Arm, aber frei?

Vom freiheitlichen Gehalt des Sozialstaatsgebots

Wer der Mehrheit Opfer abverlangt, braucht Gründe. Der Eingriff in soziale Rechte und Leistungen bedarf der Legitimation; anderenfalls droht Verlust von Vertrauen und demokratischer Loyalität.

 

Wer der Mehrheit Opfer abverlangt, braucht Gründe. Der Eingriff in soziale Rechte und Leistungen bedarf der Legitimation; anderenfalls droht Verlust von Vertrauen und demokratischer Loyalität. Natürlich sind die Akteure um Argumente nicht verlegen. Schaut man allerdings genauer hin, tritt eine verblüffende Kontinuität zutage; was sich modern gibt, bedient sich jahrzehnte-, mitunter jahrhundertealter Stereotypen.

So führen uns die stetig forcierte Individualisierung sozialer Risiken und das mit ihr transportierte Menschenbild auf ideologische Urahnen zurück. Schon im 18. Jahrhundert interpretierte calvinistische Selbstgerechtigkeit irdischen Erfolg und Misserfolg als gottgewollt. Reichtum und Armut hienieden konnten, da Teil des göttlichen Weltenplans, nicht ungerecht sein. Wer aus der Bahn geworfen oder bereits falsch geboren war, schuldete Dank für Mildtätigkeit; im Übrigen hielt die Gesellschaft Zucht- und Armenhäuser für ihn oder sie bereit. Der Liberalismus ersetzte später den göttlichen Plan durch die Rationalität des Marktes - mit gleichem Ergebnis: Der Wettbewerb belohnt den Tüchtigen und bestraft den Versager; beide haben ihr Los verdient. Was also liegt näher, als dem, der seine Chance nicht genutzt hat, auf die Sprünge zu helfen? Auch mit Druck und Strafe. Heute heißt das "Fordern".

Mit der Beschwörung von Unabhängigkeit und Eigenverantwortung ist die Grundmelodie intoniert, die die Polemik gegen soziale Reformen seit eh und je begleitet und heute wieder aus allen Regierungsämtern und Parteizentralen zu vernehmen ist: der vermeintliche Konflikt zwischen Freiheit und Sozialstaat. Jüngst brachte eine sozialdemokratische Staatssekretärin in einem kirchlichen Grußwort die rot-grüne Reformpolitik wie folgt auf den Punkt: Die Koalition habe sich angeschickt, "die Menschen aus Versorgungsabhängigkeit zu befreien". Im Klartext: Sozialstaat bevormundet; ihn zurücknehmen, schafft Freiheit.

Schon im 19. Jahrhundert wurden Freiheit und Eigenverantwortung bemüht, um die aufkommende Sozialdemokratie, die Gewerkschaften sowie bürgerliche Sozialpolitiker in die Schranken zu weisen. Heute beklagt der Bundespräsident, dass wir "mehr Staat" hätten, "als wir uns leisten können"; staatliche Leistungen müssten daher auf die "wirklich Bedürftigen" reduziert werden. Andere sprechen vom "Rundum-Sorglos-Staat" als Ausgeburt einer verbreiteten "Vollkasko-Mentalität".1 "Der Wohlfahrtsstaat entwürdigt, indem er Almosen verteilt", schreibt Rainer Hank, Redakteur der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung".2 Nach diesem Verständnis schlägt Deregulierung der Freiheit eine Gasse, indem sie die Opfer arbeits- und sozialrechtlicher "Reglementierung" aus "Gängelung und Bevormundung" befreit. Tarifverträge stehen dagegen für eine kollektive Zwangsordnung, mit deren Hilfe ferne Bürokratien in den Betrieb hineinregieren. Alt-Bundeskanzler Helmut Schmidt sieht im Flächen-Tarifvertrag gar das "Verbot" betriebsindividueller Abmachungen3 - was nicht nur sachlich falsch ist, sondern auch die historische Entwicklung und soziale Funktion des Tarifvertrages auf den Kopf stellt. Selbst seriösen Wissenschaftlern kommen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Sozialversicherung nicht selten suggestive Begriffe wie "Zwangsversicherung" und "Zwangsbeitrag" unter. Wer dagegen nicht bereit ist, auf seine Rechte zu verzichten, verteidigt angeblich funktionslos gewordene Besitzstände und sieht sich unversehens in die Rolle des ewiggestrigen Zunftbruders, der das offene Fenster der freien Märkte scheut. So leitet man eine konservative Revolution in die Wege.

