Die Universität als Unternehmen?

Zu Beginn des 21. Jahrhunderts befinden wir uns inmitten einer tiefgreifenden Umstrukturierung des deutschen Hochschulwesens. Aus westdeutscher Sicht handelt es sich nach der Hochschulreform der sechziger und siebziger Jahre um die zweite große Reform der Nachkriegszeit; aus ostdeutscher Perspektive könnte man von der "Fünften Hochschulreform" sprechen.1 Die Ton angebenden Reformer in Bund und Ländern, im Wissenschaftsrat sowie im von Hochschulrektorenkonferenz und Bertelsmann-Stiftung getragenen Gütersloher Centrum für Hochschulentwicklung (CHE) zielen auf eine Umwandlung der als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten staatlichen Hochschulen in Dienstleistungsunternehmen ab, die ihre Produkte - Forschungsleistungen sowie die Aus- und Weiterbildung von Studierenden - an kaufkräftige Nachfrager absetzen sollen.2 An die Stelle einer politischen Regulierung des Hochschulwesens - durch staatliche Organe und kollegiale Selbstverwaltungsgremien - soll eine ökonomische Regulierung durch marktförmige Steuerungssysteme treten. Hochschulbildung wird perspektivisch zur Ware, zu welcher der Zugang nicht mehr nach demokratischen und sozialstaatlichen Prinzipien, sondern mehr und mehr nach Maßgabe der Einkommens- und Vermögensverteilung der kapitalistischen Wirtschaftsordnung gewährt wird.

Alternative hochschulpolitische Ansätze bleiben demgegenüber subaltern, ja werden in der ganz auf neoliberale Sachzwanglogik eingestimmten Medienöffentlichkeit kaum zur Kenntnis genommen. Kritikerinnen und Kritiker der dominanten Hochschulreformprogramme werden häufig als Verteidiger des überkommenen Hochschulsystems wahrgenommen, der staatlich regulierten und professorendominierten Gruppenhochschule.3 Doch damit nicht genug. Die Ton angebenden Reformer haben nicht nur den Reformbegriff besetzt, sondern sogar isolierte Versatzstücke traditioneller linker Hochschulreformprogramme aus ihrem fortschrittlichen Zusammenhang gerissen und in den Zusammenhang ihrer neoliberalen Politik gestellt.

Die aktuelle hochschulpolitische Diskussion ist daher in hohem Maße unübersichtlich. Viele hochschulpolitische Forderungen erscheinen ambivalent, da sie für sich genommen eine fortschrittliche Tradition haben, aber im Kontext der Hochschulpolitik des 21. Jahrhunderts eine völlig neue Bedeutung bekommen. So ist es auch zu erklären, dass viele Akteure, die in den sechziger und siebziger Jahren in der westdeutschen Studenten- und Assistentenbewegung, in Gewerkschaften oder in hochschulischen Betriebsgruppen linker Parteien für eine Demokratisierung und soziale Öffnung der Hochschulen eintraten, heute der Strategie eines neoliberalen Umbaus des Hochschulsystems auf den Leim gehen - und dies nicht einmal als politische Kehrtwende wahrnehmen. Im Folgenden wird diese Ambivalenz am Beispiel von fünf hochschulpolitischen Themen, die gegenwärtig im Brennpunkt der Diskussion stehen, anschaulich gemacht: 1. die Stärkung der Hochschulautonomie, 2. neue Leitungsstrukturen, 3. die neuen Studienabschlüsse Bachelor und Master, 4. die Reform des Hochschuldienstrechts und 5. der Streit um Studiengebühren.

Stärkung der Hochschulautonomie

Die Forderung nach einer größeren Autonomie der Hochschulen, die auch eine weitreichende Autonomie in Wirtschafts- und Haushaltsangelegenheiten einschließt, stößt heute auf ein hohes Maß an Zustimmung. Seit Anfang der neunziger Jahr darf die Forderung nach einem Globalhaushalt der Hochschulen in keinem Reformprogramm fehlen: Nicht mehr das Parlament oder die staatliche Ministerialbürokratie soll über die feinsten Verästelungen der Hochschulhaushalte entscheiden, sondern die Hochschulen selbst im Rahmen einer pauschal vom Staat zur Verfügung gestellten Haushaltssumme. Während die Hochschulautonomie jedoch ursprünglich im Sinne eines institutionellen Pendants zum individuellen Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit als konsequente Weiterentwicklung der akademischen Selbstverwaltung verstanden wurde, erscheint die Forderung nach Globalhaushalt und Finanzautonomie im 21. Jahrhundert als Konsequenz der geforderten Marktpositionierung des Unternehmens Hochschule.

