Versprechen, Verhängnis oder Vorschein?

Zur Kritik am Bedingungslosen Grundeinkommen

Seit Jahrzehnten streitet die Linke über das Bedingungslose Grundeinkommen (BGE), dessen Einführung in unzähligen Varianten von ganz unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen in jüngster Vergangenheit sowohl kritisiert als auch wieder verstärkt eingefordert wird.1 Die linken BefürworterInnen sehen in einem monatlich ohne Gegenleistung auszuzahlenden Existenzbetrag wahlweise eine pragmatische Antwort auf zunehmende Verarmungs- und Prekarisierungstendenzen, eine die individuelle Autonomie fördernde Entkoppelung von Arbeit und Einkommen oder gar die sozialutopische Vorwegnahme des Marxschen Diktums  „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Bedürfnissen". Innerhalb der linken, gewerkschaftlichen und feministischen Debatte sind jedoch eine Reihe von Einwänden gegen das bedingungslose Grundeinkommen erhoben worden. So wird etwa befürchtet, es schwäche den Kampf für bessere Arbeitsbedingungen und Löhne, spiele dem neoliberalen Sozialabbau in die Hände und erschwere die Bemühungen, Zugangsbarrieren zur Lohnarbeit für Frauen oder Arbeitslose abzubauen. In diesem Zusammenhang hat sich mittlerweile eine kontroverse Debatte entwickelt, deren Verworrenheit einen Nachvollzug stringenter Argumentation für das Für oder Wider kaum zuzulassen scheint.

Im Folgenden wird deshalb versucht, die Plausibilität der drei genannten Kritikpunkte herauszuarbeiten. Weitere wichtige Aspekte wie die Finanzierung2 sollen hier insofern nicht diskutiert werden, als zum jetzigen Zeitpunkt meiner Ansicht nach vorrangig geklärt werden müsste, ob ein BGE überhaupt Teil einer linken, emanzipatorischen Strategie sein könnte. Aus diesem Grunde bezieht sich die folgende Debatte aus naheliegenden Gründen auf ein Bedingungsloses Grundeinkommen, das folgenden Kriterien entspricht: Seine Höhe soll Existenz und gesellschaftliche Teilhabe sichern, individueller Rechtsanspruch, keine Bedürftigkeitsprüfung, kein Arbeitszwang sowie Ausschlussfähigkeit an eine gewerkschaftliche Mindestlohn- und Lohnpolitik.3

 

Herdprämie oder paternalistische Aktivierung

 

Eine der am heftigsten vorgetragenen Einwände lautet, ein BGE schwäche den Kampf für einen gleichberechtigten Zugang der Frauen zur bezahlten Arbeit. Bestehende Geschlechterhierarchien bei der Aufteilung bezahlter und unbezahlter Arbeit würden gar gestärkt, wenn Frauen für die von ihnen geleistete Care-Arbeit im Haushalt über ein Grundeinkommen finanziell entlohnt würden. Das Grundeinkommen sei letztlich eine Art „Herdprämie", eine Art Schweigegeld (hush money) für die Aufgabe des Anspruchs auf Teilhabe im Bereich der Erwerbsarbeit. Diese Kritik ist nicht neu, sie wurde bereits in den 1970er Jahren im Zusammenhang mit der „Lohn für Hausarbeit- Kampagne" erhoben, die in vielen Ländern von Feministinnen lanciert wurde.

