Spezielle Rechte

Mit der „Erklärung für die Rechte von Kleinbäuerinnen und Kleinbauern” wird ein weiterer Versuch unternommen, für die Rechte marginalisierter Menschen auf dem Lande einzutreten.www.gen-ethisches-netzwerk.de/gid241

 

Welche Entwicklungen gab es im internationalen Recht bevor die Idee zu einer Erklärung für die Rechte von Kleinbäuerinnen und Kleinbauern und anderer auf dem Land arbeitenden Menschen entstand?

Die Idee spezieller Rechte für lokale Gemeinschaften im ländlichen Raum ist mit der Forderung nach einer Erklärung für die Rechte von Kleinbäuerinnen und Kleinbauern nicht komplett neu aufgetaucht. Bereits auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung im Jahre 1992 in Rio de Janeiro (Brasilien) wurden mit dem internationalen Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) bestimmten Gruppen von auf dem Land lebenden Menschen bestimmte Rechte zuerkannt. Indigene und lokale Gemeinschaften haben durch ihre nachhaltige Art der Nutzung der Biodiversität und durch die Entwicklung einer besonderen Nutzpflanzenvielfalt über einen langen Zeitraum zum Schutz der Umwelt beigetragen. Weitere Fortschritte wurden in diesem Bereich im Jahre 2007 gemacht, als die Erklärung für die Rechte der indigenen Gemeinschaften - ebenfalls unter dem Dach der Vereinten Nationen - verabschiedet wurde.

Ungefähr zur gleichen Zeit hatte die Organisation der Kleinbäuerinnen und Kleinbauern La Via Campesina das Thema der Welternährung vor den Rat für Menschenrechte der Vereinten Nationen gebracht. Einerseits war deutlich geworden, dass Kleinbäuerinnen und Kleinbauern mit ihrer Produktion den größten Anteil an der Versorgung der Menschen mit Nahrungsmitteln hatten. Andererseits waren sie es, die am meisten unter Hunger zu leiden hatten. Eine Untersuchung hat in der Folge bestätigt, dass 80 Prozent der weltweit Hungernden auf dem Land leben. Das war der Startschuss für eine Bewegung für einen neuen internationalen Rechtstext. War es zuvor - mit der CBD - noch aus dem internationalen Umweltrecht entstanden, begann hier ein neuer Versuch auf der Basis eines menschenrechtlichen Ansatzes.

Wenig später richtete der Menschenrechtsrat eine Arbeitsgruppe ein, die den Auftrag hatte, einen neuen internationalen Rechtstext, ein internationales Rechtsinstrument zu verfassen. Diese Gruppe sollte sich speziell auf die Situation von Bäuerinnen und Bauern und anderen Menschen, die auf dem Lande arbeiten, konzentrieren.

 

... und damit wurde praktisch das offizielle Verfahren unter dem Dach der Vereinten Nationen gestartet, das zu einer Erklärung für die Rechte der Kleinbäuerinnen und Kleinbauern führt?

Genau. Nun war es eine Sache der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, genauer der Mitgliedstaaten im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen. Sie waren ab diesem Punkt zu dem Schluss gekommen, dass es tatsächlich im internationalen Menschenrecht eine Lücke gibt, die geschlossen werden muss: Präzisere Instruktionen und Standards sind nötig, um die fundamentalen Rechte der Kleinbäuerinnen und Kleinbauern zu schützen.

 

Worum geht es dabei?

Wenn wir über die Einrichtung von internationalen Menschenrechten sprechen, dann sprechen wir über globale Standards. Diese Standards werden von Staaten verabredet. Die Staaten einigen sich darauf, dass sie jeweils in ihrem Territorium dafür Sorge tragen, dass diese menschenrechtlichen Standards nicht unterschritten werden. Die Staaten gehen so Verpflichtungen ein, um die Menschen und deren grundlegende Rechte und damit auch deren Würde zu schützen. Die Verabredungen auf dem internationalen Level sind nur die ersten Schritte. Um diese Verabredungen zu erfüllen ist es notwendig, dass jedes der beteiligten Länder auf der nationalen Ebene Gesetze erlässt und politische Programme verfolgt.

