Rechtsgutachten stützt Nichtregierungsorganisationen
Ein Rechtsgutachten stützt die Position vieler Nichtregierungsorganisationen: Neue Verfahren des „genome editing“ sind Gentechnik und müssen entsprechend reguliert werden.
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Im September veröffentlichte eine Gruppe von Nichtregierungsorganisationen ein Rechtsgutachten, in dem der Rechtswissenschaftler Ludwig Krämer seine Interpretation der Freisetzungsrichtlinie der Europäischen Union darlegt.(1) Darin steht die Frage im Mittelpunkt, ob neue Techniken der Pflanzenzüchtung in den Regelungsbereich der Richtlinie fallen und ob Pflanzen und Produkte, die mit diesen Techniken hergestellt wurden, entsprechend mit dem Gentechnikrecht der EU reguliert werden müssen.
Krämer kommt zu dem Schluss, dass die Verfahren Oligonukleotid-gerichtete Mutation (OgM) und CRISPR/Cas (2) als Gentechnik im Sinne der EU-Freisetzungsrichtlinie anzusehen sind. OgM und CRISPR/Cas sind molekularbiologische Verfahren zur Veränderung des Erbgutes. Sie werden - mit weiteren Methoden - auch unter dem Begriff „genome editing“ zusammengefasst. Mithilfe Krämers Gutachten lassen sich verschiedene Fragen beantworten, die in der aktuellen Diskussion verhandelt werden.
Warum ist es überhaupt unklar, ob die neuen Techniken Gentechnik sind oder nicht?
Krämer zeigt in seinem Gutachten, dass sich WissenschaftlerInnen nicht nur darüber uneinig sind, ob die neuen molekularbiologischen Züchtungstechniken unter die Regulierung der Freisetzungsrichtlinie fallen. Vielmehr falle es ihnen bereits schwer, sich auf eine einheitliche technisch-naturwissenschaftliche Beschreibung der Verfahren zu einigen. Deshalb kann die Frage, ob diese Verfahren Gentechnik sind oder nicht, nicht allein naturwissenschaftlich beantwortet werden. Auch juristische Kriterien müssten mit einbezogen werden.
Pflanzen, die mit OgM erzeugt wurden, sind nach dem heutigen Stand von natürlicherweise mutierten Pflanzen nicht zu unterscheiden. Warum sollten OgM-Pflanzen nach Gentechnikrecht reguliert werden?
Krämer zufolge kann dieses Argument nicht verfangen, da die Freisetzungsrichtlinie prozessorientiert und nicht ergebnisorientiert aufgebaut sei. Ob ein Organismus reguliert werden muss, ergebe sich nur daraus, ob er mit einem gentechnischen Verfahren hergestellt wurde.
Die Freisetzungsrichtlinie erlaubt bestimmte Ausnahmen. Zum Beispiel werden Pflanzen, die mit Mutationszüchtung (3) hergestellt wurden, nicht als gentechnisch veränderte Organismen reguliert. Müssten nicht Pflanzen, die mit Oligonukleotid-gerichteter Mutagenese erzeugt worden sind, auch ausgenommen werden?
Die Ausnahmen in der Freisetzungsrichtlinie können, so Krämer, für die neuen Techniken nicht angewendet werden. Die den Ausnahmen zugrunde liegende Logik ist, dass zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie bestimmte Mutationszüchtungen, die in der konventionellen Züchtung zum Einsatz kamen und und „seit langem als sicher gelten“, wie es in der Richtlinie explizit heißt.
Aktueller Anlass für die Veröffentlichung des Gutachtens ist die Ankündigung der Europäischen Kommission, noch in diesem Jahr ihre rechtliche Einschätzung dieser Fragen zu veröffentlichen.(4) Bereits im Vorfeld hat die Kommission deutlich gemacht, dass diese rechtliche Einschätzung für die Mitgliedstaaten bindend sein wird. Das heißt, die EU-Vorgaben müssten in nationales Recht umgesetzt werden.
Fußnoten:
(1) Ludwig Krämer (2015): Legal questions concerning new methods for changing the genetic conditions in plants. Herausgegeben vom Gen-ethischen Netzwerk (GeN), Greenpeace, Testbiotech und anderen. Im Netz unter www.gen-ethisches-netzwerk.de/3111.
(2) Zu den OgM genannten Verfahren zählt auch die Methode RTDS des US-Unternehmens Cibus. Cibus hatte im vergangenen Jahr beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit um Klarstellung gebeten, dass mit RTDS entwickelte Pflanzen nicht nach dem Gentechnikgesetz zu regulieren sei. Siehe auch den Beitrag „Cibus-Raps (nicht) verhindert“, GID 231, August 2015, im Netz unter www.gen-ethisches-netzwerk.de/3096.
(3) Als Mutationszüchtung gelten Methoden, bei denen chemische oder radioaktive Reize genutzt werden, um im Genom von Pflanzen vermehrt Mutationen auszulösen.
(4) Es wird erwartet, dass die Europäische Kommission zu OgM und zu maximal sechs weiteren Verfahren ihre rechtliche Einschätzung abgeben wird.