In den Debatten um das BGE wird nun ebenfalls die Befürchtung ge­äussert, eine Entlohnung für Hausarbeit - sei sie nun explizit vorgesehen als Lohn für Hausarbeit oder de facto impliziert durch ein BGE - würde die geschlechtsspezifische Zuweisung unbezahlter Care-Arbeit zementieren. Dass ein grundlegender Handlungsbedarf für neue Wege zur eigenständigen Existenzsicherung gerade von Frauen besteht, wird dabei in aller Regel anerkannt. So schreibt Susann Worschech (2008, 21) in einer vergleichenden Studie zur Genderwirkung verschiedener Grundsicherungsmodelle, dass weiterhin (...) unterschiedliche Formen sozialer Sicherung wie Renten- und Steuersysteme oder Krankenversicherung (existieren) , die Geschlechterungleichheit in ökonomischer Hinsicht konservieren." Nach Ansicht der KritikerInnen liessen sich jedoch diese traditionellen Geschlechterarrangements vor allem durch eine verstärkte Erwerbsorientierung von Frauen auflösen, die es zu fördern anstatt zu behindern gelte, so etwa die vehemente Kritik von Gisela Notz (2005, 120): „Viele Frauen wollen sich das Recht auf eigenständige Existenzsicherung aus eigener Arbeit nicht verwehren lassen. Sie verfügen heute über Ausbildungen und Qualifikationen, über die keine Generation vorher in dem Maße verfügt hat. Das Recht auf sinnvolle existenzsichernde Erwerbsarbeit ist auch ein Menschenrecht. Sozialistische und bürgerliche Frauen haben lange dafür gekämpft. Und der Kampf ist noch nicht abgeschlossen. Nun sollen sie sich schon wieder einreden lassen, dass es gilt, die ‘Dominanz der Erwerbsarbeit' zu überwinden. Für erwerbslose Frauen wie Männer ist der Hinweis auf die ‘andere Arbeit', in der sie in Haushalt, Nachbarschaft und Freizeit Erfüllung finden können, eine Verhöhnung."

Notz entwirft an dieser Stelle ein Bild einer unheimlichen Allianz zwischen konservativen Heim- und Herd-Ideologen und BGE-BefürworterInnen, die Frauen aus der Erwerbsarbeit ausschliessen wollen. Allerdings legte ein BGE einer Erhöhung der Frauenerwerbsquote von sich aus keine Hürden in den Weg. Dies räumt Notz selbst ein, wenn sie weiter schreibt: „Die Gefahr, dass es vor allem Frauen sind, die am gleichberechtigten Zugang zu existenzsichernder sinnvoller Arbeit behindert werden, solange die Familienstrukturen bleiben, wie sie sind, und solange die Übernahme von Erziehungs- und Pflegezeiten nicht für beide Geschlechter ‘normal' wird bzw. die Möglichkeiten einer bruchlosen Gestaltung der Erwerbsbiographie bei gleichzeitiger Übernahme von Haus- und Sorgearbeit nicht gegeben ist, ist jedenfalls groß. Das politische Interesse an der Aufrechterhaltung bürgerlicher Familienstrukturen mit Haupternährer und Hausfrau oder Zuverdienerin bzw. ‘ehrenamtlich' arbeitender Frau ist ebenfalls groß." Genau genommen ist damit aber der Vorwurf der „Herdprämie" keine Kritik am BGE, sondern ein Plädoyer für eine umfassende Beseitigung der kulturellen, ökonomischen und politischen Voraussetzungen der Geschlechterungerechtigkeit.4

Ingrid Robeyns (2007, 14) betont darüber hinaus die Chancen, die ein BGE insbesondere für bislang ökonomisch benachteiligte Frauen darstellen würde: "A basic income will primarily be good for those women who are now poor, and who will never be holding a paid job and for whom feminist goals of professional flourishing are of no interest. For all other groups of women, the overall effects are a combination of different effects. It is very hard to say anything in general, since many of the behavioural effects are unknown and also depend on the precise combination of the level of the basic income and the set of merit goods that will be provided." Die Vorteile eines BGE für ärmere Frauen liegen demnach zunächst im Wegfall heute bestehender Hürden beim Beantragen von Sozialleistungen, die aus Unkenntnis, Überforderung und Schamgefühl oftmals gar nicht erst beantragt werden. Einen Fortschritt stelle das bedingungslose Grundeinkommen gegenüber bestehenden Grundsicherungspraxen wie der Sozialhilfe oder Hartz IV in Deutschland auch deshalb dar, weil es an Individuen und nicht an Familien oder sogenannte Bedarfsgemeinschaften ausbezahlt wird. Damit würde das bevormundende Subsidaritätsprinzip gebrochen, wonach das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners mit allfälligen Leistungen verrechnet wird, was faktisch eine „massive Familiarisierung des Armutsrisikos" (Susann Worschech 2008) und Fortschreibung von Abhängigkeit darstellt.

