Zur Diskussion um die Urheberrechtsreform
"Raubkopierer sind Verbrecher" - so behauptet eine Kampagne der Filmindustrie(1), die seit Herbst 2003 bei KinobesucherInnen Verwunderung, Amüsement oder Buhrufe hervorruft.
Hintergrund dieser Einschüchterungskampagne ist das zum 1. September 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, welches das Urheberrechtsgesetz novelliert. Es beinhaltet einschneidende Änderungen am Recht auf Privatkopie und sanktioniert die Umgehung technischer Kopierschutzmechanismen. Damit zielt das Gesetz in erster Linie auf Tauschbörsen für Musik und digitale Filme im Internet, die von der Musik- und Filmindustrie heftig bekämpft wurden und werden.
Die Urheberrechtsnovelle 2003 stellt jedoch nur den ersten Teil einer noch umfassenderen Änderung des Urheberrechtsgesetzes dar; bereits seit Oktober 2003 wird am so genannten Zweiten Korb der Urheberrechtsreform gearbeitet, der noch im Sommer dieses Jahres als ReferentInnenentwurf vorliegen soll. Einer der wichtigsten Streitpunkte ist neben dem urheberrechtlichen Vergütungssystem wiederum das Recht auf Privatkopie. Damit drohen für VerbraucherInnen noch weiter reichende Einschränkungen ihrer Rechte als sie bereits der Erste Korb der Urheberrechtsreform mit sich brachte.
Recht auf Privatkopie
Um die Tragweite der beiden Urheberrechtsnovellen zu erschließen, bedarf es einiger grundsätzlicher Überlegungen zum Recht auf Privatkopie. Nach § 53 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in der vor dem 1. September 2003 geltenden Fassung bedeutete das Privatkopierrecht das Recht, einzelne Kopien eines urheberrechtlich geschützten Werkes für den privaten Gebrauch anzufertigen. Es stellt damit eine Schranke zu dem ansonsten bestehenden ausschließlichen Verwertungsrecht der UrheberInnen an ihrem Werk dar, oder anders gesagt eine gesetzliche Lizenz für die private Vervielfältigung von Werken.
In einer pluralistischen Gesellschaft, in der Information immer größeren Stellenwert erlangt hat (und noch erlangen wird), ist ein freier Zugang des/der Einzelnen zu wissenschaftlichen, politischen oder kulturellen Informationen ebenso unabdingbar wie die Möglichkeit, sich mit diesen Informationen vertieft auseinander zu setzen. Garant hierfür ist das Recht, sich für den privaten Gebrauch Kopien urheberrechtlich geschützter Werke anzufertigen. Aus juristischer Sicht wird dies auf zweierlei Weise begründet: Zum einen lässt sich das Privatkopierrecht als Ausfluss des Grundrechts auf Informationsfreiheit begreifen.2 Zum anderen wirkt sich hier die Gemeinwohlbindung des Eigentums aus, worunter auch geistiges Eigentum und damit urheberrechtliche Schutzrechte fallen. Die Rechte der UrheberInnen müssen also mit den Interessen der Allgemeinheit an Kommunikation und Information in Balance gebracht werden.3
Grund für die gesetzliche Normierung des Privatkopierrechts waren allerdings nicht die skizzierten normativen Überlegungen, sondern wirtschaftlich-technische: Geschaffen wurde § 53 UrhG im Rahmen der Urheberrechtsreform 1965, weil mit der wachsenden Verbreitung von Fotokopierern, Videorekordern u.ä. die massenhafte Vervielfältigung immer einfacher wurde und damit eine Kontrolle der UrheberInnen über die Nutzung ihrer Werke, d.h. eine Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche, kaum mehr möglich war. Als Ausgleich dafür wurde ein pauschales Vergütungssystem in Form von Abgaben geschaffen, die auf Vervielfältigungsgeräte und seit 1985 auch auf Leerdatenträger erhoben werden.4 Diese Abgaben werden durch Verwertungsgesellschaften (z.B. die Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte, besser bekannt als GEMA) an die UrheberInnen verteilt.
Napster & Co.
Die technischen Innovationen insb. seit Mitte der 1990er Jahre ließen dieses System des Privatkopierrechts gegen Pauschalvergütung jedoch ins Wanken geraten: Mittels moderner Computertechnologie können schnell und einfach Kopien erstellt werden, die qualitativ nicht vom Originalwerk unterscheidbar sind. Zudem verbreiteten sich im Zuge des Internetbooms Filesharing-Börsen wie Napster, Gnutella oder jüngst Kazaa, über die digitale Kopien von Musikstücken oder Filmen weltweit ausgetauscht werden können.
