Ungleiche Freisprüche

Zehn Jahre justizielle (Nicht-)Aufarbeitung des Jugoslawien-Kriegs

Seit dem völkerrechtswidrigen Krieg der North-Atlantic Treaty Organisation (NATO) gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (24. März bis 10. Juni 1999) stehen strafrechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen weiter aus. Ein juristisches Nachspiel gab es dagegen für Menschen, die öffentlich zur Befehlsverweigerung aufgefordert hatten.

Am 21. April 1999 erschien in der „tageszeitung" (taz) ein „Aufruf an alle Soldaten der Bundeswehr, die am Jugoslawien-Krieg beteiligt sind: Verweigern Sie Ihre weitere Beteiligung an diesem Krieg!" Eine Mitwirkung sei „nicht zu rechtfertigen. Verweigern Sie deshalb Ihre Einsatzbefehle! Entfernen Sie sich von der Truppe! Lehnen Sie sich auf gegen diesen Krieg." Die UnterzeichnerInnen erklärten den Krieg nicht nur für illegitim, sondern vor allem - mangels Rechtfertigung nach der Charta der Vereinten Nationen - für illegal.

Auch für die Berliner Staatsanwaltschaft lag eindeutig ein Rechtsbruch vor - allerdings nicht auf Seiten der Kriegführenden, sondern bei den UnterzeichnerInnen des Aufrufs: Sie hätten entgegen § 111 Strafgesetzbuch (StGB) zur Begehung von Straftaten aufgerufen, nämlich zur Fahnenflucht (§ 16 Abs. 1 Wehrstrafgesetz [WStG]) und zur Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG). Gegen 41 Beteiligte ergingen Strafbefehle, alle legten Einspruch ein. Es begann eine juristische Auseinandersetzung, in deren Verlauf sich die bundesdeutsche Justiz mit Ausnahme nur eines Richters schlicht weigerte, den Angriff auf Jugoslawien völkerrechtlich zu prüfen.

Nichtige Befehle

Sieben Verurteilungen, eine Verfahrenseinstellung und 33 Freisprüche waren das Ergebnis des erstinstanzlich zuständigen Amtsgerichtes (AG) Tiergarten.[1] Die Freisprüche wurden allerdings ganz überwiegend auf die Meinungsfreiheit oder einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gestützt, während die Rechtmäßigkeit des Kosovo-Krieges - vom AG nach Regierungsvorbild meist „Konflikt" oder „Einsatz" genannt - nicht erörtert wurde. Einige RichterInnen behaupteten sogar, Befehle seien nur dann unverbindlich, wenn „sie kriminellem Unrecht gleichzusetzen wären: [...] Alleine die Frage einer möglichen Verletzung eines völkerrechtlichen Vertrages, in einer anzuerkennenden Ausnahmesituation, berechtigt hierzu indes nicht."[2]

Ein einsamer Amtsrichter stellte fest, dass zur strafbaren Gehorsamsverweigerung oder Fahnenflucht nicht aufgerufen wurde, „weil der Einsatz der Bundeswehr gegen die Bundesrepublik Jugoslawien rechtswidrig war."[3] Befehle, die gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts verstoßen und zur Begehung von Straftaten auffordern, seien nicht verbindlich. Daran ändere die „humanitäre Zielsetzung" der Bombenangriffe nichts: „Ein völkerrechtswidriger Befehl ist auch dann unverbindlich, wenn er in bester Absicht erteilt wird". Auch die Strafbarkeit der Fahnenflucht enthalte bei verfassungskonformer Auslegung die ungeschriebene Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Kriegseinsatzes, von dem jemand fernbleibt. Der Staat sei „unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berechtigt, einen Soldaten zu zwingen, gegen seinen Willen und unter Einsatz seines Lebens bei völkerrechtlich unerlaubten Handlungen mitzuwirken." SoldatInnen müssten sich nicht darauf verweisen lassen, einzelne unverbindliche Befehle zu verweigern, sondern dürften sich von der Truppe entfernen, wenn sie zu einem völkerrechtswidrigen Kriegseinsatz aufgefordert werden.