Hochschulen, die ihre Produkte marktförmig an kaufkräftige Nachfrager - Drittmittelgeber, Forschungsauftraggeber und Studierende - absetzen müssen, können im Wettbewerb mit anderen Anbietern nur dann bestehen bzw. für die im Wettbewerb erreichten Erfolge und Misserfolge verantwortlich gemacht werden, wenn sie autonom über ihr Budget verfügen und ihre eigene Strategie umsetzen können. Noch sind die öffentlichen Hochschulen keine privaten Wirtschaftsunternehmen, die sich auf einem realen Markt behaupten müssen, sondern staatlich finanzierte Einrichtungen, die allerdings mehr und mehr mit - überwiegend künstlich simulierten - marktförmigen Steuerungsmechanismen konfrontiert werden. Da wir es zusätzlich mit insgesamt stagnierenden bis rückläufigen staatlichen Mittelzuweisungen zu tun haben, sind die Hochschulen mehr und mehr darauf angewiesen, über die staatliche Sockelfinanzierung hinaus zusätzliche Mittel zu akquirieren: auf realen Märkten für Weiterbildung oder industrielle Auftragsforschung.

Die künstliche Simulation von Marktmechanismen wird durch Systeme leistungsorientierter Mittelvergabe erreicht: Die Zuweisung globaler Staatszuschüsse an die Hochschulen erfolgt zu einem immer größeren Anteil abhängig von deren Leistungen in Forschung und Lehre. Resultat ist die Implementation der Systemrationalität des ökonomischen Systems in das hochschulisch verfasste Wissenschaftssystem. Die durch die leistungsorientierte Mittelvergabe konstituierten Quasi-Märkte belohnen in der Regel Anbieter, die möglichst effizient die gewünschten Dienstleistungen produzieren, also z. B. möglichst viele Studierende in der Regelstudienzeit durch das Studium schleusen oder möglichst viele Forschungsdrittmittel einwerben. Anbieter, die die gewünschten Leistungen nicht im geforderten Umfang erbringen, werden mit geringeren Mittelzuweisungen oder Mittelentzug bestraft. Bei genauer Betrachtung entpuppt sich also die umfassende Wirtschafts- und Finanzautonomie der Hochschulen im Kontext des Modells Unternehmen Uni als spezifische Form der Fremdsteuerung der Hochschulen: als Heteronomie.

Exakt hierin liegt der Unterschied zum Autonomiepostulat in der Tradition der hochschulpolitischen Linken. Die Forderung nach umfassender Autonomie der Hochschulen bis hin zum Globalhaushalt ist keine Erfindung des Gütersloher CHE, sondern sehr viel älter. 1948 wurde sie im viel zitierten "Blauen Gutachten" des Studienausschusses für Hochschulreform in der britischen Besatzungszone artikuliert,4 1968/69 in den "Grundsätzen für ein neues Hochschulrecht" von Frankfurter Hochschullehrern um Jürgen Habermas wieder aufgegriffen. 5 Die Forderung nach Hochschulautonomie ist vor diesem Hintergrund Ausdruck einer dezentralen Demokratie- und Gesellschaftskonzeption der antiautoritären westdeutschen Linken. Die antietatistische Grundhaltung der hochschulpolitischen Linken wurde zusätzlich dadurch gestärkt, dass die staatliche Regulierung des Hochschulsystems in den siebziger Jahren als repressiv wahrgenommen wurde. In dem Moment, in dem die hochschulpolitische Linke erste Erfolge auf ihrem 1968 angetretenen "Marsch durch die Institutionen" verzeichnen konnte und kritische oder marxistische Hochschullehrer auf Lehrstühle berufen sowie linke Studierendenorganisationen in die Allgemeinen Studentenausschüsse gewählt wurden, bekam sie es mit Berufungs-Oktrois der Ministerialbürokratie, Berufsverboten und der Kriminalisierung des politischen Mandats zu tun.

Seitdem steht die Hochschulautonomie in linken Reformprogrammen hoch im Kurs, jedoch mit völlig anderen Implikationen, als sie der Hochschulautonomie im Kontext aktueller neoliberaler Reformprogramme zu Grunde liegen. Dies wird auch am Zusammenhang der Autonomiedebatte mit der Auseinandersetzung um die Binnenstruktur der Hochschulen deutlich.

Neue Leitungsstrukturen

Die 1976 durch das Hochschulrahmengesetz (HRG) konstituierte Binnenverfassung der Hochschulen ist von zwei Seiten unter Druck geraten. Die dominanten Hochschulreformer laufen gegen die ineffiziente Gremienbürokratie der Gruppenhochschule Sturm und rufen nach neuen Leitungsstrukturen. Ebenso alt wie die Gruppenhochschule des HRG ist jedoch der Einwand der hochschulpolitischen Linken, dass diese zu keinem Zeitpunkt eine wirkliche Mitbestimmung der am hochschulisch verfassten Wissenschaftsprozess beteiligten Gruppen ermöglicht hat: Nicht die Gruppenhochschule, sondern die professorendominierte Gruppenhochschule des HRG ist gescheitert.

Im HRG wurde 1976 nach Maßgabe der Hochschulentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1973 verbindlich vorgeschrieben, dass die Hochschullehrergruppe in allen substanziell Forschung und Lehre betreffenden Fragen mindestens 50 % der Stimmen haben muss. Die HRG-Novelle von 1985 schrieb darüber hinaus flächendeckend die absolute Professorenmehrheit in Hochschulgremien fest und verlangte bei Entscheidungen über Hochschullehrerberufungen zusätzlich eine "doppelte Mehrheit": nicht nur innerhalb des Gremiums, sondern auch innerhalb der Professorengruppe. Warum sollen die viel gescholtenen Ineffizienzen der Gremienbürokratie nicht auch damit zu tun haben, dass an den Hochschulen stets eine Statusgruppe alle anderen überstimmen kann?

