Recht Kurz: Linke müssen drinnen bleiben!

Die von der Polizei im Vorfeld des G8-Gipfels verhängte Meldeauflage für einen Berliner Globalisierungsgegner war rechtmäßig. Die RichterInnen des Berliner Oberverwaltungsgerichts (OVG) sahen es als erwiesen an, dass der Kläger zur Zeit des G8-Gipfels fest "in der linksextremistischen Szene verwurzelt und zur Durchsetzung seiner Ziele auch nicht vor Gewalt gegen Personen oder Sachen zurückgeschreckt" sei. Überdies agiere der Kläger bei seinem politischen Engagement ortsungebunden, was sich daraus ergebe, dass er vier Jahre zuvor an einer Autobahnblockade außerhalb von Berlin teilgenommen habe.

Da auch für den G8-Gipfel in Genua auf Grund der Mobilisierung linksextremistischer Gruppierungen militante Aktionen seitens der Globalisierungsgegner erwartet wurden, hatte der Berliner Polizeipräsident mit Bescheid vom 11. Juli 2001 verfügt, dass der Kläger sich in der Zeit vom 15. Juli 2001 bis zum 22. Juli 2001 täglich unter Vorlage seines Personalausweises auf der Wache des Polizeiabschnitts 31 in Berlin zu melden habe. Für den Fall der Zuwiderhandlung war ein Zwangsgeld in Höhe von 2000 DM angedroht worden.

Zur Begründung der Maßnahme griff die Behörde auf die strafrechtliche Vorgeschichte des Klägers zurück. Diese bestand im Wesentlichen aus zwei Vorfällen, für die der Kläger jeweils zur Ableistung von Arbeitsstunden verurteilt worden war. Dabei hatte es sich zum einen um eine Sachbeschädigung, bei der ein Kriegerdenkmal mit Farbe beschmiert worden war, und zum anderen um Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung als Folge einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Neonazi gehandelt. Alle anderen gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren waren mangels Vorsatz oder Tatverdachtes nicht zur Anklage gekommen.

Die strafrechtliche Vorgeschichte vermittelt zwar im Gesamteindruck das Bild eines politischen Aktivisten, dennoch handelt es sich bei den vorliegenden Vorstrafen weder um schwere Straftaten, noch um typische, aus Demonstrationen heraus begangene Verstöße. Bemerkenswert ist, dass sowohl von Seiten der Behörde als auch durch die Verwaltungsgerichte die allesamt eingestellten Verfahren wegen Verstößen gegen das Versammlungsrecht in die Gefahrenprognose für den Kläger bei politischen Versammlungen mit einbezogen wurden. Die generelle Unschuldsvermutung fand im Hinblick auf die Meldeauflage offenbar keine Anwendung.

Die Bestätigung der Meldeauflage durch beide Instanzen ist besonders im Hinblick auf die immer stärkere Aushöhlung des Versammlungsrechts als besorgniserregend einzuschätzen. Sollte diese Form staatlicher Repression sich weiter verschärfen, droht die faktische Abschaffung des Grundrechts auf Freizügigkeit und der Demonstrationsfreiheit.