Diese Tauschbörsen waren (und sind) v.a. der Musik- und Filmindustrie ein Dorn im Auge, die einerseits Umsatzeinbußen zu verzeichnen hatte, andererseits aber bislang nicht in der Lage ist, dem Internet-Zeitalter entsprechende Vermarktungsmodelle für Musik bereitzustellen.5 So wurden zahlreiche Prozesse und Diffamierungskampagnen gegen Musikbörsen geführt (hier sei nur an die Napster- und Gnutella-Prozesse erinnert) und daneben massiver Druck auf politischer Ebene ausgeübt.
Internationale Verflechtung
Als Reaktion hierauf schuf die World Intellectual Property Organisation (WIPO, Weltorganisation für geistiges Eigentum) ein ausschließliches Verwertungsrecht von UrheberInnen an ihren Werken - d.h. das alleinige Recht, Werke im Internet zum Download anzubieten - sowie ein Verbot der Umgehung technischer Kopierschutzmaßnahmen, die im WIPO Copyright Treaty und im WIPO Performances and Phonograms Treaty niedergelegt sind.6 Da sämtliche Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) Mitglieder der WIPO sind, mussten die beiden Verträge in nationales Recht umgesetzt werden. Um die einheitliche Umsetzung der WIPO-Vorgaben in der EU zu gewährleisten, wurden diese in der Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft7 für die EU-Mitgliedsstaaten verbindlich konkretisiert.
Anlass für die Reform des UrhG waren damit primär die Umsetzungsverpflichtungen aus der EU-Richtlinie und den beiden WIPO-Verträgen. Der Einfluss der Verwertungsindustrie spiegelt sich dabei nicht nur in der inhaltlichen Ausgestaltung der internationalrechtlichen Vorgaben wieder8, sondern in gleichem Maße auch in der deutschen Urheberrechtsnovelle. Den internationalen Verpflichtungen entsprechend konzentriert sich die UrhG-Novelle 2003 auf das ausschließliche Recht der UrheberInnen auf digitale Veröffentlichung (§ 19a UrhG n.F.) sowie auf das Privatkopierrecht und technische Kopierschutzmaßnahmen.
Privatkopie light
Der neu gefasste § 53 Abs. 1 UrhG gestattet NutzerInnen die Anfertigung einzelner Kopien zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, soweit diese nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage erstellt werden. Auf den ersten Blick scheint der Unterschied zur bisherigen Fassung der Vorschrift9 marginal. Erfreulich ist zwar die ausdrückliche Klarstellung, dass das Privatkopierrecht sich auch auf die Anfertigung digitaler Kopien erstreckt - dies war auch erklärtes Ziel des Gesetzgebers.10 Bei genauerer Betrachtung stellt sich das Recht auf digitale Privatkopie allerdings als Farce heraus.
Problematisch ist dabei zunächst die Voraussetzung, dass die Kopien nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage erstellt werden dürfen (§ 53 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz UrhG). So wenig sich digitale Kopien vom Original unterscheiden lassen, so schwer fällt auch die Beurteilung, ob eine im Internet bereitgestellte Kopiervorlage rechtmäßig ist. Selbst wenn eine Vorlage nicht von dem/der HerstellerIn oder UrheberIn selbst in Verkehr gebracht wurde, kann es sich immer noch um eine rechtmäßige Kopie handeln. Eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage ist wohl nur dann anzunehmen, wenn der/die HerstellerIn des Originals die Anfertigung von Privatkopien durch technische Schutzmaßnahmen ausgeschlossen hat und dies auch allgemein bekannt ist.11 NutzerInnen müssen erst einmal detektivisch tätig werden, wenn sie sicher gehen möchten, dass sie eine legale Vorlage benutzen. Diese Problematik wurde im Gesetzgebungsverfahren zum Ersten Korb der Urheberrechtsreform durchaus gesehen - heraus kam dabei eben der faule Kompromiss der "offensichtlichen Rechtswidrigkeit" in der jetzigen Fassung des § 53 UrhG.
Kopierschutz tötet digitale Privatkopie
Das eigentliche Problem des Ersten Korbes der UrhG-Novelle liegt allerdings auch nicht in dieser der Rechtssicherheit für NutzerInnen nicht eben förderlichen Schwammigkeit der gesetzlichen Anforderungen an legale Privatkopien. Vielmehr liegt es in den in §§ 95a ff UrhG n.F. normierten Vorschriften zum Schutz technischer Kopierschutzmaßnahmen.