Die Forderung der hochschulpolitischen Linken nach einer Stärkung der Autonomie der Hochschulen war stets junktimförmig mit der Forderung nach ihrer inneren Demokratisierung verbunden. Im Mittelpunkt stand das Modell einer paritätischen Teilhabe der am hochschulisch verfassten Wissenschaftsprozess beteiligten Gruppen an der Hochschulselbstverwaltung.6 Die umfassende Deregulierung der Organisationsvorschriften des HRG 1998 hat die Forderung nach einer Demokratisierung der Hochschulen durch paritätische Mitbestimmung wieder aktualisiert, da der Gestaltungsspielraum der Landesgesetzgeber erheblich erweitert wurde.7 Die Mitbestimmung nimmt dabei die Funktion einer Kompensation des demokratischen Legitimationsdefizits in Folge eines Rückzuges des Staates aus der Steuerung des Hochschulsystems wahr. Wenn man so will, geht es um eine sukzessive Weiterentwicklung des als unzulänglich erachteten zentralen zu einem dezentralen Demokratiekonzept. Die Forderung nach einer Demokratisierung der Hochschulen war also von Anfang an auch Teil des Projekts einer Demokratisierung aller Lebensbereiche, die die Grenzen eines bürgerlichen, auf die staatliche Sphäre beschränkten Demokratieverständnisses zu überschreiten versuchte.

Im Kontext des neoliberalen Hochschulreformprogramms wird die Stärkung der Hochschulautonomie aber nicht mit einer inneren Demokratisierung, sondern im Gegenteil mit einer inneren Hierarchisierung der Hochschulen verbunden. Die Gretchenfrage "Wie hältst duÂ’s mit der Mitbestimmung?" vermag also zusätzlich die Unterschiede zwischen dominanten und alternativen Autonomiekonzeptionen deutlich zu machen. Hinter der Hierarchisierung der Hochschulbinnenverfassung verbirgt sich zunächst eine weitgehende Entmachtung der gewählten, gruppengesteuerten Kollegialorgane 8 zu Gunsten gestärkter Leitungsorgane 9. Die jüngsten Landeshochschulgesetznovellen beispielsweise in Niedersachsen, Hamburg oder Baden-Württemberg reduzieren die Kompetenzen der gewählten Kollegialorgane weitgehend auf beratende Funktionen und überlassen die wichtigen Befugnisse einschließlich der Entscheidung über die Verteilung der global zugewiesenen Haushaltsmittel den Leitungsorganen.

Doch damit nicht genug. Nach dem vom Gütersloher CHE geprägten Prinzip der "doppelten Legitimation" werden die zentralen und dezentralen Leitungsorgane zusätzlich externen Aufsichtsorganen unterstellt. Auch die verbliebenen Kompetenzen der Kollegialorgane werden dadurch in Frage gestellt, dass externe "Hochschulräte" oder, wie künftig in Baden-Württemberg, "Aufsichtsräte" deren Aufgaben an sich ziehen: etwa die Aufstellung von Entwicklungsplänen als Grundlage für Haushaltsentscheidungen oder das Vorschlagsrecht für die Wahl der Leitungsorgane.10 Im Ergebnis ist nicht nur das Prinzip der Mitbestimmung in der Gruppenhochschule, sondern das jahrhundertealte Prinzip der Hochschulselbstverwaltung selbst im Kern bedroht. Nicht nur die Mitbestimmungsrechte der Studierenden und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern auch des bislang privilegierten Professoriats stehen zur Disposition.

Bachelor und Master Auch die im Rahmen des Bologna-Prozesses geführte Diskussion um die Zweiteilung des Hochschulstudiums in eine ca. dreijährige mit dem Bachelor-Grad abschließende erste und eine ca. zweijährige und mit dem Master-Grad abschließende zweite Phase ist äußerst ambivalent. 11 Im Kontext des dominanten Reformprogramms geht es um das alte Projekt einer Differenzierung des Studiums in eine Berufsausbildung für die Masse und ein Exzellenzstudium für eine Elite. Lange vor dem Bologna-Prozess, bereits 1966, forderte der Wissenschaftsrat eine Teilung des Universitätsstudiums in zwei separate, zu eigenständigen Abschlüssen führende Abschnitte: "das Studium für alle Studenten, das mit einer die Berufsbefähigung bestätigenden Prüfung abschließt; ein Aufbaustudium für alle Studenten, die an der Forschung interessiert und für sie befähigt sind".12

Dass Initiativen zur Gliederung des Universitätsstudiums in zwei Zyklen ebenso gut in einen fortschrittlichen hochschulpolitischen Kontext integriert werden können, belegen Reformansätze der siebziger Jahre. Bekannt geworden sind insbesondere die gestuften Diplom-Studiengänge an der 1971 gegründeten Gesamthochschule (heute Universität) Kassel.13 Im so genannten "Kasseler Modell" wurden praxisorientierte, kürzere Studiengänge, wie sie an Fachhochschulen angeboten werden (Diplom I), mit weiterführenden theorieorientierten Studiengängen, wie sie der Tradition des Universitätsstudiums entsprechen (Diplom II), verbunden. Dass eine der-artige Studienstruktur von einer Gesamthochschule entwickelt wurde, ist kein Zufall: Auf diese Weise wurden die je spezifischen Leistungen beider Hochschularten unter einem Dach zusammengeführt - mit der Option, diese auch in einem auf gestuften Abschlüssen aufbauenden konsekutiven Studium zu kombinieren. Damit verbunden ist eine Öffnung von traditionell an Universitäten angebotenen theorieorientierten Studiengängen einschließlich der damit verbundenen Promotionsmöglichkeit auch für Studierende, die ihr Studium mit einer Fachhochschulreife begonnen haben.