Von dieser Argumentation unbeeindruckt zeigten sich die RichterInnen des Landgerichts (LG) Berlin, der zweiten Instanz. Dabei geht schon aus § 11 des Soldatengesetzes hervor, dass Befehle nichtig sind, wenn sie die Menschenwürde verletzen oder durch ihre Befolgung Straftaten begangen würden; der Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts kommt nach allgemeiner Ansicht als dritter Nichtigkeitsgrund hinzu.[4] Ohne die Rechtmäßigkeit des Krieges zu prüfen, gelangte das LG Berlin dennoch überwiegend, aber nicht ausschließlich zu Freisprüchen. Auf die Revision von beiden Seiten hin sollte das Berliner Kammergericht (KG) das letzte Wort haben. Die staatsanwaltschaftliche Revisionsbegründung erklärte in obrigkeitsstaatlicher Tradition, in der deutschen Armee bestehe eine bedingungslose Gehorsamspflicht: Die Strafbarkeit des Aufrufs sei „unabhängig von der völkerrechtlichen Einordnung des Einsatzes" gegeben.[5]

Mit Freisprüchen dritter Klasse zog sich schließlich das KG aus der Affäre - eine „Aufforderung" im Sinne von § 111 StGB liege nicht vor, da ein in der „taz" veröffentlichter Aufruf keine Aussicht auf Befolgung durch Militärs gehabt habe: „Den Unterzeichnenden ging es ersichtlich um pazifistische Ziele und nicht darum, in einer militärischen Auseinandersetzung einer Seite zum Nachteil der gegnerischen durch massenhafte Befehlsverweigerungen oder Fahnenflucht zum Sieg zu verhelfen."[6]

Völkerrechtsfertigungen

Die Vereinbarkeit des Kosovo-Kriegs mit dem Völkerrecht hatte das KG in einem obiter dictum für „umstritten" erklärt, obwohl ein militärischer Angriff auf Jugoslawien ohne Mandat des Sicherheitsrats das Gewaltverbot aus Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) eindeutig verletzte - was die Bundesregierung bis Sommer 1998 auch noch selbst erklärt hatte.[7] Erst als abzusehen war, dass ein Sicherheitsratsbeschluss an Russland und China scheitern würde, begannen die mehr oder weniger offenkundig konstruierten Rechtfertigungen.

In Übereinstimmung mit der Erklärung von Außenminister Fischer, im Kosovo müsse nach der Maxime „Nie wieder Auschwitz!" ein Völkermord verhindert werden, machten einige Stimmen die Rechtsfigur der kollektiven „humanitären Intervention" stark. Dabei wurde teilweise unvermittelt aus dem Ziel des Menschenrechtsschutzes geschlussfolgert, dass völkerrechtlich „nicht alleine auf die Verfahrensordnung [!] des Sicherheitsrates abgestellt"[8] werden dürfe. Andere VölkerrechtlerInnen wollten den Anwendungsbereich des Gewaltverbots der UN-Charta teleologisch so reduzieren, dass er bei einem Einsatz zur Verhinderung „ethnischer Säuberungen" nicht berührt sei, oder machten aus dem Grundgedanken des Selbstverteidigungsrechts eines Staates gegen den „bewaffneten Angriff" eines anderen (Art. 51 UN-Charta) eine Befugnis der NATO, den verfolgten Kosovo-AlbanerInnen „kollektive Nothilfe" zu leisten; manche beschworen gar den Rechtsgrundsatz des übergesetzlichen Notstands.[9]Ähnlich „fadenscheinig herrschaftsdurchsichtig"[10] war die Rechtfertigung des Krieges als Repressalie[11]: Abgesehen vom Vorrang bzw. der Sperrwirkung der UN-Charta wäre der Krieg keine „gleichartige" und auch keine ansatzweise verhältnismäßige Reaktion gewesen. Die Bombardierungen waren zur Beendigung von Menschenrechtsverletzungen erwartungsgemäß bereits ungeeignet, sie führten sogar zu mehr Vertreibungen. Nach jugoslawischen Angaben kosteten die NATO-Bomben etwa 2.500 Zivilpersonen und 1.000 SoldatInnen das Leben; Human Rights Watch konnte die Tötung von rund 500 ZivilistInnen dokumentieren.[12] Während die militärischen Kapazitäten der jugoslawischen Armee kaum gemindert wurden, war die Zerstörung von Straßen, Verwaltungs- und Wohngebäuden, Krankenhäusern, Schulen und Kulturdenkmälern massiv; durch den Beschuss von Raffinerien und Chemiefabriken kam es zu schweren Umweltschäden. NATO-Truppen setzten Uran-Munition und Streubomben ein, es kam zu brutalen Verbrechen wie dem Angriff auf die Brücke von Vavarin.[13]