Das damit transportierte Weltbild ist alt. Neu ist lediglich zum einen, dass der Kampfbegriff einer um ihren sozialen Gehalt verkürzten Freiheit inzwischen auch von der SPD genutzt wird, obwohl er ursprünglich gegen sie gerichtet war. Und neu ist zum andern, dass die Linken, nicht zuletzt die Gewerkschaften, mitunter Probleme haben, der mit solchen Zerrbildern betriebenen Denunzierung des Sozialstaatsauftrags selbstbewusst entgegenzutreten - und zwar im Namen der Freiheit.

Dabei drängen sich schon bei oberflächlicher Betrachtung der gängigen Parolen mehrere Paradoxien auf. Erstens: Da ruft man nach Rücknahme des Staats - und betreibt das Gegenteil. Richtig ist, dass gewisse staatliche Leistungen reduziert werden: Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur, kompensatorische Förderung zwecks Überwindung sozialer Zurücksetzung, die Schaffung gesellschaftlicher Bedingungen, um Chancengleichheit zu ermöglichen. Das ist der Inhalt der seit einiger Zeit verhängten Reformen. Pierre Bourdieu sprach in diesem Zusammenhang vom linken, dem helfenden und vorsorgenden Arm des Staates. Wer ihn zurücknimmt, setzt aber nicht zufällig auf die andere Seite, den kontrollierenden und disziplinierenden Staat, seinen, so Bourdieu, rechten Arm.

An die Omnipräsenz von Kameras auf öffentlichen Wegen und Plätzen, an Lauschangriff und Rasterfahndung haben wir uns schon gewöhnt. Wenn aber nun Versicherungsleistungen, auf die der Bürger durch seine Arbeit Ansprüche erworben hat, zur Fürsorge zurückentwickelt werden, muss eine wirksame Bedürftigkeitskontrolle installiert werden, mit Zugriff auf alle relevanten Daten und Konten. So erwächst eine Überwachungs-Bürokratie, die heute mit Hartz IV,4 morgen mit der Einführung von Studiengebühren auch die Angehörigen der gesellschaftlichen Mitte trifft.

Vollends kehrt der Staat den Zuchtmeister heraus, seit der Gesetzgeber die ohnehin wiederholt durchlöcherte Zumutbarkeitssperre endgültig beseitigt hat. Langzeitarbeitslose, neuerdings als "Kunden" angesprochen und gleichsam veralbert, sind bei Strafe des Leistungsentzugs gezwungen, jede Arbeit anzunehmen, auch in Gestalt so genannter Ein-Euro-Jobs; die Freiheit der Wahl von Arbeitsplatz und Beruf ist ihnen damit genommen.

Dies also ist die andere Seite der "Reformen", wie wir sie aktuell erleben, nämlich die Aufrüstung des durchgreifenden und disziplinierenden Staates. Zwischen beiden staatlichen Funktionen besteht ein Zusammenhang; zugespitzt formuliert: Wer nicht in Schulen investiert, muss Gefängnisse bauen.

