Ein abschließendes Urteil sollte sich gegen den Weltstrafgerichtshof aussprechen - eine Einmischung
In einem Briefwechsel mit Karl Jaspers schrieb Hannah Arendt: "Diese Verbrechen lassen sich, scheint mir, juristisch nicht mehr fassen, und das macht gerade ihre Ungeheuerlichkeit aus. Für diese Verbrechen gibt es keine angemessene Strafe mehr; Göring zu hängen, ist zwar notwendig, aber völlig inadäquat. Das heißt, diese Schuld, im Gegensatz zu aller kriminellen Schuld, übersteigt und bricht alle Rechtsordnungen."1
Gleichwohl entschieden sich die Alliierten nach der bedingungslosen Kapitulation des Deutschen Reiches für die Errichtung eines Internationalen Militärtribunals (IMT), das im September 1946 sein Urteil über die deutschen Hauptkriegsverbrecher fällte. Der Gedanke, die gefassten deutschen Täter einem wie auch immer ausgestalteten Gerichtsverfahren zu überantworten, war unter den Alliierten allerdings nicht selbstverständlich. Vor allem in der Sowjetunion und in Großbritannien, aber auch in den USA, plädierten gewichtige Stimmen immer wieder für eine sofortige summarische Exekution der ermittelten Kriegsverbrecher. Insbesondere die BritInnen äußerten Bedenken, dass ein Gerichtsprozess von den Deutschen nicht nur in seiner Legalität angezweifelt, sondern auch instrumentalisiert werden würde. Und in der Tat hätte es der Gerechtigkeit wie auch dem damaligen Rechtsgefühl genüge getan, wenn man die Täter umstandslos dem Tode überlassen hätte.
Es waren die us-amerikanischen JuristInnen um den späteren Hauptanklagevertreter Robert H. Jackson, die sich vehement für ein Gerichtsverfahren gegen die NS-Täter einsetzten. Sie sahen in einer Aburteilung der Hauptschuldigen des NS-Regimes die Voraussetzung für die Restauration einer Rechtsordnung und eines demokratischen Staatswesens in Deutschland. Darüber hinaus erhofften sie, dass ein derartiges Verfahren Präzedenzwirkung für ein internationales Strafrecht entfalten würde.2
Deutsches Völkerrecht
Nach anfänglicher Zurückhaltung begann die deutsche Straf- und Völkerrechtslehre entschiedene Zweifel an der Bestandskraft der Anklagen und der Urteile anzumelden, die sich unter anderem gegen den Statuts des Gerichts als ad-hoc-Tribunal, gegen die Besetzung des Gerichts durch alliierte Richter oder gegen die Tatsache richteten, dass neben der strafrechtlichen Bewertung der deutschen Kriegs- und Vernichtungspolitik - des "Totalen Krieges" wohlgemerkt - nicht auch mögliche Verstöße der Alliierten gegen das völkerrechtliche Kriegsrecht behandelt worden waren (tu quoque). Weiterhin sahen die deutschen RechtswissenschaftlerInnen den Grundsatz "nullum crimen sine lege" durch die angeblich rückwirkende Strafbarkeit des Angriffkrieges und der Verbrechen gegen die Menschheit verletzt, da diese Tatbestände nicht schon früher durch das Völkerrecht ausdrücklich kodifiziert worden waren.3 Diese in einer formaljuristischen Argumentation gehaltene Abwehr des Nürnberger Kriegsverbrechertribunals fand die von den BritInnen befürchtete Rezeption in der deutschen Öffentlichkeit. Die Deutschen wähnten sich als politische Opfer einer völkerrechtswidrigen Siegerjustiz, und das umstrittene Rückwirkungsverbot pervertierte im deutschen Sprachgebrauch zu einem trotzigen "Was damals Recht war, kann heute kein Unrecht sein!". Als die Westalliierten nach den zwölf Nachfolgeprozessen und etlichen weiteren Verfahren schließlich der bundesdeutschen Justiz die Gerichtsbarkeit über die NS-Täter überließen, folgte die entsprechende strafrechtliche Aufarbeitung: über 90 Prozent der etwa 100.000 bis heute eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden eingestellt oder endeten ohne Strafurteil.4
Politisches Strafrecht