In den neunziger Jahren flammte die Diskussion erneut auf - nun im Kontext einer Internationalisierung bzw. Europäisierung der Studienstrukturen. In der Bachelor- und Master-Debatte lässt sich die neoliberale Spreu vom linken Weizen anhand des Knackpunkts der Durchlässigkeit zwischen erster und zweiter Studienphase trennen. Werden alle Studierenden, die ihr Bachelor-Studium erfolgreich abgeschlossen haben, problemlos ein Master-Studium aufnehmen können? Oder müssen sie zuvor besondere Zugangshürden - wie herausragende Bachelor-Noten oder spezielle Eingangsprüfungen - überwinden? Der freie Zugang ist bisher in Europa die Ausnahme. In Deutschland verständigte sich die Kultusministerkonferenz im Oktober 2003 darauf, den Zugang zu Master-Studien "von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen " abhängig zu machen. Hinzu kommt das Problem der unsicheren Finanzierung des Master-Studiums, das viele Studierende nach dem ersten Studienabschluss aus der Hochschule drängen dürfte: Sowohl die BAföG-Förderung als auch die Studiengebührenfreiheit eines Master-Studiums ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährleistet.

Unter der Voraussetzung einer realen Durchlässigkeit, also des freien Zugangs aller Absolventinnen und Absolventen von Bachelor- Studiengängen in einen darauf aufbauenden Master-Studiengang, eröffnet die Zweigliedrigkeit des Hochschulstudiums hingegen viele Chancen - auch aus der Perspektive einer alternativen Hochschulreform. Die europaweite Gliederung des Studiums in zwei Zyklen kann nicht nur einen reibungslosen grenzüberschreitenden Hochschulwechsel gewährleisten, sondern enthält darüber hinaus Ansätze für eine grundlegende Modularisierung von Studienstrukturen, die den Studierenden eine individuelle Gestaltung ihres Studienprogramms ermöglicht, das immer weniger an wissenschaftlichen Einzeldisziplinen und immer mehr an komplexen Berufs- und Tätigkeitsfeldern orientiert werden könnte. Von der Zweigliedrigkeit des Hochschulstudiums könnten schließlich nachhaltige Impulse für eine stärkere Durchlässigkeit der unterschiedlichen Institutionen des tertiären Bildungssystems mit der Perspektive einer Integration ausgehen.

Reform des Hochschuldienstrechts

Mit der fünften HRG-Novelle von 2001 hat die rot-grüne Bundesregierung eine Reform des Hochschuldienstrechts auf den Weg gebracht. Im Mittelpunkt der Dienstrechtsreform steht die überfällige Neuordnung der Hochschullehrerlaufbahn, die seit den sechziger Jahren auf der Agenda der hochschulpolitischen Linken steht.14 Die traditionelle universitäre Personalstruktur hält einen Großteil der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler teilweise bis weit ins fünfte Lebensjahrzehnt hinein in künstlicher Abhängigkeit, indem sie diese als Angehörige des "wissenschaftlichen Nachwuchses" definiert werden. Der Hochschullehrernachwuchs hat nach der Promotionsphase immer neue befristete "Qualifizierungs"-Abschnitte zu durchlaufen. Wird die steinige Laufbahn am Ende nicht mit der Berufung auf eine Professur belohnt, fand sich der habilitierte wissenschaftliche Nachwuchs häufig am ausweglosen Ende einer Sackgasse wieder: Für eine berufliche Perspektive außerhalb der Universität ist es dann häufig zu spät.

Herzstück der Reform des Hochschuldienstrechts ist die Einführung von so genannten Juniorprofessuren, die dem promovierten wissenschaftlichen Nachwuchs die Möglichkeit geben sollen, frühzeitiger selbstständig zu forschen und zu lehren. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nehmen die gleichen dienstlichen Aufgaben wie Professorinnen und Professoren wahr und gehören korporationsrechtlich der Hochschullehrergruppe an. Gleichzeitig wurden die Einstellungsvoraussetzungen für herkömmliche ("Senior-")-Professuren neu geregelt: Soweit für die Berufung über Hochschulstudium, Promotion und pädagogische Eignung hinaus "zusätzliche wissenschaftliche Leistungen" verlangt werden, sind diese "in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur" zu erbringen (§ 44 HRG). Bisher wurde dafür die Habilitation oder eine "gleichwertige wissenschaftliche Leistung " verlangt. Das neue HRG hat zwar die Habilitation nicht entwertet, aber doch eine weitgehende Entwertung ihrer Funktion bei der Rekrutierung des Lehrkörpers vorgenommen.