Sozialstaat und Freiheit

Damit sind wir bei der zweiten Paradoxie. Was derzeit im Namen der Freiheit an Reformen verabschiedet wird, der so genannte Umbau des Sozialstaates, vermehrt nicht die Freiheit, sondern beschädigt sie. Sozialstaat und Freiheit sind kein Gegensatz; sie bedingen einander: Wer sich gegen seine Entlassung zur Wehr setzen und die Kündigung vor Gericht auf ihre Berechtigung und Willkürfreiheit überprüfen lassen kann, genießt ein Stück Freiheit im betrieblichen Alltag. Wer darauf bauen kann, dass Betriebs- und Personalräte dank gesetzlicher Mitbestimmungsrechte einseitiger unternehmerischer Entscheidungshoheit Grenzen setzen können, trägt seinen Kopf erfahrungsgemäß höher. Die Existenz tarifvertraglicher, also unabdingbarer Mindestbedingungen befreit die Arbeitnehmer von der Zwangslage, die einseitige Bestimmung ihrer Arbeit durch den Unternehmer hinnehmen zu müssen. Der Tarifvertrag fußt auf der Freiheit zum gewerkschaftlichen Zusammenschluss, einer spezifischen Form der sozialen Selbsthilfe derer, die, auf sich allein gestellt, in unterlegener Position und damit in Gefahr sind, gegeneinander ausgespielt und in die Unterbietungskonkurrenz um Löhne und Arbeitsbedingungen getrieben zu werden. Gleichgewichtige Verhandlungsmacht schließt das Recht ein, den betrieblichen Gehorsam aufzukündigen und die Arbeit einzustellen - ein Praxisfall unmittelbarer Demokratie, geeignet und dazu bestimmt, sich vorübergehend der betrieblichen Herrschaft zu entziehen. Als sich jüngst die Belegschaften von Daimler in Sindelfingen und von Opel in Bochum wehrten, richtete sich ihr Einspruch nicht allein gegen den Entzug bestehender Leistungen, sondern auch gegen die Machtanmaßung, die darin liegt, den Beschäftigten den Verlust von Arbeitsplatz und Existenz anzudrohen, um sie zur Preisgabe bestehender Rechte zu nötigen.

Jüngst hat der Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung öffentliche Betroffenheit wie rot-grüne Beschwichtigungsrhetorik ausgelöst.5 Tatsache ist: Armut bewirkt eine empfindliche Einengung der Lebenschancen. Sie zu überwinden ist in gleicher Weise Aufgabe des Tarifvertrages wie der Steuer- und Wirtschaftspolitik. Die vom Bundesverfassungsgericht dem Sozialstaatsgebot zugeordnete "gerechte Sozialordnung", die "für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze zu sorgen" verpflichtet6, bezieht auch die Einkommens- und Vermögensverteilung ein und legitimiert zur Umverteilung. Desgleichen hat der Staat das Recht zur Intervention mit dem Ziel, den marktwirtschaftlichen Selbstlauf mit seinen zum Teil desaströsen Folgen volkswirtschaftlichen Bindungen zu unterwerfen, namentlich um Arbeit zu schaffen. "Der Arbeitsplatz ist die wirtschaftliche Existenzgrundlage" der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familien. "Lebenszuschnitt und Wohnumfeld werden davon bestimmt, ebenso gesellschaftliche Stellung und Selbstwertgefühl."7 Arbeitslosigkeit sperrt die Betroffenen von einem wesentlichen Sektor der Gesellschaft aus und nimmt ihnen die Chance, sich durch Teilnahme am Arbeitsleben zu bestätigen und zu entwickeln. Arbeitslosigkeit erzeugt überdies Angst - auch unter denen, die noch Arbeit haben. Perspektivlosigkeit und Zukunftssorgen lähmen und beschränken den Raum autonomer Lebensgestaltung.

Bisher bestand Konsens, dass das Gemeinwesen öffentliche Güter - Bildung, Kultur, Gesundheitswesen, Verkehr, umweltfreundliche Energie, Wasser etc. - mit gleichem Zugangs- und Nutzungsrecht für alle zu erhalten und auszubauen hat. Deren Kommerzialisierung, also die Unterwerfung öffentlicher Leistungen unter die Selektionsprinzipien von Rendite und Kaufkraft, schränkt den allgemeinen Zugang ein und beschneidet die Teilnahmechancen. Die auf diese Weise geschaffenen Barrieren, zum Beispiel im Bildungswesen, richten nicht nur volkswirtschaftliche Schäden an und sind ungerecht; vor allem schränken sie die persönliche Entfaltungsfreiheit der Zurückgesetzten ein.