Den Beteiligten der Alliierten im Nürnberger Kriegsverbrecherprozess ist kein juristischer Fehler vorzuwerfen. Das Militärtribunal war seiner eigenen Anforderung, ein "ordentliches" internationales Strafgericht statt eines "außerordentlichen" Siegertribunals darzustellen, gewappnet. Es ermöglichte ein Strafverfahren, das unter den damaligen Bedingungen und unter den Eindrücken, den der deutsche Vernichtungsfeldzug in Europa hinterlassen hatte, fast übervorsichtige Fairness zeigte. Darüber hinaus ließ es Fakten in Bezug auf die Verbrechen des nationalsozialistischen Deutschlands in einem Umfang zusammentragen, der bei nachträglicher Betrachtung dem juristischen Einwand des tu qouque jegliches Gewicht nahm und für die historische bzw. wissenschaftliche Aufarbeitung des Nationalsozialismus besonders wertvoll war.5
Dennoch blieb das Nürnberger Verfahren bis in die heutige Zeit von juristischen Delegitimationsversuchen und politischer Instrumentalisierung nicht verschont. Und obwohl die Generalsversammlung der Vereinten Nationen im Dezember 1946 die Regelungen des internationalen Rechts, wie sie in dem Statut und dem Urteil des Nürnberger Militärgerichtshofes zur Anwendung kamen, als sogenannte "Nürnberger Prinzipien" bestätigte, verebbten die weiteren Bemühungen um ein internationales Strafgesetzbuch alsbald in der strategischen Interessenpolitik des Kalten Krieges.6
Das damalige Völkerrecht schrieb den Alliierten nicht zwingend vor, über die deutschen Kriegsverbrecher in einem Gerichtsverfahren zu urteilen. Es war eine ausschließlich politische Entscheidung, den Grundsätzen des Völkerrechts zu vertrauen und - trotz der in Hannah Arendts Worten beschriebenen faktischen Unmöglichkeit - über die schwersten und singulär bleibenden Verbrechen der Menschheit zu richten. Ferner oblag es auch nur ihrer Verantwortung, den Militärgerichtshof einzurichten und zu führen. Die Alliierten und nicht die deutsche Bevölkerung hatten das nationalsozialistische Regime besiegt und beseitigt. Dass diese historische Bedingung genutzt wird, um die Rechtsprechung des Tribunals als "Siegerjustiz" zu diskreditieren ist eine Ungeheuerlichkeit, die in deutscher Verantwortung liegt. Gleichwohl darf es nicht davon ablenken, dass die Ausübung internationalen Strafrechts von den internationalen Kräfteverhältnissen und den strategischen Zielsetzungen und Entscheidungen der politischen Führungen der jeweiligen Staatsmächte abhängig ist. Es ist politisches Strafrecht und eine sich als kritisch verstehende Rechtswissenschaft hat es als solches auch zu bewerten.7
Das Statut des nun mittlerweile in Kraft getretenen International Criminal Court (ICC) wie auch die Auseinandersetzung um dasselbe bietet augenscheinliche Ansätze für eine entsprechende Kritik.
Das Statut des ICC
Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt denselben in Artikel 5 zuständig für Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschheit und formal auch für das Verbrechen des Angriffskrieges. Diese Verbrechensarten werden mit detaillierten Beschreibungen einzelner Tathandlungen definiert.8
Bemerkenswerter Weise verblasst diese Detailfreude in der Frage der Waffenverbote. Es ist bezeichnend, dass das Statut hier auf die Regelungen der Haager Landkriegsordnung von 1907 und des Genfer Giftgasprotokolls aus den zwanziger Jahren zurückgreift und ansonsten allgemein bleibt. Es werden Waffen geahndet, die unnötige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken. Voraussetzung ist allerdings, dass sie Gegenstand eines umfassenden Verbots geworden sind und im Anhang des Statuts eingefügt werden.9 Damit bleibt die insbesondere von den Nicht-Regierungsorganisationen angetriebene Auseinandersetzung um den Einsatz von hochmodernen Waffengattungen wie Antipersonenminen, Laserblendwaffen und insbesondere der nuklear angereicherten Waffen ausgeklammert.