Das BGE könnte demnach dazu führen - ausreichend hohe Mindestlöhne vorrausgesetzt -, dass sich die Situation von jenen Frauen verbessert, die bisher überwiegend im Niedriglohnsektor arbeiten: Unattraktive Arbeit müsste zu besseren Bedingungen angeboten und/oder besser bezahlt werden, was weitreichende Konsequenzen für die ungleiche Verteilung von Erwerbs- und Versorgungsarbeit hätte. Da die Mehrzahl der im Niedriglohnbereich Beschäftigten Frauen sind, könnten diese auch verstärkt berufstätig werden, was zu „Neuverhandlungen" über die Aufteilung von Familienarbeit führen könnte." (Susann Worschech 2008).

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Kritik am BGE als eine Herdprämie in der wissenschaftlichen Debatte ganz offensichtlich keine Fundierung findet. Ein BGE hindert Frauen nicht daran, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Hierfür sind andere Faktoren wie das Vorherrschen einer Kultur patriarchaler Arbeitsteilung massgeblich, die allerdings durch ein BGE auch nicht zwingend verändert werden würde. Die Forschung geht vorsichtig davon aus, dass bei einem eingeführten BGE in halbwegs existenzsichernder Höhe Frauen mit schlechteren Berufsaussichten ihr Arbeitskraftangebot reduzieren. Unterstellt man nun, dass diese Frauen die so eingesparte Zeit für Haushalts- und Care-Arbeit aufwendeten, dann könnte allein hier noch von einer „Herdprämie" gesprochen werden.

Dies lässt jedoch die Frage aufkommen, wieso ein BGE in diesem Zusammenhang eigentlich verhindert werden sollte. Der einzige Grund wäre streng genommen der, dass diese Frauen - auch gegen ihren Willen - durch den Wegfall von Alternativen unbedingt in die Erwerbsarbeit getrieben werden sollen, um sich dadurch  zu emanzipieren. Dies wäre jedoch nichts anderes als eine paternalistische Anmassung  und mit einem humanistischen Menschenbild unvereinbar. Die Gefahr, dass unter den hegemonialen politisch-kulturellen Verhältnissen versucht werden könnte, mit Verweis auf das Grundeinkommen die heutige geschlechterungerechte Aufteilung von Care-Arbeit zu verfestigen, kann für sich allein genommen kein Grund dafür sein, die Diskussion um das Grundeinkommen abzubrechen. Rückschrittliche kulturelle und politische Dispositionen existieren nun einmal und tendieren permanent dazu, Geschlechterungerechtigkeit aufrechtzuerhalten - so oder so. Es ist eine Frage des politischen Kräfteverhältnisses, ob sich reaktionäre Interessen durchsetzen, und nicht primär eine Frage von Gelegenheiten, diese zu verschleiern. Die meisten feministischen Sozialwissenschaftlerinnen, die zum Thema Existenzsicherung, Grundsicherung und Grundeinkommen arbeiten, empfehlen deshalb, das Grundeinkommen in eine umfassende sozialpolitische Strategie „einzubetten" (vgl. Pimminger 2008).