An den beiden Voraussetzungen für die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht fehlte es offenkundig: Weder gab es eine dauerhafte allgemeine Übung der „humanitären Intervention" vor dem Kosovo-Krieg, der ja gerade den Präzedenzfall abgeben sollte, noch konnte von einer übereinstimmenden Rechtsüberzeugung (opinio juris) der Staatengemeinschaft die Rede sein, widersprachen doch China, Russland, Indien, Südafrika und viele weitere Länder dem NATO-Vorgehen nachdrücklich.[14] Zu Recht nüchtern stellte der abweichende Berliner Amtsrichter fest: „Die UN-Charta hält die Gefährlichkeit eines Krieges, der gegen den Willen einer Atommacht geführt wird, für bedeutsamer als die Missstände, die dieser Krieg im günstigsten Fall beseitigen kann. Das geltende Völkerrecht hat an diesem Grundsatz ebenso wie die Staatenpraxis seit 1945 festgehalten."[15]

Edle Motive

Politisch-moralisch konnte man 1999 vielleicht noch über die Berechtigung des Krieges streiten - trotz deutlichen Anzeichen war, anders als heute, noch nicht zweifelsfrei erwiesen, dass „die maßgeblichen Politiker und in Folge die Medien Lügen und Halbwahrheiten verbreitet haben, um sich der Zustimmung der Bevölkerung zu versichern. (...) Die für die Bevölkerung Jugoslawiens opferreichen Bombardierungen jedenfalls haben keines der Probleme gelöst, dafür aber neue geschaffen. Sie waren eine entscheidende Mitursache für die nach Kriegsbeginn einsetzende massenhafte Vertreibung und Flüchtlingsbewegung; die Legende des Ministers Scharping von einem 'Hufeisenplan' der serbischen Regierung hatte die Funktion, diese Peinlichkeit zu kaschieren. Die Flüchtlinge konnten nach Beendigung des Krieges zwar bald wieder in den Kosovo zurückkehren. Unter den Augen der KFOR (Kosovo Force, multinationale Truppe unter NATO-Führung) wurden aber Serben, Roma und Juden von den Ultranationalisten durch Terror aus dem Kosovo vertrieben."[16]

Wie bedrohlich die vorgeblich humanitäre Umdeutung des Völkerrechts auch über den Einzellfall hinaus ist, zeigt ein Blick auf die politischen Akteure, die sich am geltenden Gewaltverbot stoßen. Just am 24. April 1999 beschlossen die NATO-Mitglieder ein neues strategisches Konzept, das Einsätze außerhalb des Verteidigungsfalls und ohne Mandat des Sicherheitsrats für legitim erklärte. Einem erweiterten Verständnis von Sicherheit zufolge wollte man fortan auch den Zugang zu Ressourcen schützen und erklärte u. a. Migrationsbewegungen zur Gefahr für die Sicherheit des Bündnisses.[17] Jedenfalls zehn Jahre später, während über 70.000 NATO-SoldatInnen die westliche Sicherheit „am Hindukusch" und anderswo „verteidigen", stellt sich der Jugoslawienkrieg als Beginn einer neuen Rolle des Militärbündnisses dar.

Vor dem Bukarester NATO-Gipfel im April 2008 wurde der Entwurf einer neuen „grand strategy" durch fünf hochrangige Militärs bekannt, darunter der deutsche Vorsitzende des NATO-Militärausschusses zur Zeit des Kosovo-Kriegs, Klaus Naumann. Darin werden ein „vernetztes" Zusammenwirken mit der Europäischen Union (EU) und anderen Institutionen sowie der verbesserte Einsatz ziviler Mittel verlangt. Am anderen Ende der Skala bekennt man sich durchaus offensiv zu atomaren Erstschlägen. Noch deutlicher als im Strategiekonzept von 1999 ist die Absicht formuliert, die UN-Charta gegebenenfalls durch selbst definiertes „Gewohnheitsrecht" zu korrigieren bzw. zu ersetzen.[18]

Aus Mangel an Neutralität

Trotz der Völkerrechtswidrigkeit des Jugoslawienkriegs war es illusorisch zu erwarten, die deutsche Justiz würde Strafverfahren gegen die Verantwortlichen führen. Eine Anklage wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80 StGB) verweigerte der Generalbundesanwalt: Die Regierung Schröder habe allein einen Völkermord verhindern wollen und nie beabsichtigt, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören. Art. 26 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), auf den § 80 StGB Bezug nimmt, erklärt hingegen alle Handlungen für verfassungswidrig und unter Strafe zu stellen, „die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten", definiert also den Angriffskrieg als typischen (und schwersten) Fall einer absichtlichen Friedensstörung.