 

Welche Verpflichtungen gehen Staaten mit Blick auf Menschenrechte ein?

1999 haben die Mitglieder des Ausschusses für ökonomische, kulturelle und soziale Rechte in ihrem Kommentar zum Recht auf angemessene Ernährung 1 die drei grundsätzlichen Verpflichtungen der Staaten - Respektieren, Schützen, Verwirklichen - detaillierter beschrieben. Respektieren zum Beispiel bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Staaten - beziehungsweise Akteure, die im Auftrag eines Staates handeln - sich nicht in das individuelle Recht einmischen dürfen. Ein Staat darf dieses Recht mit seinen Aktivitäten nicht gefährden. Auch wird der Staat darauf verpflichtet, die Rechte der Individuen vor Dritten zu schützen. Dies können andere Personen oder Unternehmen sein, die durch ihre Aktivitäten das Recht auf Nahrung des Individuums gefährden. Der dritte Aspekt, „Verwirklichung“, teilt sich in zwei Bereiche auf: die grundsätzliche Unterstützung und die Hilfe in Krisenzeiten.

 

Was bedeutet das nun für die Idee einer Erklärung für die Rechte der Kleinbäuerinnen und Kleinbauern - vielleicht am Beispiel des Artikels zu dem Recht auf Saatgut?

In der Erklärung der Rechte der Kleinbäuerinnen und Kleinbauern finden sich einige Rechte, die bereits an anderer Stelle Erwähnung finden. Nichtsdestotrotz sollen sie im menschenrechtlichen Kontext bestärkt und konkretisiert werden. So findet sich zum Beispiel das Recht auf Saatgut auch im Internationalen Saatgutvertrag.2 Was wir machen, ist, dass wir die Verpflichtungen der Staaten, wie sie sich aus anderen internationalen Rechtstexten ergeben, in eine menschenrechtliche Form übersetzen. Damit sprechen wir über einen sehr spezifischen Aspekt des Rechts auf Saatgut. Das ist das Recht Saatgut zurückzubehalten, zu nutzen, auszutauschen und zu verkaufen. Von den internationalen Gemeinschaften wurden Bedenken geäußert, dass dieses Recht mit der zunehmenden Kommodifizierung von Saatgut und der Nutzung von geistigen Eigentumsrechten beeinträchtigt werden und sich dies negativ auf die  traditionellen Saatgutsysteme auswirken könnte. Für einen solchen Fall gäbe es entsprechende Vorschriften im Saatgutvertrag. Aber an diesem Punkt sollten wir den Schutz von Gemeinschaften nicht auf die Kommodifizierung ihres Saatgutes limitieren, sondern wir sollten das Recht auf Saatgut in einem weiteren Sinn beachten. Nach meinem Verständnis sind an dieser Stelle weitere Gespräche nötig, um herauszufinden, was das meint. Wenn wir das Saatgut mehr mit der Frage der menschlichen Kultur und der Menschenwürde verbinden, müssen wir uns  Zeit nehmen, um die verschiedenen Aspekte von Saatgut im Leben und im Lebensunterhalt von menschlichen Gemeinschaften zu verstehen.

 

Was meinen Sie konkret?