 

Lohnarbeit zwischen Lob und Abgesang

 

Anhand der Diskussion um mögliche geschlechtspezifische Wirkungen eines Grundeinkommens zeigt sich, dass die Debatte im Grunde immer auch eine Debatte um die Lohnarbeit nach sich zieht bzw. voraussetzt. Zuallererst wird dies daran deutlich, dass die Frage, ob der modernen Gesellschaft die Erwerbsarbeit ausgehe, gewissermassen zum Lackmustest für die Unterstützung bzw. Ablehnung der Forderung nach einem BGE geworden ist. Daran tragen freilich zuallererst die BefürworterInnen des BGE selbst den Löwenanteil, da sie bei der sozioökonomischen Begründung des BGE zumeist auf ein angebliches Ausgehen der bezahlten Arbeit im modernen Kapitalismus abstellen. Dabei ist die These vom Ende der Arbeit, wie sie prominent etwa der amerikanische Ökonom Jeremy Rifkin (2004) bereits 1995 ausformuliert hatte, insofern plausibel, als technische Innovationen in der industriellen Produktion die absolute, vor allem aber relative Zahl von Arbeitsplätzen drastisch reduziert haben.

Allerdings scheint das Insistieren vieler BGE-BefürworterInnen auf das Ausgehen der Erwerbsarbeit ihrem Anliegen nun insofern auf die Füsse zu fallen, als zumindest in den frühindustrialisierten Ländern der Wegfall von Arbeitplätzen in Landwirtschaft und Industrie teilweise vom Entstehen ungesicherter, schlecht bezahlter Jobs vorwiegend in den rationalisierungsresistenten Zweigen des Dienstleistungsbereichs aufgefangen wurde. Nun könnte man einwenden, dass dies keineswegs dem BGE seine Plausibilität nehmen würde, immerhin zielte die durch das BGE angestrebte Stärkung der Verhandlungsmacht von Lohnabhängigen und ihrer Befähigung, schlechte Arbeitsbedingungen nicht mehr erdulden zu müssen, explizit auf deren Beseitigung.

Ein „Ende der Arbeit" lässt sich also „lediglich" auf das Ausgehen gut bezahlter, würdiger Arbeit beziehen und damit auf eine empirisch sehr gut abgestützte Tatsache. Kritiker des BGE aus dem gewerkschaftlichen Umfeld stellen nun jedoch die Frage, weshalb die Tatsache einer Zunahme prekärer, unwürdiger Arbeit hingenommen werden solle, wie es - so die Annahme - durch ein BGE der Fall wäre. Vielmehr könne und müsse darauf hingewirkt werden, dass ausreichend „Gute Arbeit für alle" (vgl. Denknetz Arbeitsgruppe 2005, Pickshaus / Urban 2009) durch eine allgemeine Arbeitszeitverkürzung einerseits sowie umfassende beschäftigungswirksame öffentliche Investitionen andererseits bereitgestellt wird. Explizit und implizit begründet sich in diesem Zusammenhang die Ablehnung der BGE-Forderung damit, das diese im Widerspruch zu Forderungen stünde, die auf Verbesserungen innerhalb der Lohnarbeit zielten.

In einem Sammelband, der die gewerkschaftliche Debatte zum BGE abbilden soll, charakterisiert Detlev Hensche (2009, 210) die BGE-Konzeption wie folgt: „Die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit genießt (...) nicht mehr die erste Priorität; auch der kollektivvertraglichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen werden nur geringe Chancen eingeräumt". Wenn Daniel Kreutz (2010) etwa vom BGE als einer „Fehlorientierung" spricht, dann liegt der Grund offensichtlich in der Befürchtung, es blieben nicht mehr genug Zeit, Energie und Ressourcen übrig für den Kampf innerhalb der Arbeitswelt, wenn der BGE-Forderung zum Durchbruch verholfen werden soll. Die Frage jedoch, ob und wie sich die BGE-Forderung mit einer progressiven Arbeitspolitik ergänzen lassen könnte, wird bei Hensche oder Kreutz nicht diskutiert. Dies erstaunt vor dem Hintergrund, dass BefürworterInnen im BGE „eine Massnahme (sehen), um den Verkaufszwang auf die Ware Arbeitskraft zu mindern und dadurch Verwirklichungsbedingungen von Arbeit innerhalb des kapitalistischen Lohnarbeitsverhältnisses zu verbessern" (Neuendorff 2009, 60 ). 5