Im Statut wird dem ICC auch die Rechtsprechungskompetenz über das Verbrechen der Aggression, also des Angriffskrieges, zugewiesen. Obgleich die beteiligten Staaten in Rom die Jahrzehnte andauernde Debatte um die Definition des Angriffskrieges nochmals verstärkten, konnte sie aus unterschiedlichen interessenspolitischen Beweggründen nicht erfolgreich zu Ende geführt werden. Die Entscheidung über die Aufnahme des Aggressionstatbestandes in das Statut wurde somit vertagt. Danach ruht diese Gerichtsbarkeit über die Bestrafung eines Angriffskrieges bis eine entsprechende Definition gefunden sein wird.10
Der ICC ist nach Artikel 12 seines Statuts zuständig, wenn der Tatortstaat oder Täterstaat Vertragspartei ist oder die Gerichtsbarkeit des ICC in einem konkreten Fall akzeptiert oder wenn ein Nicht-Vertragsstaat in einem ad-hoc-Verfahren die Gerichtsbarkeit des ICC anerkennt. Zudem gilt nach Artikel 1 und 17 des Statuts der Grundsatz der Komplementariät. Hiernach kann der Gerichtshof nur tätig werden, wenn die jeweilige nationale Gerichtsbarkeit nicht willens oder fähig ist, ein in seine Zuständigkeit fallendes Verbrechen zu verfolgen. Der Internationale Strafgerichtshof muss somit nicht nach dem Legalitätsgrundsatz handeln, der die Verfolgung von Straftaten ohne Ansehen von Person des Täters zwingend vorschreiben würde. Vielmehr muss er mehrere Zulässigkeitsvoraussetzungen beachten.11
Eigenartige Straftatbestände
Die Eigenarten des ICC, also die fehlende Regelung über das Verbot von bestimmten Waffen und vor allem über das als schwerstes völkerrechtliches Delikt überhaupt begriffene Verbrechen der Aggression, stimmen skeptisch. Das macht die Bewertung von militärischen Einsätzen, die im Namen des Völkerstrafrechts eingeleitet werden, bewusst schwierig.
Das Beispiel des Krieges der NATO-Staaten gegen die BR Jugoslawien hat gezeigt, dass es in der Staatengemeinschaft unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen völkerrechtlicher Straftatbestände bzw. über die Notwendigkeit einer sogenannten "humanitären Intervention" gibt. Hinzu kommt, dass der Verdacht, die NATO habe mit bestimmten Militäreinsätzen gegen Bestimmungen der Genfer Konventionen und deren ersten Zusatzprotokolls verstoßen und sich damit der Kriegsverbrechen strafbar gemacht, nicht zur Einleitung von Ermittlungen für den zuständigen Internationalen Strafgerichtshof für Jugoslawien (ICTY) geführt hat.12 Die daraus resultierende Befürchtung, auch vor dem Ständigen Internationalen Strafgerichtshof käme es zu unterschiedlichen Behandlungen der jeweiligen Staatsangehörigen, ist somit keinesfalls unbegründet. Denn nach seinem derzeitigen Statut ist zu vermuten, dass sich der Internationale Strafgerichtshof mit Taten beschäftigen wird, die sich auf einer Ebene der gewalttätigen Auseinandersetzung abgespielt haben werden, zu der sich die westlichen Industriestaaten nur wenig und zumindest nicht systematisch hinreißen lassen. Sogenannte Makroverbrechen wie Völkermord, Massenvergewaltigungen oder Gräuel gegen die Zivilbevölkerung sind deutlich, ausreichend und nicht mehr interpretationsfähig im Statut definiert. Die euphemistisch als "Kolletaralschäden" bezeichneten Kriegsfolgen, der Einsatz bestimmter Luft-Boden-Waffen und der Angriff auf ein Land ohne entsprechendes UNO-Mandat, also die Erkennungsmerkmale der aktuellen Kriegsführung von NATO-Staaten, sind hingegen Taten, die nach dem Statut des ICC entweder auslegungsfähig oder nicht einmal kodifiziert sind.
Eigenartiges Strafverfahren
Die Tatsache, dass der Internationale Strafgerichtshof nicht nach dem Legalitätsgrundsatz handelt, vielmehr mehrere Zulässigkeitsvoraussetzungen achten muss, und außerdem über keine international tätige Polizei verfügt, lassen nur den Schluss zu, dass seine Gerichtsbarkeit von Staaten abhängig sein wird, die in der Lage und willens sind zu intervenieren. Denn nur sie sind fähig, Beweise zu sichern und Beschuldigte festzunehmen. Diese Bereitschaft zur Intervention wird - und das ist die Eigenart souveräner Nationalstaaten - von geostrategischen Überlegungen geprägt sein. Diese nationalstaatlichen Interessen können ebenso dazu führen, dass der weite Rahmen der nunmehr kodifizierten Tatbestände für entsprechende Zwecke instrumentalisiert werden, indem ausgewählte Delikte als Legitimation für militärische Einsätze missbraucht werden.