Entsprechendes gilt für die soziale Sicherung. Rente, Krankenversicherung, morgen gar die Arbeitslosenversicherung der privatwirtschaftlichen Vorsorge zu überlassen, heißt einen großen Teil der Bevölkerung auszugrenzen. Dabei bestand bisher Einigkeit: Im Alter nicht unter Armut leiden zu müssen, ist ein Stück Freiheit. Dass Eltern nach ihrem Erwerbsleben nicht der Zwangslage ausgesetzt sind, den Kindern auf der Tasche zu liegen, war durchaus ein emanzipatorischer Fortschritt. Im Falle von Arbeitslosigkeit nicht ins Bodenlose zu fallen, ermöglichte den aufrechten Gang im Betrieb und in der Gesellschaft. Bei allen Einschränkungen und Belastungen hat die Unterstützung bisher nicht den Bezug zum bisherigen erarbeiteten Lebensstandard verlassen; wer arbeitslos ist, soll zu allen ohnehin gegebenen Belastungen nicht auch noch gezwungen sein, sein Wohnumfeld und die für ihn und seine Angehörigen wichtigen sozialen Bezüge aufzugeben und sich gleichsam zu verkriechen. Dieser Grundsatz ist nunmehr, mit Ablösung der Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II, aufgegeben.

Natürlich schränken Kündigungsschutz, Mitbestimmung, Tarifautonomie, Beitragspflicht und Steuerprogression die unternehmerische Freiheit und die Dispositionsspielräume der Vermögenden ein bzw. erlegen ihnen Lasten auf; das sollen sie auch und sie müssen es sogar, wenn aus sozialer Unterlegenheit auf der einen und wirtschaftlicher Verfügungsmacht auf der anderen Seite nicht soziale Herrschaft erwachsen soll. Eine Gesellschaft, die soziale und andere Disparitäten nicht ausgleicht, ja sogar noch fördert, vertieft die Spaltung und beschränkt die Freiheit der Unterlegenen. Solange Freiheit und Privilegien der einen Unfreiheit und Zurücksetzung der anderen bedingen, bedeutet Ausgleich notwendigerweise auch Korrektur der vorhandenen Verteilung von Einfluss, Entscheidungsmacht und Einkommen.

Soziale Sicherheit und Emanzipation

Ohne gesellschaftliche Vorsorge und ohne sozialen Ausgleich sind demokratische und individuelle Freiheitsrechte nicht zu haben. Das Sozialstaatspostulat ist vornehmlich ein Freiheitsgebot und verpflichtet, die Grundlagen zum realen Gebrauch der verbürgten Freiheitsrechte zu schaffen. "Das Gebot des sozialen Rechtsstaats ist in besonderem Maße auf einen Ausgleich sozialer Ungleichheiten zwischen den Menschen ausgerichtet und dient zuvörderst der Erhaltung und Sicherheit der menschlichen Würde, dem obersten Grundsatz der Verfassung."8 Das hat Folgen, etwa in Gestalt des Anspruchs auf Sicherung des Existenzminimums und des Rechts auf die "Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben";9 dazu zählt die Rechtsprechung auch den unveräußerlichen Mindestschutz bei Entlassungen, auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist.10 Im Kern geht es um ein Homogenitäts-Prinzip: Die den Bürgerinnen und Bürgern um ihrer Autonomie willen verbrieften Grund- und Menschenrechte blieben zu einem nicht unerheblichen Teil unerfüllt, beschränkten sie ihre Funktionen darauf, staatlicher Gewalt Grenzen zu setzen. Ja, sie drohen leer zu laufen, wenn soziale Abhängigkeiten, wenn gesellschaftliche Diskriminierungen und Disparitäten die Unterlegenen hindern, von ihrem Anspruch auf ein selbstbestimmtes, menschenwürdiges Leben Gebrauch zu machen. Oder, mit den Worten Bundesverfassungsgerichts: "Der soziale Rechtsstaat" nimmt "eine Garantenstellung für die Umsetzung des grundrechtlichen Wertsystems in der Verfassungswirklichkeit" ein.11