Diese Einschätzung können viele KritikerInnen des BGE offenbar nicht teilen. Rainer Roth (2007) etwa fürchtet, dass die Einführung eines BGE „als Kombilohn - also als Lohnsubvention - im Interesse des Kapitals wirke", und stützt sich dabei auf die Annahme, dass die Unternehmen bei den Löhnen um den BGE-Anteil entlastet würden, wie dies bei einigen Modellen ja auch explizit vorgesehen ist. Doch abgesehen davon, dass ein ausreichend hoher Mindestlohn einen solchen Lohndrückeffekt verhindern könnte, erscheint das Argument wenig zwingend: Zwar käme ein solcher Lohndruck dann zustande, wenn das BGE voll und ohne Freibetrag auf das Bruttoeinkommen angerechnet würde, wie das Modelle vorsehen, die zudem die Mehrwertsteuer auf 50 Prozent erhöhen wollen. Auch ist in der Tat davon auszugehen, dass einige Unternehmen versucht sein könnten, auf eine durch das BGE bereits erfolgte Existenzsicherung zu verweisen, um Löhne und Mindestlöhne zu drücken. Darüber hinaus wären sicher auch einige Lohnabhängige bereit, mit einem BGE im Rücken einen geringeren Lohn anzunehmen. Letztlich aber hängt das Lohnniveau vom Angebot-Nachfrageverhältnis der Ware Arbeitskraft einerseits und der Organisationsmacht der Lohnabhängigen andererseits ab.6

Die oben diskutierte Befürchtung, ein BGE erschwere den gemeinsamen Kampf der Lohnabhängigen7, verbindet sich oftmals mit dem Vorwurf einer vorschnellen Reduktion des Arbeitbegriffs auf negative Merkmale der Lohnarbeit. Nach Gerd Peter (2009, 76) zeichne die „BGE-Perspektive zu sehr ein Zerrbild des Zwangs und der Ausbeutung von Erwerbsarbeit, ohne ihre persönlichkeitsfördernde und demokratische Seite in entwickelter Form angemessen zu würdigen und das Ganze der Arbeitstätigkeiten im Blick zu haben." Dieses Zerrbild negiere die von Marx beschriebene grundlegende „Dialektik der Arbeit", aufgrund derer der Mensch in der Überwindung von Mühsal und Widerständen bei der Objektbearbeitung Identität finde. Der berechtigte Hinweis auf die anthropologische Dimension von Arbeit unterschlägt dabei, dass Marx diese der Arbeit im Sinne von Tätigkeit zuschlug, während er zweifelte, ob die Lohnarbeit diese Dimension überhaupt (noch) zur Entfaltung bringen könne. So betonte er die „Entfremdung" vom Arbeitsprozess, vom Arbeitsprodukt, von der Gattung und schliesslich sich selbst, die der Mensch durch Erwerbsarbeit erfahre und schlussfolgerte: „Es ist eines der größten Missverständnisse, von freier, menschlicher, gesellschaftlicher Arbeit, von Arbeit ohne Privateigentum zu sprechen. Die ‘Arbeit' ist ihrem Wesen nach die unfreie, unmenschliche, ungesellschaftliche, vom Privateigentum bedingte und das Privateigentum schaffende Tätigkeit. Die Aufhebung des Privateigentums wird also erst zu einer Wirklichkeit, wenn sie als Aufhebung der ‘Arbeit' gefasst wird" (Marx 1972, 25).