Was ich in dem Workshop in Schwäbisch Hall versucht habe, war, die TeilnehmerInnen, die Bäuerinnen und Bauern einzuladen, weitere Aspekte, die mit ihrem Saatgut in Verbindung stehen, in Betracht zu ziehen. Geht es nur um den Schutz gegen die Rechte von Unternehmen - zum Beispiel im Sinne der geistigen Eigentumsrechte? Oder sollten wir andere Dinge mitbeachten? Einer der Aspekte, den ich in dem Workshop präsentierte, betrifft die Frage der Kontamination ihres Saatgutes durch Bestäubung mit Pollen gentechnisch veränderter Sorten. In der Vergangenheit hat es eine Reihe von Fällen gegeben, die in der Logik des Zivilrechtes - und nicht unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten - entschieden wurden. Einer der Fälle war in Kanada und ist durch Percy und Louise Schmeisser und ihren Kampf gegen Monsanto weltweit bekannt geworden. Der andere spielte sich in Australien ab. Betroffen war ein Farmer namens Steve Marsh.3 In beiden Fällen wurde vor Zivilgerichten gegen die FarmerInnen entschieden. Ich bin der Ansicht, dass die Urteile hätten anders ausfallen können, wenn sie menschenrechtliche Fragen stärker berücksicht hätten. Der Staat hätte die Verpflichtung gehabt, Bäuerinnen und Bauern zu schützen. In diesen Fällen im Sinne des Schutzes vor den negativen Auswirkungen anderer Pflanzen.

 

In dem Workshop in Schwäbisch-Hall haben Sie ein weiteres Beispiel vorgestellt. Darin ging es um den Zugang zu Forschung und Entwicklung. Können Sie uns auch diesen Gedanken ein bisschen näherbringen?

Im Artikel „Recht auf Saatgut“ und den sich daraus ableitenden Verpflichtungen des Staates, die Verwirklichung dieses Rechts zu unterstützen, geht es um die Verbesserung der Fähigkeiten eines jeden Individuums, die eigenen Rechte wahrzunehmen. Im Konkreten könnte sich das verbinden mit der Verpflichtung des Staates, Saatgutbanken einzurichten und damit die Versorgung der Menschen mit Saatgut zu gewährleisten. Auch die Aufgabe des Staates, in Forschungseinrichtungen zu investieren, die zur Verbesserung des bestehenden Saatgutes genutzt werden können, kann hier genannt werden. Diese Einrichtungen sollten auch als Trainingsstätten genutzt werden, da Bäuerinnen und Bauern oft nicht genügend Zugang zu dem Wissen haben, das mit Saatgut und auch anderen Inputs in Verbindung steht.

Eine weitere Rolle spielt das Saatgut, das auf den kommerziellen Märkten als nicht relevant angesehen wird, das jedoch für die lokale Nahrungssicherheit und Ernährungssouveränität eine große Rolle spielen kann. Entsprechend bin ich der Ansicht, dass Staaten - aufgrund ihrer Verpflichtungen aus der Erklärung für die Rechte der Kleinbäuerinnen und Kleinbauern - unter entsprechenden Umständen auch in die so genannten orphan seeds investieren müssen.

An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass bisher nur ein Teil dieser Aspekte in zufriedenstellender Weise in dem aktuellen Entwurf  integriert ist. Andere müssen verbessert oder überhaupt erst aufgenommen werden. Zu den Letzteren würde die Verunreinigung mit gentechnisch veränderten Pollen - beziehungsweise die Verpflichtung des Staates, davor zu schützen - gehören. Das findet sich bisher nicht im Entwurf.

 

Das Gespräch führte Christof Potthof.

Fußnoten:

  • 1. Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen (1999): Sachfragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Allgemeine Bemerkung 12 (20. Tagung, 1999) Das Recht auf Nahrung (Art. 11). Im Netz unter www.un.org/Depts/german/wiso/ec12-1999-5.pdf. [Deutschsprachige Version des Deutschen Übersetzungsdienstes der Vereinten Nationen (New York), Februar 2003].
  • 2. Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen (1999): Sachfragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Allgemeine Bemerkung 12 (20. Tagung, 1999) Das Recht auf Nahrung (Art. 11). Im Netz unter www.un.org/Depts/german/wiso/ec12-1999-5.pdf. [Deutschsprachige Version des Deutschen Übersetzungsdienstes der Vereinten Nationen (New York), Februar 2003].
  • 3. Im Falle von Percy und Louise Schmeisser ging es um Fragen des geistigen Eigentums. Bei Steve Marsh ging es um den Verlust einer Bio-Zertifizierung.