Für die Strafbarkeit sind auch weder eine besonders krasse Völkerrechtswidrigkeit, noch eine imperialistische oder kriminelle Zielsetzung erforderlich: Wie die strafrechtliche Kommentarliteratur vor 1999 (!) noch wusste, ist ein „Angriffskrieg" im Sinne von GG und StGB jeder völkerrechtswidrige Krieg.[19] Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Normen und wird gestützt von der Präambel des GG („dem Frieden der Welt zu dienen"), der völkervertragsrechtlichen Bindung an Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta durch die deutsche Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen (Art. 24 Abs. 1, 3 GG), und dem nach Art. 25 GG als allgemeine Regel des Völkerrechts rezipierten Gewaltverbot.[20]

Absurd ist auch, was der Generalbundesanwalt 2003 einer Anzeige wegen der deutschen Beteiligung am völkerrechtswidrigen Irak-Krieg entgegenhielt: Die Durchführung eines Angriffskriegs sei im Gegensatz zur Vorbereitung nach dem Gesetz straffrei. Auch wenn der Gesetzentwurf der Fraktion „Die Linke" im Bundestag von 2007, in § 80 StGB auch die Durchführung eines Angriffskriegs mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe zu belegen,[21] chancenlos sein dürfte, bleibt die Strafbarkeit der einzelnen Tötungen, Körperverletzungen und Sachbeschädigungen. Wegen des absoluten Verbots jedes Angriffskrieges im Grundgesetz entfallen auch eventuelle Rechtfertigungsgründe.[22] Es ist insofern allein eine politische Justiz, die den Verantwortlichen faktische Immunität verleiht. Zehn Jahre nach dem Kosovo-Krieg bleibt es bei ungleichen „Freisprüchen".

John Philipp Thurn promoviert in Freiburg.

[1] Steven, Elke, Fahnenflucht zum Grundgesetz, in: Komitee für Grundrechte (Hrsg.), Alle Soldaten sind potentielle Deserteure, 2001, 4; zur Prozessserie ausführlich Jahn, Matthias, Kritische Justiz (KJ) 2000, 489 ff.

[2] AG Tiergarten, Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 2000, 651 f.

[3] Zitate, auch im Folgenden, aus: AG Tiergarten, NStZ 2000,652 f.; vgl. Kramer, Helmut, Betrifft Justiz 2000, 200 ff.

[4] Vgl. hierzu Jahn, a.a.O., 497 ff.

[5] Zitiert nach Steven, a.a.O., 8.

[6] KG Berlin, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2001, 2896.

[7] Vgl. nur Süddeutsche Zeitung v. 24.7.1998, 6.

[8] Wilms, Heinrich, Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1999, 227 ff. (228).

[9] Ipsen, Knut, in: Merkel, Reinhard (Hrsg.), Der Kosovo-Krieg und das Völkerrecht, 2000, 160 ff. (163).

[10] Narr, Wolf-Dieter, Verteidigungsrede, in: Komitee für Grundrechte (Hrsg.), Alle Soldaten sind potentielle Deserteure, 2001, 19.

[11] Ipsen, aaO, 165 f.

[12] http://www.hrw.org/legacy/reports/2000/nato/Natbm200-01.htm (letzter Aufruf aller links am 10.06.2009).

[13] Siehe Rehmke, Stephen, FoR 2004, 96 ff. und 2005, 22 ff.

[14] Siehe Deiseroth, Dieter, NJW 1999, 3084 ff. (3086 f.); vgl. Pernice, Ingolf, FoR 1999, 96 f. (Interview).

[15] AG Tiergarten, NStZ 2000,652 f. (653).

[16] Erklärung zur Verleihung des Fritz-Bauer-Preises im Jahre 2001, in: Internationale Liga für Menschenrechte u.a. (Hrsg.), Wenn der Rechtsstaat seine Meinung ändert. Der Jugoslawienkrieg der NATO vor deutschen Gerichten, 2001, 8 f.; vgl. Hofbauer, Hannes, Balkankrieg. Zehn Jahre Zerstörung Jugoslawiens, 2001, 94-143.

[17] Siehe Kroidl, Lars, FoR 2000, 49 ff.

[18] http://www.csis.org/media/csis/events/080110_grand_strategy.pdf; vgl. Neuber, Harals, telepolis v. 28.3.2008, http://www.heise.de/tp/r4/artikel/27/27573/1.html.

[19] Vgl. Schönke/Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl. 1997, § 80 Rn. 4.

[20] Busse, Christian, NStZ 2000, 631 ff. (633) m. w. N.

[21] BT-Drucks. 16/6739.

[22] Vgl. Busse, a.a.O., 632.