Doch auch unabhängig davon betonen KritikerInnen, die mittels BGE angestrebte Abschaffung des Arbeitszwanges sei unsolidarisch und vertiefe die gesellschaftliche Spaltung. Grundsätzlich sei am Prinzip der Reziprozität, also der Gegenseitigkeit festzuhalten, das eine Gesellschaft zusammenhält bzw. zusammenhalten sollte. „Die Individuen sind verpflichtet, gesellschaftlich nützliche Arbeit zu leisten, damit die Gesellschaft bestehen, sich reproduzieren und weiter entwickeln kann. Andererseits müssen die gesellschaftlichen Verhältnisse so gestaltet werden, dass allen Individuen die Teilnahme an gesellschaftlich nötiger Arbeit ermöglicht wird, einer Arbeit, die den Bedingungen der Decent Work im Sinne der ILO entspricht" (Denknetz 2009, 25). Es sei den Lohnarbeitenden nicht vermittelbar - so Roth (2006) in seiner fulminanten Kritik am BGE - , dass sich Menschen mit dem Grundeinkommen aus der Solidargemeinschaft verabschiedeten, während erstere mit ihrer Arbeit überhaupt erst den Mehrwert schafften, aus dem das BGE gespeist wird. Abgesehen davon, dass ja genau auch aus diesem Grund das BGE universell an alle, also auch an die weiter Lohnarbeit Leistenden gezahlt werden soll, fusst die Argumentation auf der problematischen Annahme, die Menschen seien tendenziell faul. Diese Faulheitsannahme, wie sie der Kritik am BGE implizit oder explizit zugrundeliegt, steht jedoch im eklatanten Widerspruch zur Annahme einer identitäts- und anerkennungsstiftenden Charakter der Lohnarbeit, die wie bereits angedeutet ebenfalls der BGE-Kritik unterlegt ist.

Ronald Blaschke (2010, 271) hält deshalb in diesem Zusammenhang den KritikerInnen vor: „Einerseits behaupten sie den hohen Stellenwert von Arbeit im Leben der Menschen. ... Andererseits unterstellen sie aber den Menschen, dass sie im Falle einer nicht mehr existenziell erzwungenen Arbeit, z. B. durch ein Grundeinkommen, der Arbeit fliehen würden." Wie ist dieser Widerspruch zu erklären? Es bieten sich  zwei Möglichkeiten an: Entweder zweifelt man selbst an der These, Erwerbsarbeit sei Quelle von Anerkennung und Identitätsstiftung, oder aber man will ihre Gültigkeit mit Zwang jenen nahelegen, denen die Vorzüge der Erwerbsarbeit nicht plausibel genug erscheinen, um sie auf sich zu nehmen. Jedenfalls ist die Annahme, die Menschen würden ohne Zwang nicht arbeiten und sich einbringen, spekulativ und stellt möglicherweise eine Projektion der heute vorzufindenden „Faulheit" und des Egoismus auf eine postkapitalistische Gesellschaft dar. Immerhin legt die kapitalistische Rationalität heute den Menschen tagtäglich nahe, mit möglichst wenig persönlichem Aufwand den grösstmöglichen Nutzen zu erzielen, während altruistisches Verhalten nicht selten bitter bestraft wird. Spekulativ ist umgekehrt aber auch das Antrophologem vom Menschen als animal laborans, der intrinsisch motiviert in sozialen Kontexten tätig sein möchte und ohne Zwang weitaus mehr gesellschaftliches Engagement zeigen würde, als dies unter kapitalistischen Bedingungen der Fall ist (vgl. Franzmann 2010).

 

Ein trojanisches Pferd des Neoliberalismus?