Insofern enthält die Reform des Hochschuldienstrechts auf der einen Seite einige fortschrittliche Ansätze aus den seit den sechziger Jahren diskutierten Konzeptionen der hochschulpolitischen Linken, die die Hochschulpersonalstruktur dem Leitbild einer gleichberechtigten wissenschaftlichen Arbeitsteilung annähern könnte. Auf der anderen Seite ist die rot-grüne Dienstrechtsreform nicht über diese Ansätze hinaus gekommen, sondern auf halbem Wege stecken geblieben. Auf Grund des Verzichts auf eine explizite Abschaffung der Habilitation besteht die Gefahr, dass die Universitäten von den neu berufenen Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren weiterhin stillschweigend erwarten, dass sie sich habilitieren. Mit der Folge, dass die Abhängigkeit des Nachwuchses von ihren akademischen Lehrerinnen und Lehrern bestehen bliebe.15 Tatsächlich treibt das Initiationsritual der Habilitation drei Jahre nach der Novelle weiter fröhliche Urständ.

Auch an der unsicheren Perspektive des Hochschullehrernachwuchses nach der Juniorprofessur hat die Dienstrechtsreform nichts geändert. Das novellierte HRG enthält eben nicht die Perspektiven eines im US-amerikanischen Hochschulsystem üblichen "tenure track", d. h. einer geordneten Laufbahn für den Wechsel von Juniorprofessuren auf Professuren oder unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiterstellen. 16 Eine Entfristung von - gleichsam auf Probe - befristet beschäftigten Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die sich bewährt haben, ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Zwar enthält das novellierte HRG keine Altersgrenzen für die Besetzung von Juniorprofessuren, aber es verlangt, dass deren voraus gegangene Promotions- und Beschäftigungsphase insgesamt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat. Hierbei handelt es sich um eine "indirekte Altersgrenze ", die kreative Umwege sowie Bildungsbiografien von vielen Frauen außen vor lässt. Auch die - in sich wiederum äußerst ambivalente 17 - Neuordnung des Hochschulfristvertragsrechts, die die Höchstbefristungsdauer von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf maximal sechs Jahre bis zur Promotion und sechs Jahre nach der Promotion begrenzt (danach sind nur noch unbefristete Beschäftigungen möglich), trägt massiv zu einer Beschleunigung und Verdichtung der Hochschullehrerlaufbahn bei. Insgesamt ist die von inneren Widersprüchen gezeichnete rot-grüne Reform des Hochschuldienstrechts mit einer neoliberalen Hochschulreform kompatibel, da sie keinen Schlussstrich unter die fortschreitende Flexibilisierung der Beschäftigungsbedingungen des wissenschaftlichen Personals zieht. Da im Ergebnis weder der wissenschaftliche Nachwuchs noch die strukturkonservativen Kritiker hinter der Dienstrechtsreform standen, waren die politischen Rahmenbedingungen für ein Kippen der halbherzigen Reform durch das Bundesverfassungsgericht im Juli 2004 günstig.18

Studiengebühren

Es mag Irritationen auslösen, dass auch die Diskussion um das Thema Studiengebühren Anlass zur Reflexion über Ambivalenzen gibt. Denn es bleibt dabei: Studiengebühren sind sozial ungerecht und stellen die Chancengleichheit in Bildung und Wissenschaft grundsätzlich in Frage. Studiengebühren haben in einem linken hochschulpolitischen Reformprogramm daher definitiv nichts verloren. Allein die anhaltende öffentliche Diskussion über Studiengebühren schreckt nachweislich Abiturientinnen und Abiturienten von der Aufnahme eines Studiums ab.19 Das neueste Argument der Studiengebührenbefürworter, ohne Gebühren würde "die Krankenschwester dem Arztsohn das Studium finanzieren" ist zynisch und falsch. Zynisch, weil es den erschwerten Hochschulzugang einkommensschwacher Schichten zum Anlass für weitere soziale Zugangsbarrieren nimmt. Falsch, weil eine vom Deutschen Studentenwerk vorgelegte Studie den Nachweis erbracht hat, dass Akademikerinnen und Akademiker nach ihrem Studium an den Staat weit mehr zurückzahlen, als ihre Ausbildung gekostet hat.20 Unberücksichtigt bleibt ferner, dass zu den Nutznießern des Hochschulstudiums nicht nur die Hochschulabsolventinnen und -absolventen gehören, sondern die Gesellschaft insgesamt von deren Ausbildung profitiert.

Die Unvereinbarkeit von Studiengebühren mit linker Hochschulpolitik gilt auch für Gebühren für so genannte Langzeitstudierende, wie sie in zahlreichen Bundesländern bereits erhoben werden. Nicht nur weil es gute, ja legitime Gründe für ein Überschreiten der administrativ festgesetzten Regelstudienzeiten gibt.21 Sondern auch, weil die Gebührenfreiheit des Studiums nicht mit dessen Kostenfreiheit verwechselt werden darf. Kosten - für die Lebenshaltung, für Arbeitsmittel, für Wohnung und Verkehr - haben Studierende schon heute zu tragen, erst recht, wenn sie die Regelstudienzeit überschreiten und sie nicht nur BAföG-Ansprüche, sndern fast alle sozialen Vergünstigungen bis hin zum Studententarif bei der Krankenversicherung verlieren. Langzeitstudierende liegen niemandem auf der Tasche, außer sich selbst.