Zentral ist dabei das Verbot der Umgehung von Kopierschutz bzw. vorbereitender Handlungen (§ 95a Abs. 1, 3 UrhG); gemeint sind hiermit Software oder Geräte, die das Knacken oder sonstige Unwirksammachen von Kopierschutzvorrichtungen ermöglichen. Wer solche Software oder Geräte benutzt, herstellt oder vertreibt, macht sich strafbar (§ 108b UrhG) oder begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 111a UrhG), sofern die fragliche Handlung nicht nur für den privaten Gebrauch erfolgt. Privatkopien kopiergeschützter Werke sind nur in analoger Form erlaubt (§ 95b Abs. 1 S. 1 Nr. 6a UrhG). Im Klartext bedeutet das also: Das eigens klargestellte Recht auf digitale Privatkopien ist eine bloße Farce, da es faktisch nicht mehr existiert, sobald Kopierschutzmaßnahmen eingesetzt werden. Die zur "Durchsetzung" des Privatkopierrechts geschaffene Verpflichtung der RechteinhaberInnen, ihr Werk zugänglich zu machen, läuft faktisch leer: Die digitalen Werke müssen nur in analoger Form zur Verfügung gestellt werden, was je nach Art des Werkes unnütz oder unmöglich ist.
Das Ausmaß des Ärgernisses Kopierschutz wird bei einem Blick auf die eingesetzten Kopierschutzmechanismen deutlich: Durch absichtlich erzeugte Fehler wird bewirkt, dass eine Original-CD oder -DVD nicht mehr in PC-Laufwerken gelesen, abgespielt und/oder kopiert werden kann.12 Zudem können ältere Wiedergabegeräte und Auto-CD-Player diese absichtlich fehlerhaften Datenträger meist nicht abspielen. Wer eine CD dennoch genießen möchte, dem/der bleibt der - legale, aber teure - Kauf des jeweils neuesten Abspielgeräts, das - illegale - Knacken des Kopierschutzes oder das Herunterladen der CD aus einer - illegalen - Filesharing-Börse im Internet, gegen die die Musikindustrie wettert, während sie gleichzeitig ihre verbliebenen zahlenden KundInnen mit unbenutzbaren Produkten vergrault. Bundesjustizministerin Zypries geht jedenfalls am Problem vorbei mit ihrer Aussage, wenn CDs wegen Kopierschutz nicht mehr abspielbar seien, könnten KäuferInnen ja im Wege des Gewährleistungsrechts ihr Geld zurück bekommen:13
Faule Eier im Zweiten Korb
Der Erste Korb der Urheberrechtsreform wirft also augenscheinlich mehr Probleme auf als er zu lösen vorhatte; diese Streitpunkte schwelen in der Diskussion um den Zweiten Korb weiter und vermischen sich mit einer Reihe weiterer strittiger Themen, die bei der ersten Reformrunde zurück gestellt wurden, um eine allzu große Überschreitung der Umsetzungsfrist für die EU-Urheberrechtsrichtlinie zu vermeiden. Zentral sind dabei die eng verknüpften Bereiche urheberrechtliches Vergütungssystem, Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche im Internet, Privatkopierrecht und so genanntes Digital Rights Managements (DRM).
In der erneuten Diskussion um das Privatkopierrecht und die damit zusammen hängende Pauschalvergütung wird von Seiten der Musik- und Filmindustrie vor allem angeführt, die bisherigen Abgaben auf Kopiergeräte und Leerdatenträger seien zu niedrig. Gleichzeitig werden von Seiten der HerstellerInnen solcher Geräte und Datenträger Wettbewerbsnachteile gegenüber Staaten ohne Pauschalabgaben befürchtet.
Digitale Rechte?
Brisanter als die Frage der Höhe der Abgaben ist jedoch die Frage, ob das pauschale Vergütungssystem neben dem System individueller Lizensierung bestehen bleiben kann und soll. Letzteres kann durch DRM-Systeme verwirklicht werden, deren Einsatz durch den Schutz von Kopiermaßnahmen im Ersten Korb der Urheberrechtsreform ermöglicht wird. DRM-Systeme sind elektronische Vertriebssysteme, mittels derer digitale Werke individuell lizensiert und dabei der Umfang ihrer Nutzung genau bestimmt werden kann. Beim Herunterladen eines Musiktitels aus dem Internet kann so zum einen die Bezahlung sicher gestellt werden, zum anderen etwa die Anzahl der Geräte eingeschränkt werden, auf denen der Titel abgespielt bzw. gespeichert werden darf.
Problematisch ist dabei, dass DRM-Systeme nur mit der Authentifizierung der NutzerInnen funktionieren. Diese müssen, um etwa die beschränkten Nutzungsrechte an einem Musiktitel zu erwerben, eine Reihe persönlicher Daten offenbaren; damit sind nicht nur sie identifizierbar, sondern auch ihr Verhalten und ihre Interessen nachverfolg- und auswertbar.14 Diese Gefahr gläserner NutzerInnen sieht zwar auch das Bundesjustizministerium, es steht aber zu befürchten, dass letztlich die Interessen der Musik- und Filmindustrie überwiegen werden. Klar ist jedenfalls, dass Pauschalvergütung und individuelle Lizensierung zumindest noch eine Zeit lang nebeneinander existieren werden, da die Bundesregierung - zumindest soweit bislang bekannt ist - am Privatkopierrecht in der durch das UrhG 2003 geschaffenen Form festhalten will.
