Ausnahmsweise Mann bei Stellenbewerbung diskriminiert / Beweiserleichterung für viele Frauen

Bundesarbeitsgericht verurteilt zur Entschädigung

Zum Benachteiligungsverbot im Privat- bzw. Arbeitsrecht...

Image Hosted by ImageShack.usSchlipszwang sei Männerdiskriminierung, meinte vor dem Arbeitsgericht im englischen Manchester der Beamte Matthew Thompson, der seinen Arbeitgeber, das britische Arbeitsministerium, mit Gewerkschaftsunterstützung verklagte; schließlich dürften Kolleginnen sogar in T-Shirts erscheinen. Im Vorjahr hatte schon Dennis Fitzpatrick aus Birmingham für Aufsehen gesorgt, dem Jeans verboten waren, woraufhin er mit Schottenrock erschien. Auch das deutsche Arbeitsleben prägt der Geschlechterkampf - und auch mitunter mit merkwürdigen Fronten.

Der Kampf der Frauenbewegung, flankiert von einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft von 1976 sowie Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, führte zum Benachteiligungsverbot im Privatrecht. Arbeitsrechtliche Frauendiskriminierung in Westdeutschland vor Augen, wurde Paragraph 611a, der Diskriminierung nach Geschlecht verbietet, ins Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Nun kam vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt ein Mann in den Genuß dieser Rechtsänderung (Bundesarbeitsgericht-Urteil vom 5. Februar 2004, Aktenzeichen 8 AZR 112/03).

Stellenbewerber haben nämlich einen Entschädigungsanspruch, wenn sie wegen
ihres Geschlechts nicht eingestellt werden. Kann der Bewerber Tatsachen anführen,
die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, obliegt es dem Chef zu beweisen, dass nicht das Geschlecht, sondern andere, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung ist die geschlechtsspezifische Stellenausschreibung. Das Bundesarbeitsgericht hat nun festgestellt, daß ein Unternehmen sich auch zurechnen lassen muß, wenn von ihm Beauftragte Personalvermittler - in diesem Fall: das Arbeitsamt - die geschlechtsspezifisch ausschreiben. Die vom Unternehmen kontaktierte Bundesagentur für Arbeit habe von sich aus die geschlechtspezifische Form der Stellenausschreibung gewählt, versuchte ein Arbeitgeber sich herauszureden. Ein Rechtsanwalt hatte sich auf eine lediglich in weiblicher Form abgefaßte Stellenanzeige der Kanzlei beworben, die per Arbeitsamt-Stellenanzeige eine "Volljuristin", auch "Wiedereinsteigerin in Teilzeit" gesucht hatte. Das vom Bewerber angerufene bayerische Arbeitsgericht sowie in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht München hatten die Klage abgewiesen. Diese Entscheidungen hob das BAG nun auf und verwies den Streit an das Landesarbeitsgericht zurück, auf daß dieses nun die Höhe der Entschädigung festsetze, die dem abgewiesenen Bewerber zusteht.

post scrptum (Juni 2005):

"Polnische Managerin wegen Diskriminierung von Männern verurteilt", meldete POLSKAWEB am 23.05.2005: "Das Amtsgericht von Krakow (Krakau) hat zum ersten Mal in der Geschichte Polens eine Frau wegen der Diskriminierung von Männern verurteilt. 3.000 Zloty (rund 700 Euro) Strafe muss die Managerin eines Pflanzenzucht-Betriebes bezahlen, weil sie einen Bewerber wegen dessen Geschlechtes abgelehnt hatte. "Kerle sind ungeduldig und ungeschickt, das ist wissenschaftlich bewiesen", soll Beata P. zum 35-jährigen Krzysztof S. gesagt haben, der sich als Laborant beworben hatte. Der Diplom-Biologe, der an einer Dissertation schreibt, wollte sich diese Meinung nicht gefallen lassen und zeigte Beata P. wegen geschlechtlicher Diskriminierung an. Nach Überzeugung des Gerichts hat die Angeklagte damit das Gesetz verletzt, das die Auswahl von neuen Mitarbeitern regelt, außerdem die polnische Verfassung und Richtlinien der EU. Sie habe dem Bewerber keine Chance gegeben, seine Fähigkeiten in der Praxis unter Beweis zu stellen. Das von Beata P. gewählte Auswahlkriterium für die zu besetzende Stelle "verschlechtert die Situation eines der Geschlechter bei der Arbeitssuche", erläuterte Richterin Monika Prokopiuk ihre Entscheidung."