Die Erkenntnis, dass Freiheit sich nicht allein gegen staatliche Macht wendet und Gleichheit sich nicht in formaler Gleichheit vor dem Gesetz erschöpft, reicht bis ins 19. Jahrhundert zurück. Mit dem Aufkommen der sozialen Frage wird auch die soziale Relevanz von Freiheit und Gleichheit diskutiert. Kein Geringerer als Lorenz von Stein thematisierte bereits den Widerspruch zwischen staatsbürgerlicher Gleichheit und gesellschaftlicher Ungleichheit und prägte den Begriff der "sozialen Demokratie" und der "sozialen Verwaltung". 12 Allerdings gelang es erst auf der Grundlage der gesellschaftlichen Umwälzungen nach dem Ersten Weltkrieg, soziale Grundrechte in der Verfassung zu verankern, wenn auch nach damals herrschender Meinung mit beschränkter Verbindlichkeit als so genannte Programmsätze.

Auch das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes, wenngleich als unmittelbar geltendes Recht anerkannt und dem qualifizierten Bestandsschutz unveränderbarer Verfassungsgrundsätze unterworfen (Art. 79 Abs. 3 GG), bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Seine tatsächliche Reichweite hängt daher vom jeweiligen gesellschaftlichen Kräfteverhältnis ab und ist Gegenstand politischer Gestaltung. Das ändert jedoch nichts an seinen Wurzeln und an seiner bleibenden Funktion, in der gesellschaftlichen, insbesondere ökonomischen und sozialen Realität die Bedingungen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und eines menschenwürdigen Lebens zu schaffen. Die Entgegensetzung von Freiheit und Sozialstaat widerspricht daher dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsgebot. Der Sozialstaat wird nicht durch die Freiheit begrenzt, sondern ist Bedingung ihrer Entfaltung.
Soziale Sicherung und Diskriminierung

Damit ist freilich nicht gesagt, dass einzelne soziale Gewährleistungen automatisch das Gütesiegel sozialstaatlicher Unangreifbarkeit tragen. Ebenso töricht wie die ideologische Entgegensetzung von Freiheit und Sozialstaat wäre die Unterstellung eines Gleichklangs. Die Wirklichkeit hält Gegenbeispiele bereit. Um ein bekanntes Ärgernis herauszugreifen: Die gesetzliche Altersvorsorge knüpft hinsichtlich der Beitragsfinanzierung und der Leistungsansprüche an die Erwerbsarbeit an. Die Folge ist, dass die Rentenhöhe maßgeblich von langjähriger, tunlichst ununterbrochener Vollzeitarbeit abhängt, wie das Konstrukt des Eckrentners sinnvoll belegt. Grundlage ist eine typisch männliche Erwerbsbiographie, die wiederum auf patriarchalischer Familie und Arbeitsteilung fußt und diese verfestigt. Das Ergebnis war und ist eine handfeste Diskriminierung der Frauen. Ungeachtet mancher Reformschritte wie der Anerkennung von Erziehungszeiten oder der Garantie einer Grundsicherung ist die Benachteiligung der Frauen in Folge längerer Unterbrechungen, schlechter bezahlter Arbeit und Teilzeitjobs noch längst nicht überwunden. Im Gegenteil: Der jüngst wieder ins Kraut schießende und zu allem Überfluss noch staatlich geförderte Niedriglohnsektor verschärft die Lage und wird aufs Neue weibliche Altersarmut produzieren.

Vermutlich liegt hier, in der passiven Hinnahme sozialer Brüche, zugleich ein Schlüssel zum Verständnis der eingangs konstatierten Schwäche der Linken. Jedenfalls scheint die Reduktion der Freiheit zur bloßen Marktfreiheit gerade jenen politischen Kräften, die zur Erhaltung des Sozialstaats berufen sind, regelrecht die Sprache verschlagen zu haben - namentlich den Gewerkschaften. Zwar stößt die politische Infragestellung sozialer Rechte auf Kritik; doch nicht selten kommt die Gegenwehr als bloße Verteidigung vorhandenen Besitzstandes daher, etwa des konkreten, gesetzlich geronnenen arbeitsrechtlichen Schutzes oder der überkommenen sozialrechtlichen Versorgung. Der hinter der konkreten Ausprägung stehende und diese legitimierende freiheitliche und humanistische Kern bleibt dagegen oftmals im Dunkeln.

