23.
Andreas Diers, lebt in Bremen und ist Historiker und Jurist. Arbeitsgebiete: Geschichte der ArbeiterInnenbewegung (speziell das Leben und Werk von Wolfgang Abendroth); Neolithisierung/Neolithische Revolution. Entstehung von Klassengesellschaften und Staaten.