Zwar geht es in der Gebührendebatte auch darum, die Studierenden als Lückenbüßer für die Defizite staatlicher Haushaltspolitik heranzuziehen. Es wäre jedoch verfehlt, die Studiengebührendebatte allein unter dem Aspekt der Hochschulfinanzierung zu sehen.22 Studiengebühren sollen vielmehr vor allem für die Implementation marktförmiger Steuerungsmechanismen in das Hochschulsystem sorgen. Zum einen wird von ihrer Einführung erwartet, dass die Hochschulen bzw. deren Untergliederungen um die Kaufkraft der studentischen Kundinnen und Kunden konkurrieren, welche ihrerseits nach Qualitäts- und Kostenkriterien entscheiden, bei welcher Anbieterin sie ihre Hochschulausbildung erwerben. Im Februar 1999 haben der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft und das CHE dieses Prinzip auf den anschaulichen Begriff "Geld folgt Studierenden (GefoS)" gebracht.23 Zum anderen würden Studiengebühren zur Implementation marktförmiger Steuerungsmechanismen in das Hochschulsystem insofern beitragen, als die Studierenden ihrerseits im Rahmen eines gebühren-finanzierten Studiums die erwartete "Rendite" ihres Studiums kalkulieren müssten.

Wo liegt nun aus dem Blickwinkel linker alternativer Politik die Ambivalenz der Studiengebührendiskussion? Das in dieser Debatte formulierte Prinzip "Geld folgt Studierenden" greift die Idee einer nachfrageorientierten Hochschulfinanzierung auf, die auch in der hochschulpolitischen Linken, zwar keineswegs übereinstimmend, aber insgesamt aufgeschlossen diskutiert wird. Schon heute erfolgt die Finanzierung der Hochschulen teilweise nachfrageorientiert: Nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) berechnet sich die Ausbildungskapazität von Studiengängen nach der in der jeweiligen Studienordnung verankerten Lehrnachfrage. Diese Lehrnachfrage wird in der Regel als Grundlage für die Berechnung der Grundausstattung von Fachbereichen und Instituten genommen. Das Kapazitätsrecht enthält jedoch kein Instrumentarium zur Berechnung der realen Lehrnachfrage, sondern unterstellt, dass jede eingeschriebene Studentin und jeder eingeschriebene Student streng nach Studienordnung studiert.

Heute sind intelligentere Systeme der nachfrageorientierten Hochschulfinanzierung machbar, die die Finanzierung von Hochschulen, Fachbereichen oder Instituten zu einem bestimmten Anteil vom Zuspruch abhängig machen, auf den ihre Lehre bei den Studierenden stößt. Nachfrageorientierte Hochschulfinanzierung hieße, die Hochschulaufgabe Lehre und Studium neben der Forschung ernst zu nehmen und den Hochschulen Anreize für eine studierendenzentrierte Lehre zu geben. Nachfrageorientierte Hochschulfinanzierung zwänge die Hochschulen, auf die Interessen und Bedürfnisse der Studierenden zu reagieren, die als sensibelster Teil der Intelligenz häufig als erste auf gesellschaftliche Widersprüche reagieren, auf Defizite der wissenschaftlichen Entwicklung aufmerksam machen und Innovationen einfordern. Es sind wohl die möglichen Vorteile der nachfrageorientierten Hochschulfinanzierung, die verstärkt auch Hochschulpolitikerinnen und Hochschulpolitiker bei SPD und Bündnis 90/Die Grünen für Studiengebühren empfänglich machen.

Niemand konnte jedoch bislang plausibel machen, warum das nachfrageorientierte verteilte Geld einen Umweg über die Portemonees der Studierenden nehmen muss, also ganz, teilweise oder unter bestimmten Bedingungen von den Studierenden privat durch Bezahlung von Gebühren, durch den Erwerb von Bildungsgutscheinen oder die Auffüllung von Studienkonten aufgebracht werden muss. Dieser Umweg hat zur Folge, dass die nachfrageorientierte Hochschulfinanzierung in einen direkten Zusammenhang mit der ungleichen Einkommens- und Vermögensverteilung in der kapitalistischen Wirtschaftsordnung gebracht wird. Der Hochschulzugang wird aber dann nicht mehr sozial offen, sondern abhängig von der sozialen Lage der Studierenden bzw. ihrer Eltern gesteuert.

Etwas unternehmen - gegen das Unternehmen Uni

Anhand aktueller hochschulpolitischer Auseinandersetzungen um die Autonomie der Hochschulen, neue Leitungsstrukturen, Bachelor- und Master-Studiengänge, die Reform des Hochschuldienstrechts sowie Studiengebühren und nachfrageorientierte Hochschulfinanzierung konnte gezeigt werden, dass wir es in jedem dieser Felder mit äußerst ambivalenten Diskussionen zu tun haben. Dies hat vor allem damit zu tun, dass einzelne Reformprojekte der hochschulpolitischen Linken aus ihrem Zusammenhang gerissen und in den Kontext neoliberaler Umstrukturierungsprojekte gestellt worden sind. Es kommt daher jetzt auf eine differenzierte Analyse der hochschulpolitischen Debatte an, an deren Ende eine Entmischung neoliberaler und emanzipatorischer Reformansätze stehen sollte. Dies ist die Voraussetzung für eine zeitgemäße Erneuerung der über Jahrzehnte tradierten Ansätze für eine alternative Hochschulpolitik. Eine solche Erneuerung ist zu Beginn des 21. Jahrhunderts überfällig, um etwas unternehmen zu können - gegen das Unternehmen Uni.