Und selbst wenn er benannt wird, scheint es an Überzeugungskraft zu mangeln. Dies dürfte unter anderem mit spezifischen Blickverengungen und mit der Hinnahme immanenter Widersprüche im real existierenden System des sozialen Schutzes zusammenhängen. Von der Ausrichtung der Sozialversicherung auf die vollzeitbeschäftigten, von Reproduktionsarbeiten freigestellten Männer war schon die Rede. Demselben Leitbild begegnen wir auch in der betrieblichen Praxis, zum Beispiel bei der Arbeitszeitgestaltung und -verteilung, beim Aufstiegswesen oder bei der Hierarchie der Arbeitsplätze. Das gleiche Muster offenbaren auch tarifliche Eingruppierungsmerkmale und Kriterien der Arbeitsbewertung. Der auf diese Weise bewirkten und verfestigten Zurücksetzung der Frauen entspricht spiegelbildlich eine Privilegierung der Männer. Diskriminierung aber blamiert den emanzipatorischen Auftrag, um dessen Willen sozialer Schutz und Ausgleich erkämpft wurden. So schafft man Angriffsflächen für den Vorwurf, lediglich zünftlerische Besitzstände retten zu wollen.

Auch die bis heute nicht überwundene Orientierung am Facharbeiter großer industrieller Betriebe erschwert es den Gewerkschaften, mit dem Wandel und der Ausdifferenzierung der Arbeitsbedingungen und Lebensstile Schritt zu halten. So werden lediglich Einheitslösungen fortgeschrieben, etwa in Gestalt der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeitbegrenzung, die die realen Bedürfnisse eines wachsenden Teils der Beschäftigten nicht mehr treffen. Gegenüber betrieblichen Varianten, gestern Gleitzeitarbeit, heute Vertrauensarbeitszeit, dominiert der Abwehr-Reflex.

Natürlich wissen wir um die Missbrauchsanfälligkeit solcher Modelle; doch wenn die herkömmlichen, der Industriearbeit abgerungenen Kontrollmechanismen, wie tägliche und wöchentliche Stundenbegrenzungen und Mitbestimmung über die Mehrarbeit, bei zunehmender Verflüssigung der Arbeit nicht mehr greifen, sind sie im Interesse wachsender Selbstbestimmung fortzuentwickeln - was übrigens auch ohne allzu großen Aufwand möglich ist -, anstatt Entwicklungen verhindern zu wollen, die ihrerseits auch neue Spielräume autonomer Arbeitsgestaltung eröffnen. Bildlich gesprochen befinden sich die Gewerkschaften in Verteidigungsgräben, derweil sich hinter ihrem Rücken die Arbeits- und Lebensbedingungen so massiv verändern, dass ein Teil der Betroffenen sich nur bedingt von den Abwehrschlachten angesprochen fühlt.

Hinzu kommt: Die gewerkschaftliche Konzentration auf die betriebliche Arbeit unter Vernachlässigung der Emanzipationschancen und -notwendigkeiten in Bildung und Kultur, im Stadtteil und den sonstigen Räumen öffentlicher Kommunikation läuft Gefahr, den ganzen Menschen mit all seinen Bedürfnissen, Ängsten und Hoffnungen zu verfehlen. Wo etwa findet der überfällige Diskurs über die Ökonomisierung aller Lebensbereiche und die automatenhafte Reaktionschnelle als Arbeitstugend in der Rund-um-die-Uhr- Gesellschaft statt?

