Bei Rücknahme einer Einbürgerung lebt der vorherige Aufenthaltstitel nicht wieder auf, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in zwei Fällen (Az.: 1 C 2.10 und 1 C 16.10). Im ersten Fall wurde dem Kläger die auf Grund der Ehe mit einer Deutschen zuvor erteilte deutsche Staatsbürgerschaft wieder genommen, als sich herausstellte, dass er bereits verheiratet war. Im zweiten Fall wurde die aus demselben Grund erteilte Staatsbürgerschaft zurückgenommen, weil die Bedingung des Zusammenlebens der Ehegatten nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) nicht mehr vorlag. Liegen die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht vor, gilt diese als „durch Täuschung erschlichen“. Die Staatsbürgerschaft kann dann nach § 35 StAG ex tunc zurückgenommen werden.
Bei den zu entscheidenden Fällen ging es um die Frage, ob dadurch die vor der Einbürgerung erteilte Niederlassungserlaubnis wieder auflebe. Das BVerwG verneint dies, denn mit der Einbürgerung sei der Aufenthaltstitel unwiderruflich erloschen. Allerdings sollten die Betroffenen auch nicht ohne Prüfung der Einzelumstände abgeschoben werden. Das ergebe sich aus § 38 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) analog: Diese Vorschrift bestimmt die Fälle, in denen einE ehemaligeR DeutscheR nach Verlust der Staatsangehörigkeit einen Aufenthaltstitel erteilt bekommen kann, etwa wenn sie oder er in Deutschland wohnen geblieben ist. Das müsse analog auf rechtswidrige Einbürgerungen angewendet werden.
Das dauerhafte Erlöschen des früheren Aufenthaltstitels begründet das Gericht damit, dass dieser nach § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz vollends erledigt sei. Außerdem dürften AusländerInnen, deren Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird, nicht besser gestellt werden als sie bei einer Ausbürgerung ex nunc stünden.
Das pure Gegenteil ist aber der Fall: Die rechtswidrig Eingebürgerten werden doppelt bestraft. Sowohl durch die Gründe, die zu einer Rücknahme der Einbürgerung führen können, wie zum Beispiel das Getrenntleben, was für eineN „eingeboreneN“ DeutscheN sogar zum Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört, als auch durch die Folgewirkung der Rücknahme.
An dieser Entscheidung wird der disziplinierende und bestrafende Charakter des Ausländerrechts deutlich. Die „eingeborenen“ Deutschen werden gegenüber „gemachten“ Deutschen bevorzugt. Der strafrechtlich verfolgbare Tatbestand der Vielehe oder das Getrenntleben von der Ehefrau können einer Einbürgerung im Wege stehen. Dies impliziert die Wertung, wer DeutscheR werden will, muss der deutschen Staatsbürgerschaft würdig, muss tadellos sein.
Sophie Rotino, Freiburg