Andreas Keller - Jg. 1965, Dr. phil., Diplom-Politologe, seit 2003 Referent für Lehr- und Studienangelegenheiten an der Charité - Universitätsmedizin Berlin, 1999-2002 Referent für Wissenschafts- und Hochschulpolitik bei der Fraktion der PDS im Deutschen Bundestag, Mitglied im Bundesvorstand des Bundes demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (BdWi)

Vortrag des Verfassers bei der Klausurtagung der Vertrauensdozentinnen und Vertrauensdozenten der Rosa-Luxemburg-Stiftung am 13. Februar 2004 in Berlin.

1 Wenn man die in der DDR vorgenommene Zählung fortsetzt und die Ausdehnung des bundesdeutschen Hochschulrahmengesetzes auf die neuen Bundesländer 1990 als "Vierte Hochschulreform" nach der Dritten Hochschulreform der sechziger Jahre ansieht.

2 Vgl. im Einzelnen Andreas Keller: Hochschulreform und Hochschulrevolte, Selbstverwaltung und Mitbestimmung in der Ordinarienuniversität, der Gruppenhochschule und der Hochschule des 21. Jahrhunderts, Marburg 2000, S. 303 ff.

3 Vgl. ebenda, S. 155 ff.

4 Studienausschuß für Hochschulreform: Gutachten für Hochschulreform, Hamburg 1948, S. 17 ff.

5 Erhard Denninger, Ludwig von Friedeburg, Jürgen Habermas, Rudolf Wiethölter: Grundsätze für ein neues Hochschulrecht, in: Jürgen Habermas: Protestbewegung und Hochschulreform, Frankfurt a. M. 1969, S. 202 ff. Zunächst mag es irritieren, dass die Autonomie zum Dreh- und Angelpunkt linker Reformkonzepte werden konnte. Denn die traditionelle Linke war stets, gerade auch in bildungs- und wissenschaftspolitischen Fragen, etatistisch ausgerichtet und setzte nicht etwa auf die Autonomie gesellschaftlicher Teilbereiche, sondern auf eine Umgestaltung und Steuerung der Gesamtgesellschaft durch eine zentrale Instanz: den Staat - in diesem Kontext ist auch die staatliche Überregulierung des Hochschulsystems in der DDR zu sehen. Seit den Auseinandersetzungen zwischen Karl Marx und Michail Bakunin gibt es jedoch alternative linke Strategien, die der politischen Umgestaltung durch den Staat gesellschaftliche Veränderungen von unten entgegensetzen und auf die autonome Selbstbestimmung dezentraler Einheiten setzen.

6 Um 1968 dachte man zunächst an eine drittelparitätische Mitbestimmung von Professorenschaft, Assistentenschaft und Studierendenschaft, bis man der Existenz einer vierten Statusgruppe, des administrativ-technischen Personals, gewahr wurde und für Viertelparität eintrat.

7 Vgl. Andreas Keller. Das "Berliner Wahlmodell" für Hochschulgremien, Rechtliche Grundlagen und politische Perspektiven, in: hochschule ost 1-2/1999, S. 276-290.

8 Konzil und Akademischer Senat auf zentraler, Fachbereichs- oder Fakultätsrat auf dezentraler Ebene.

9 Präsident/in oder Rektor/in bzw. Präsidium oder Rektorat auf zentraler, Dekanat auf dezentraler Ebene.

10 Als Mitglieder der neuen Hochschulräte sind in der Regel unabhängige "Persönlichkeiten" vorgesehen, die explizit nicht gesellschaftliche Interessen artikulieren, sondern Sachverstand zur Geltung bringen sollen. Insofern ist es gerechtfertigt, von einer institutionellen Privatisierung der staatlichen Hochschulen zu sprechen.

11 Vgl. Andreas Keller: Von Bologna nach Berlin, Perspektiven eines Europäischen Hochschulraums, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 2003, S. 1119-1128. Im Auftrag der Europaabgeordneten Feleknas Uca hat der Verfasser eine umfassende Expertise zum Thema erarbeitet: www.pds-europa.de/download/studien/hochschulpolitik.pdf.

12 Wissenschaftsrat: Empfehlungen des Wissenschaftsrats zur Neuordnung des Studiums an den wissenschaftlichen Hochschulen, Bonn 1966, S. 16.

13 Vgl. Hans-Joachim Bieber und Beatrix Kohnke- Godt: Profil in Bewegung. Zur Studien- und Forschungsentwicklung an der Ghk, in: Annette Ulbricht- Hopf, Christoph Oehler, Jürgen Nautz (Hrsg.): Profil- Bildung. Texte zu 25 Jahren Universität Gesamthochschule Kassel, Zürich 1996, S. 245-297.