Dabei wissen wir doch: Es besteht ein Zusammenhang nicht nur zwischen Tempo auf der einen, Gedankenlosigkeit und Qualitätsverlust auf der anderen Seite, sondern auch zwischen Geschwindigkeit und Augenblicksverlorenheit. Freiheit und autonome Lebensgestaltung setzen sich selbst vergewissernde und erinnerungsfähige Kontinuität voraus - und eben diese droht immer mehr in zusammenhanglose Fragmente zerhackt zu werden. Oskar Negt wird deshalb zu Recht nicht müde, das politische und kulturelle Mandat der Gewerkschaften einzufordern.

Die konservative Verlockung einer "Politik der Mitte"

Jüngst fand ein Gespräch der Gewerkschaften mit dem Bundeskanzler statt, in dessen Verlauf der DGB feststellte, Hartz IV lasse sich nicht wieder zurückdrehen; der Kanzler sagte, gleichsam im Gegenzug, zu, an der weitgehenden Steuerfreiheit der Schichtzuschläge nicht rühren zu wollen. Deutlicher kann die "Politik der Mitte" nicht auf den Punkt gebracht werden. Sicher, die Erschwerniszuschläge in ihrer bisherigen Höhe sind verteidigenswert. Doch der Zwangscharakter und die obrigkeitliche Entmündigung von Langzeitarbeitslosen sollen tatsächlich auf Dauer hingenommen werden, da angeblich nicht zurücknehmbar? Die Betroffenen müssen den Eindruck gewinnen, nunmehr auch von den Gewerkschaften aufgegeben zu werden. Das betätigt den Vorwurf: Wer aus arbeitsvermittelten Zusammenhängen herausgefallen ist, hat außer vereinzelten kirchlichen und Erwerbslosen-Initiativen kaum Fürsprecher. Die Hinnahme von Diskriminierung und Spaltung in den eigenen Reihen aber desavouiert den eigenen emanzipatorischen Anspruch; Befreiung aus bedrückenden sozialen Abhängigkeiten gelingt nur in fundamentalem Respekt vor dem Gleichheitsgebot. Deshalb dürfen die Gewerkschaften bei Strafe des Verlusts ihrer Glaubwürdigkeit den Blick von ganz unten nicht preisgeben.

Kurzum: Die Verteidigung und Fortentwicklung von Einrichtungen des Sozialstaats setzen voraus, dass dessen emanzipatorische Wurzeln offen gelegt werden. Der Sozialstaat ist alles andere als eine abgeschlossene Wärmestube; er ist Garant einer freiheitlichen Gesellschaft und verpflichtet dazu, die sozialen und gesellschaftlichen Bedingungen stets aufs Neue zu schaffen, damit alle Bürgerinnen und Bürger gleichberechtigt von ihrer Freiheit Gebrauch machen können. Dies aber verlangt, gerade von den Anwälten des Sozialstaats, die Überwindung immanenter Diskriminierungen in gleicher Weise wie die glaubwürdige Praktizierung von Freiheit und Gleichheit.

1 So kommentierte seinerzeit Kanzlerberater Hombach das Schröder-Blair-Papier.
2 Rainer Hank, Das Ende der Gleichheit, Frankfurt a. M. 2000, S. 194.
3 "Frankfurter Allgemeine Zeitung", 20.10.2003.
4 Vgl. Werner Rügemer, Hartz IV oder Der gläserne Mensch, in: "Blätter", 11/2004, S. 1287-1290.
5 Vgl. Albert Scharenberg, Armutszeugnis, in: "Blätter", 2/2005, S. 135-138.
6 BVerfGE 97, 169 (177); 22, 180 (204); 100, 271 (284).
7 BVerfGE 97, 169 (177).
8 BVerfGE 35, 348 (355 f.).
9 BVerfGE 82, 60 (80).
10 BVerfGE 97, 169 (177), wobei das Gericht den Mindestschutz des Arbeitsplatzes schon aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 GG, ableitet.
11 BVerfGE 33, 303 (330 f.).
12 Lorenz von Stein, Die Verwaltungslehre I, 1865, S. 31; vorher bereits: ders., Der Sozialismus und Kommunismus des heutigen Frankreichs, 1842.

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