Auch ein oberflächiger Blick auf das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs lässt deutlich werden, dass das internationale Strafrecht nicht nur unter bestimmten Umständen für politische Zwecke genutzt werden kann, sondern originär politisches Strafrecht ist. Die politischen Prämissen der Staaten werden innerhalb der jeweiligen internationalen Machtkonstellationen darüber entscheiden, gegen wen Ermittlungen wegen Verstöße gegen das ICC-Statut eingeleitet und verfolgt werden.
Man wird sich deshalb auch nicht weit aus dem Fenster lehnen müssen, um behaupten zu können, dass sich weder Soldaten aus den USA noch Soldaten der EU-Staaten in nächster Zeit vor dem Internationalen Strafgerichtshof verantworten werden müssen. Dabei spielt auch der erwähnte Grundsatz der Komplementarität eine Rolle. Der ICC ist nur subsidiär zuständig, also lediglich dann, wenn ein Staat es ablehnt oder nicht in der Lage ist, einen mutmaßlichen Straftäter wegen dessen Verbrechen zu verfolgen. Auch diesbezüglich wird man nicht wirklich davon ausgehen können, dass der ICC jemals obengenannten Staaten die Kompetenz für die Durchführung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens absprechen wird.
Weltumspannende Antwort
Dennoch steuern die USA dem Wirken des Internationalen Strafgerichtshofs mit aller Entschiedenheit entgegen. Dafür werden zweifellos knallharte machtpolitische Erwägungen vorliegen, deren Hintergründe bislang nicht vollständig geklärt sind. Vielleicht hilft hierbei ein Blick auf die Überredungskünste der deutschen Seite:
Die zitiert in ihren unzähligen Plädoyers zur Durchsetzung der internationalen Strafgerichtsbarkeit vorzugsweise die ehemaligen Ankläger von Nürnberg wie Telford Taylor oder Robert Jackson mit ihren Worten zum Völkerstrafrecht: "Dieses Gesetz wird hier zwar zunächst auf deutsche Angreifer angewandt, aber es muss, wenn es vom Nutzen sein soll, auch den Angriff jeder anderen Nation einschließen und verdammen."13 Und exemplarisch versucht Susanne Benöhr in Forum Recht "die unverzügliche Etablierung eines Weltgerichtshofes" als "weltumspannende Antwort" dadurch schmackhaft zu machen, dass sie dem ICC - zumindest theoretisch - die Rechtsprechungskompetenz über die Anschläge vom 11. September 2001 zuspricht und nicht den USA, wie es der Grundsatz der Komplementarität vorsehen würde.14
Auch auf internationaler Bühne ist Deutschland die ideell wie finanziell treibende Kraft hinter dem Internationalen Strafgerichtshof. Nicht ohne sich davon etwas zu versprechen: in den Vorverhandlungen um die Ausgestaltung des Internationalen Strafgerichtshofs hat Deutschland deutlich signalisiert, dass es gerne den Posten des Chefanklägers oder der Chefanklägerin durch eineN DeutscheN besetzt sähe. DieseR wird nach den Regelungen des Statuts die Entscheidungsmacht über die Einleitung von Ermittlungsverfahren ausüben und somit eine äußerst einflussreiche Position innehaben.15 Und das ist - gerade in politischen Verfahren - oft mehr, als ein Urteil oder ein Freispruch sprechen zu dürfen.
Nürnberger Prinzip
Das Trapsen der Nachtigall ist kaum zu überhören. Deutschland strebt mittels des internationalen Strafrechts eine Position als weltmachtpolitische Ordnungsmacht an. Eine für Deutschland spezifische Voraussetzung für dieses Unternehmens ist, der aufgrund seiner Vergangenheit mehr als geboten erscheinenden Vorsicht und Vorbehalten der übrigen Staaten zu begegnen. Zu dieser Strategie gehört eine Vergangenheitsbewältigung, die nicht mehr versucht, die deutschen Verbrechen vergessen zu machen oder die Resultate, zu denen auch das Nürnberger Urteil gehört, zu delegitimieren, sondern sie in tatsächliche oder vermeintliche internationale Makroverbrechen einzureihen und sie dadurch von ihrer Singularität zu lösen. Dies geschieht auf verschiedenen Ebenen, bei denen die juristische aber eine entscheidende Rolle spielt, wenn beispielsweise die Flucht und Ausweisung der Deutschen aus den überfallenen osteuropäischen Staaten als Menschheitsverbrechen oder die alliierten Bombenangriffe auf deutsche Städte als Kriegsverbrechen klassifiziert und aufgerechnet werden. Gleiches wird auch ein internationales Strafrecht unter deutschem Vorsitz bewirken wollen.