Der Provider deines Vertrauens...
Unter dem Label "Rechtsdurchsetzung im Internet" wird im Rahmen des Zweiten Korbes über einen weiteren heiklen Punkt diskutiert: Um Urheberrechtsverletzungen im Internet besser verfolgen zu können, fordern Verwertungsgesellschaften und Musikindustrie die Normierung zivilrechtlicher Auskunftsansprüche gegen Internet-Provider. Im Klartext bedeutet das, dass die Provider Nutzungs- und Verbindungsdaten von InternetnutzerInnen herausgeben sollen. Dieses - ohnehin umstrittene - Privileg kommt nach dem Teledienstedatenschutzgesetz bislang nur Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten im Internet zu. Nur der kleinste Teil der urheberrechtlichen Verstöße wird jedoch als Straftaten sanktioniert. Internet-Provider werden damit zu einer Art Hilfspolizei für GEMA & Co. umfunktioniert. Aus Sicht der informationellen Selbstbestimmung ist diese Forderung inakzeptabel. Ein derart freigiebiger Umgang mit den Daten ihrer KundInnen wird auch den Internet-Providern schwerlich zumutbar sein.
Dass sich das Bundesjustizministerium dieser Kritik anschließen wird, ist höchst unwahrscheinlich: Die im März 2004 verabschiedete so genannte Enforcement-Richtlinie15 der EU sieht in ihrem Art. 9 ein Auskunftsrecht von RechtsinhaberInnen gegenüber mittelbar an Urheberrechtsverletzungen beteiligten Personen - also z.B. Internet-Providern - vor. Bis September 2005 muss die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt, d.h. ein entsprechendes Auskunftsrecht geschaffen werden.
Alternativen
Die Debatte um geistiges Eigentum in der Informationsgesellschaft wird - nicht zuletzt aufgrund der internationalrechtlichen Vorgaben - absehbar nicht zum Stillstand kommen. Den verschiedenen Tendenzen zu Ausspähen und Kriminalisierung von Internet-NutzerInnen muss dabei entschieden entgegen getreten werden. Deutlich gemacht werden muss aber auch, dass es den KritikerInnen der Urheberrechtsreform nicht darum geht, KünstlerInnen u.ä. um ihre Vergütung zu bringen - gefordert sind vielmehr faire, den Informationsrechten der BürgerInnen Rechnung tragende Lizensierungs- und Vergütungsmechanismen. Die freie Creative Commons-Lizenz16 oder eine "Flatrate" für Privatkopien17 sind weiter verfolgenswerte Ansätze hierfür.
Tanja Nitschke ist Doktorandin in Karlsruhe/Nürnberg.
Literatur:
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, Sonderheft 2003 zum Zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle.
Janko Röttgers, Mix, burn & R.I.P. - Das Ende der Musikindustrie, Netzausgabe unter www.heise.de/tp/deutsch/html/buch_10.pdf (01.06.2004).
Anmerkungen
1 www.hartabergerecht.de (20.05.2005).
2 Vgl. etwa Holznagel/Brüggemann, Multimedia und Recht 2003, 768 ff.
3 Vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, München 2004, § 53 Rn. 1.
4 Vgl. Dreier, a.a.O., § 53 Rn. 2.
5 Zu letzterem ausführlich Hansen, c't 12/2004, 96 ff.
6 WIPO Urheberrechtsvertrag und WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger vom 20.12.1996.
7 Richtlinie 2001/59/EG, ABl. EG Nr. L 167 v. 22.6.2001, 10.
8 Vgl. zur Kritik an der EU-Richtlinie ausführlich Hugenholtz, European Intellectual Property Review 11/2000, 501 f.
9 Vgl. oben "Recht auf Privatkopie".
10 Vgl. Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 15/38, 20.
11 Ausführlich Dreier, a.a.O., § 53 Rn. 11 f.
12 Vgl. eingehend Strömer/Gaspers, Kommunikation und Recht 2004, 14 ff.
13 Vgl. Zypries, Vortrag bei der ALCATEL SEL-Stiftung am 24.10.2003, über www.bmj.bund.de (20.5.2004).
14 Zu weiteren Gefahren von DRM vgl. www.privatkopie.net/files/Stellungnahme-ACS.pdf (20.05.2004).
15 KOM (2003) 46; zur Kritik hieran vgl. http://www.ipjustice.org/CODE/ (06.07.2004).
16 http://creativecommons.org/projects/international/de/ (25.05.2004).
17 Vgl. etwa www.wizards-of-os.org/index.php?id=931 (17.06.2004).