14 Vgl. Andreas Keller: Ein uneingelöstes Vermächtnis. Konzeptionen zur Reform der Personalstruktur an Hochschulen seit 1968, in: hochschule ost 3-4/2000, S. 15-29.

15 Weiterhin würde also nicht allein die aufnehmende, sondern maßgeblich die abgebende Hochschule über die Eignung von Nachwuchskräften für einen Lehrstuhl urteilen. Dass die Heimatfakultäten dabei "nicht nur die Leistungen, sondern unter dem tradierten Kooptationsgesichtspunkt auch den Mann als solchen" beurteilen, hat bereits 1968 die Bundesassistentenkonferenz treffend kritisiert (Reform der Lehrkörper- und Personalstruktur, 2. Aufl. Bonn 1970) und damit auch - ungewollt - eine entscheidende Funktion des Initiationsrituals herausgearbeitet: die strukturelle Diskriminierung von Frauen.

16 In § 45 Abs. 1 Satz 3 HRG wird lediglich den Landesgesetzgebern erlaubt, Professuren ohne Ausschreibung mit Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zu besetzen. Dies ist zwar ein Schritt in Richtung "tenure track", aber nach wie vor wird es für die Nachwuchskräfte vom Zufall abhängen, ob nach Ablauf ihrer Juniorprofessur gerade eine geeignete Professur frei wird.

17 Vgl. Andreas Keller: ArbeitnehmerInnenschutz oder Berufsverbot? Der Streit um die neue "Zwölf- Jahres-Frist" im Hochschulrahmengesetz, in: Forum Wissenschaft 2/2002, S. 47-51.

18 Urteil vom 27. Juli 2004 (2 BvF 2/03); vgl. Andreas Keller: Auslaufmodell Juniorprofessur, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 2004, S. 1038-1041.

19 Vgl. HIS-Projektbericht: Befragung von Schülern und deren Eltern über Studienfinanzierung und Studierneigung im Freistaat Sachsen, Hannover 2000).

20 Richard Sturn, Gerhard Wohlfahrt: Umverteilungswirkungen der öffentlichen Hochschulfinanzierung in Deutschland, Graz 2000.

21 Erwerbstätigkeit während des Studiums, nicht nur in den Semesterferien, sondern kontinuierlich in der Vorlesungszeit, ist heute für 2 von 3 Studierenden üblich. Viele Studentinnen und Studenten haben Kinder zu betreuen, ohne dass ihnen auf dem Campus angemessene Betreuungseinrichtungen offen stünden. Und schließlich stellt sich die Frage: Wie lustig ist ein Studentenleben und wie fest der zivilgesellschaftliche Unterbau unserer Demokratie, wenn sich junge Leute keine Zeit für kulturelles Engagement und politische Arbeit - nicht zuletzt in der Hochschulselbstverwaltung - nehmen können?

22 Vgl. Maritta Böttcher, Andreas Keller: Der Kampf um die Gebührenfreiheit des Hochschulstudiums als Fallbeispiel rot-grüner Wissenschaftspolitik, in: Benjamin Hoff, Petra Sitte (Hrsg.): Politikwechsel in der Wissenschaftspolitik? Ein Lesebuch, Berlin 2001, S. 105-118.

23 Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft/Centrum für Hochschulentwicklung: InvestiF und GefoS, Modelle der individuellen und institutionellen Bildungsfinanzierung im Hochschulbereich, Essen/ Gütersloh 1999.

 

in: UTOPIE kreativ, H. 168 (Oktober 2004), S. 901-909

 

aus dem Inhalt:

VorSatz; Essay - HELENO SAÑA: Ist der Mensch heute frei?; Utopie & Politik - ANDREAS HEYER: Plädoyer für politische Utopien; KARL-HEINZ GRÄFE: Von der Asternrevolution zur Räterepublik. Ungarn 1918/19; Gesellschaft - Analyse & Alternativen - ANDREAS KELLER: Die Universität als Unternehmen?; RUTH FREY, HELMUT WIESENTHAL: Die politische Partei als lernende Organisation; DDR historisch - WOLFGANG HARTMANN: MfS: Selbstbilder und Fremdbilder; RUDOLF SAUERZAPF: Die Vertreibung des Leo Kofler; Festplatte - WOLFGANG SABATH: Die Wochen im Rückstau; Bücher & Zeitschriften - Sahra Wagenknecht (Hg): Aló Presidente, Hugo Chávez und Venezuelas Zukunft (CHRISTIANE SCHULTE); Hannah Lund: "Die ganze Welt auf ihrem Sopha". Frauen in europäischen Salons. Band 16 der Schriftenreihe "Auf der Suche nach der verlorenen Zukunft", hrsg. von Hanna Behrend (DETLEF KANNAPIN); Manfred Moldaschl und Friedrich Thießen (Hrsg.): Neue Ökonomie der Arbeit (ULRICH BUSCH); Theodor Bergmann: Gegen den Strom (MARIO KESSLER); Michael Mann: Die ohnmächtige Supermacht. Warum die USA die Welt nicht regieren können (HARALD LANGE); Summaries