Internationales Strafrecht ist politisches Strafrecht. Das muss, wie Nürnberg gezeigt hat, nicht per se schlecht sein. Doch genau jenes Vermächtnis von Nürnberg und die aktuellen politischen Gegebenheiten verbieten einer kritischen Rechtswissenschaft in Deutschland, für die Etablierung eines Weltstrafgerichtshofes zu plädieren.
Stephen Rehmke studiert Jura in Hamburg
Anmerkungen
1 Hannah Arendt und Karl Jaspers, Briefwechsel 1926-1969, München-Zürich 1993, S.90, zit. nach Norman Paech, Sinn und Missbrauch internationaler Strafgerichtsbarkeit, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 4/2002, S.440 (441).
2 Vgl. Susanne Jung, Die Rechtsprobleme des Nürnberger Prozesses, Tübingen 1992, S.100ff.; M. Cherif Bassiouni, Das Vermächtnis von Nürnberg: eine historische Bewertung fünfzig Jahre danach, in: Gerhard Stuby (Hg.), Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen, Hamburg 1995.
3 Ausführlich: Jung, aaO., S.115ff.; Heiko Ahlbrecht, Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit im 20. Jahrhundert, Baden-Baden 1999, S.75ff.; zum Rückwirkungsverbot s.a.: Clea Laage, Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Kritische Justiz(KJ) 1989; S.409.
4 Vgl. u.a. Heribert Ostendorf, Die - widersprüchlichen - Auswirkungen der Nürnberger Prozesse auf die westdeutsche Justiz, in: Stuby (Hg.), Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen.
5 Vgl. Peter Steinbach, Der Nürnberger Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher, in: Gerd R. Ueberschär (Hg.), Der Nationalsozialismus vor Gericht, Frankfurt a.M., 1999; Otto Kirchheimer, Politische Justiz, Hamburg 1993, S. 473ff.; IMT, (Hg.) Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof, 42 Bände, Nürnberg 1947-49.
6 Dazu Heribert Ostendorf, Die Bedeutung der Nürnberger Prozesse für die Strafverfolgung von Kriegsverbrechen durch die UN, in: Ueberschär (Hg.), Der Nationalsozialismus vor Gericht.; Christian Tomuschat, Von Nürnberg nach Den Haag, in: Nürnberger Menschenrechtszentrum (Hg.), Von Nürnberg nach Den Haag, Hamburg 1996.
7 So bereits in der Analyse der ideellen Hintergründe: Marek Schauer, Dem deutschen Idealismus entkommen!, in: Forum Recht (FoR) 2002, S.133.
8 Das ICC-Statut ist einzusehen unter: www.cicc.de/statut.html.
9 Art. 8 Abs. 2 b) xx) ICC-Statut; hierzu: Gerd Seidel /Carsten Stahn, Das Statut des Weltstrafgerichtshofs, in: Jura 1999, S. 14 (18); Andreas Zimmermann, Die Schaffung eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofes, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV) 58 (1998), S.47.
10 Art. 5 Abs.2 ICC-Statut; s.a. Willibald Hermsdörfer, Der zukünftige Internationale Strafgerichtshof - eine neue Epoche des Völkerstrafrechts, in: Juristische Rundschau (JR) 2001, S.6 (7).
11 Vgl. Ulrich Fastenrath, Der Internationale Strafgerichtshof, in: Juristische Schulung (JuS) 1999, S. 632 (634); Christian Tomuschat, Das Statut von Rom für den Internationalen Strafgerichtshof, in: Die Friedens-Warte 73 (1998), S.335 (341).
12 Vgl. nur Oliver Tolmein, Mutwilliger Vor-Freispruch, in: Freitag vom 9. Juni 2000.
13 So zit. Stefan Ulrich, Das Vermächtnis von Nürnberg, in: Süddeutsche Zeitung vom 2.Juli 2002; s.a. Claus Kreß, Ein großes Vermächtnis, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12. Juli 2002.
14 Susanne Benöhr, "Wir kriegen euch alle - früher oder später!", in: FoR 2002, S.43.
15 Oliver Tolmein, Kräftemessen ums Weltgericht, in: Freitag vom 19.Juli 2002.