Heinar, grüß mir die Sonne

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies im August 2010 die Klage der Bekleidungsfirma Mediatex GmbH gegen den stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der SPD im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern  Mathias Brodkorb ab (Az. 3 O 561/09). Grund der Auseinandersetzung war „Storch Heinar", eine von dem Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wortmarke und Storchen-Porträt. Brodkorb druckte „Storch Heinar" auf Hemden, Pullover und Taschen und brachte - verknüpft mit dem Projekt Endstation Rechts - die neue Modelinie auf den Markt.

Die Klägerin sah sich durch „Storch Heinar" verunglimpft. Sie ist Inhaberin der Wortmarke „THOR STEINAR" sowie einer Bildmarke mit Runen und pseudo-mythologischen Symbolen. Damit mauserte sie sich zu einem bei Rechtsextremen sehr beliebten Modelabel. Mit ihrer Ansicht, dass „Storch Heinar" die Markenrechte an „THOR STEINAR" verletze und ein Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb vorliege, stand die Klägerin im Nürnberger Prozess alleine da. Das Landgericht empfahl ihr, die Klage wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückzunehmen. Die Unterlassungsansprüche seien weder nach §§ 4, 14 Markengesetz noch nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu begründen.

Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch setzt unter anderem voraus, dass zwischen den Marken eine Ähnlichkeit besteht. Dabei sind Klang, Schriftbild und Sinngehalt entscheidend. Gegenüberzustellen ist der Gesamteindruck, den die Marken vermitteln. Während das weiße Andreaskreuz die Bildmarke der Klägerin dominiere, sei Storch Heinar im Zeichen der Beklagten prägend, argumentierte das Gericht. Die verständigen Verbraucher/innen nähmen den Storch auch als solchen wahr und gerade nicht als Andreaskreuz. Die Ähnlichkeit der Wortmarken scheitere insbesondere an der eindeutigen Sinnverschiedenheit: Es handelt sich nun mal um einen Storch namens Heinar und nicht um den Donnergott Thor oder den General der Waffen-SS Steiner.

Eine Verunglimpfung der Marken der Klägerin nach § 4 Nr. 7 UWG liege nicht vor, da die angegriffene Marke eine satirische Anlehnung sei, die die Klägerin nicht dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe, sondern als Parodie gerade nicht ernst genommen werden wolle. Darüber hinaus sei die Satire des Beklagten von den Grundrechten der Meinungs- und Kunstfreiheit geschützt und könnte daher selbst bei einem Verstoß gegen Marken- oder Wettbewerbsrecht nicht verboten werden.

Ob die Klägerin versucht, mit ihren Argumenten in nächster Instanz zu fliegen, bleibt abzuwarten. Bis dahin viel Spaß beim Shoppen @ www.storchheinar.de!

Raphael Nöske, Hamburg