Verhinderung von Patenten auf Pflanzen und Tiere funktioniert nicht
Seit Juni 2017 waren Pflanzen und Tiere aus Kreuzung und Selektion sowie natürlichen Vorkommen nicht mehr patentierbar. Nun wackelt diese Errungenschaft im Kampf gegen die Reichweite von Patenten auf Saatgut. Christoph Then klärt über rechtliche Aspekte, unterschiedliche Intentionen und mögliche Lösungen im aktuellen Streitfall auf.
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Das Interview führte Judith Düesberg.
Die Entscheidung der technischen Beschwerdekammer zu einem Patent auf Paprika von Syngenta zeigt Diskrepanzen innerhalb der Europäischen Patentorganisation (EPO) auf. Die erst 2017 in der Ausführungsordnung des Europäischen Patentamtes (EPA) eingeführte Regel 28(2) soll im Widerspruch stehen zu dem Artikel 53(b) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Beide sollen die Patentierung von Pflanzen und Tieren begrenzen. Wo genau liegt der nun angenommene Konflikt zwischen dem Artikel und der Regel?
In dem Artikel 53(b) der EPÜ steht, dass Verfahren nicht patentiert werden dürfen. Die große Beschwerdekammer, die oberste rechtliche Entscheidungsinstanz des Amtes, ist der Ansicht, dass dadurch nur die Verfahren von der Patentierung ausgeschlossen sind. Die Mitgliedsländer der Europäischen Union, die Europäische Kommission und unter anderem die deutsche Bundesregierung sind hingegen der Ansicht, dass auch Pflanzen und Tiere nicht patentiert werden dürfen, die aus diesen Verfahren stammen. Die Begründung für ein Verbot der Patentierung von Pflanzen und Tieren aus konventioneller Züchtung auf der Grundlage der bestehenden Gesetze ist kurz gesagt folgende: Wenn man Ergebnisse konventioneller Züchtung patentieren kann, hat das Verbot der Patentierung entsprechender Verfahren keinen Rechtsinhalt mehr. Niemand kann diese Verfahren noch nutzen, wenn die Pflanzen und Tiere aus diesen Verfahren hervorgehen, patentierbar sind: Wenn man die jeweiligen Verfahren einsetzt, kommt man ja genau zu den Pflanzen oder Tieren, deren Verwendung über Patente kontrolliert werden. Die europäische Kommission weist zudem darauf hin, dass diese Regel 28(2) und damit auch das Verbot der Patentierung von Artikel 53(b) im Hinblick auf die Bestimmungen der EU Richtlinie von 1998 auszulegen sind. Diese EU Richtlinie (1) erlaubt Patente im Bereich der Gentechnik, kann aber nicht als Rechtfertigung herangeholt werden, um Patente auf Pflanzen und Tiere aus konventioneller Zucht zu erteilen. Hier gib es eine Verschränkung mit den Bestimmungen der EU, obwohl das EPA kein Teil der EU ist: Das Europäische Patentamt hat den Inhalt der EU Richtlinie in den Teil des eigenen Regelwerks übernommen, der auch die Regel 28(2) beinhaltet. Eigentlich müsste hier die Auslegung der Europäischen Kommission bindend sein. Der Verwaltungsrat des EPA führte deswegen mit Rückenwind der EU Kommission, der Mitgliedsstaaten der EU und des Europäischen Parlamentes die Regel 28(2) in die Ausführungsordnung ein, um Klarheit zu schaffen und die Ausführungsordnung mit dem EPÜ zu harmonisieren. Jetzt sind wir aber trotz dieser rechtlichen Festlegung in einer schwierigen Situation, weil die technische Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung zum Patent von Syngenta (EP2753168) erklärt, dass sie diese neue Regel nicht anwenden wird.(2)
Ist es nicht eine Auflehnung gegen das hierarchische Gefälle der EPO, wenn die Beschwerdekammer annimmt der Verwaltungsrat generiere Regeln, die nicht in Übereinstimmung mit der EPÜ sind?
Es ist eine Entscheidung getroffen worden auf der Ebene der technischen Beschwerdekammer. Diese ist Teil des EPA, sieht sich in ihrer Entscheidungskompetenz aber als unabhängig von der neuen Regel 28(2), weil es zu dieser Frage – der Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren aus konventioneller Züchtung – bereits eine Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EPA aus dem Jahr 2015 gibt (3), die die höchste rechtliche Entscheidungsinstanz des EPA ist. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zum Beschluss des Verwaltungsrates, der Verwaltungsrat hat diese Entscheidung indirekt für ungültig erklärt. Auf diese Entscheidung beruft sich aber jetzt die technische Beschwerdekammer und stellt einen Widerspruch zwischen Artikel 53(b) EPÜ und der Regel 28(2) der Ausführungsordnung fest. Damit folgt sie der Argumentation der Industrie und nicht dem was 38 Mitgliedsländer des europäischen Patentübereinkommens für richtig halten. Gibt es einen derartigen Widerspruch tatsächlich, dann gilt, was im EPÜ steht. Wir sind aber der Ansicht, dass dieser Widerspruch künstlich konstruiert ist und die Entscheidung der technischen Beschwerdekammer in der Sache falsch ist. Die Politik muss jetzt jedenfalls Rechtssicherheit schaffen, sonst werden in Zukunft wieder Patente auf Pflanzen und Tiere aus konventioneller Zucht und auch auf deren natürlicherweise vorkommende Eigenschaften erteilt.
Als Teil der EPO und mit zahlreichen fachkundigen Leuten besetzt, müsste im Verwaltungsrat doch das Wissen vorhanden sein, wie ein Gesetzestext formuliert sein sollte, damit er rechtssicher ist. Wie konnte das passieren?
Es ist nicht ganz erstaunlich. Es gab tatsächlich Stimmen, die gesagt haben, dass es so enden wird und die Regel 28(2) gekippt werden kann, über so eine Entscheidung der technischen Beschwerdekammer. Die Industrie hat das auch immer wieder behauptet und nun beim EPA Gehör gefunden, das seine Einnahmen aus der Vergabe von Patenten bezieht. Es ist in jedem Fall ein Zustand der politisch und rechtlich nicht haltbar ist. Es kann ja nicht sein, dass es völlig unterschiedliche Regeln gibt zur Auslegung des Artikels 53(b). Die Auslegungen sind zum Teil auch in den nationalen Gesetzen festgelegt: die Niederlande, Deutschland, Frankreich und jüngst auch Portugal haben diese Regeln in ihren nationalen Gesetzen verankert. Das kann man jetzt nicht einfach mit einer Entscheidung der technischen Beschwerdekammer rückgängig machen.
Wie sollte Ihrer Meinung nach weiter verfahren werden?
Wir sind der Ansicht, dass gerade eine große Rechtsunsicherheit besteht und dass jetzt keine Fakten geschaffen werden dürfen, weder in die eine, noch in die andere Richtung. Dafür muss die weitere Patentierung ausgesetzt werden. Man sollte mit ausreichender Zeit und in aller Ruhe über eine rechtssichere Lösung beraten und damit sicherstellen, dass konventionelle Züchtung eben nicht patentiert wird. Die hierfür zuständige Institution ist der Präsident des europäischen Patentamtes, der kann per Anordnung die weitere Patentierung aussetzen. Dies ist zuletzt in 2016 geschehen. Damals hat Herr Battistelli durchgesetzt, dass in diesem Punkt strittige Patente nicht mehr erteilt werden, bis eine Entscheidung des Verwaltungsrates vorliegt. Jetzt ist Herr Campino der Präsident und könnte diese Entscheidung treffen. No Patents on Seeds sowie viele weitere Organisationen haben Herrn Campino in einem Brief aufgefordert Verantwortung zu übernehmen und genau diese Entscheidung nun zu treffen.(4) Die Mitgliedsländer treffen sich im März dieses Jahres im Verwaltungsrat. Je nachdem was dann dort verhandelt wird, müsste ein mögliches Moratorium auch noch verlängert werden, bis die Rechtslage abschließend geklärt ist.
Welches Rechtsdokument muss geändert werden um eine klare Rechtslage zu schaffen und wie kann eine Patentierung von Pflanzen und Tieren aus konventioneller Zucht endgültig verhindert werden?
Man kann die EPÜ ändern oder die Ausführungsordnung, das muss jetzt diskutiert werden. Wenn man sicherstellen will, dass solche Patente nicht mehr genehmigt werden, dann muss möglicherweise jetzt das EPÜ geändert werden. Hierzu braucht es einen einstimmigen Beschluss, für den wohl eine diplomatische Konferenz alle Mitgliedsländer einberufen werden müsste. Das würde natürlich viel Verhandlung bedeuten und dauern, aber auch das würde nicht zum ersten Mal gemacht werden. Der Punkt muss geklärt werden und solange müsste auch das Moratorium gelten.
Vielen Dank für das Gespräch.
Artikel und Regeln
Artikel 53(b) Europäisches Patentübereinkommen: Europäische Patente werden nicht erteilt auf Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Dies gilt nicht für mikrobiologische Verfahren und die mithilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse.
Regel 28(2) Ausführungsordnung der EPA:
Nach Artikel 53(b) werden europäische Patente nicht erteilt für ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnene Pflanzen oder Tiere.
Fußnoten:
(1) Richtlinie 98/44/EG Absatz 4: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1998:213:0013:0021:DE:PDF [10.02.19].
(2) Anhörungsprotokoll: www.kurzlink.de/gid248_zw [10.02.19].
(3) Datenblatt zu G2/13 und G2/12: https://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/pdf/g130002ex1.pdf [10.02.19].
(4) Vom GeN unterzeichneter Brief an Herrn Campino auf unserer Webseite: www.gen-ethisches-netzwerk.de/node/3872.