 

Eine dritte Argumentationslinie der Kritik sieht im BGE ein „trojanisches Pferd des Neoliberalismus" (Schäfer 2007). Begründet wird dies nicht selten mit dem Verweis auf liberale, neoliberale und/oder konservative Befürworter von Bürgergeld- oder Grundeinkommensmodellen, „die das Grundeinkommen lieben als Hebel, um den Sozialstaat samt seiner Klientel auf einen Schlag loszuwerden" (Krätke 2007, 156).  Allerdings handelt es sich hierbei um Almosenmodelle, die mit einem BGE im hier diskutierten Sinne wenig bis nichts gemeinsam haben. Zum andern befinden sich die Befürworter solcher Modelle in ihren Reihen in einer Minderheitsposition, zumindest insofern das jeweils vorgesehene Grundeinkommen bedingungslos ausgezahlt werden soll. Denn ein solches bedingungsloses Grundeinkommen, selbst als Almosenmodell, steht im grundsätzlichen Widerspruch zum Grundgedanken der herrschenden aktivierenden Arbeitmarktpolitik, die versucht, „jedes Element eines garantierten Mindesteinkommens, das ohne Arbeit erzielt werden könnte, zu minimieren" (Feist 2000, 108).

Die meisten neoliberalen Ökonomen sprechen sich vehement gegen ein BGE aus, weil es zum einen nicht finanzierbar sei und zum anderen „diametral dem Prinzip der Eigenverantwortung [widerspricht], nachdem grundsätzlich jeder zunächst einmal selbst mit eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt sorgen sollte. (...) Wenn der Staat dem Einzelnen bedingungslos ein Grundeinkommen zur Verfügung stellt, sind erhebliche Verhaltensänderungen und insbesondere eine geringere Arbeitsbereitschaft zu befürchten" (BDA 2010, 10). Selbst das Modell einer negativen Einkommensteuer mit einem sehr niedrigen Existenzbetrag ist innerhalb des neoliberalen Spektrum äusserst umstritten, wirke sie doch „wie ein faktischer Mindestlohn, unter dem es sich nicht lohnt zu arbeiten" (Liberalismus-Portal 2010).8

 

Oder hat das BGE doch mit der Marxschen Utopie zu tun?

 

Im vorliegenden Beitrag  wurde das Konzept eines Bedingungslosen Grundeinkommens (BGE) anhand dreier kritischer Einwände diskutiert, welche zum Teil von feministischer, gewerkschaftlicher und linker Seite wiederholt artikuliert wurden. Es bestehe die Gefahr, dass ein BGE Frauen an den Herd binde, den Kampf für bessere Erwerbsarbeitsverhältnisse behindere und gewissermassen als trojanisches Pferd wirkend dem neoliberalen Sozialabbau in die Hände spiele. Die hier dargelegte Analyse entsprechender Begründungen attestiert diesen eine geringe argumentatorische Stringenz. Die befürchteten Wirkungen eines BGE fussen in der Regel auf Faktoren, die von einem BGE abgekoppelt betrachtet respektive bekämpft werden müssen. Eine allfällige Verstärkung jener Faktoren durch ein in qualitativ und quantitativer Hinsicht ausreichendes BGE ist blosse Vermutung. Vor diesem Hintergrund erscheint die Vehemenz der gewerkschaftlichen, linken aber auch z.T. feministischen Kritik erklärungsbedürftig. Der zwar nachvollziehbare Einwand, ein ausreichend hohes bzw. ausreichend eingebettetes BGE sei gegenwärtig politisch und ökonomisch nicht umsetzbar , kann sie allein aber nicht erklären. Ob diese Vehemenz „zu einem wesentlichen Teil kulturell-wertbezogenen Abwehrformationen geschuldet ist", wie Franzmann (2010) nahelegt, müsste gesondert analysiert werden.

Verlässliche Prognosen sind allerdings auch nicht hinsichtlich jener Effekte eines BGE zu treffen, welche dessen BefürworterInnen sich erhoffen. Dies liegt zum einen daran, dass auch mögliche positive Wirkungen letztlich „externer" Natur sind: Sie können nur dann zum Tragen kommen, wenn das BGE in eine umfassende fortschrittliche Sozialpolitik eingebettet ist und zugleich der Kampf um eine gerechte Verteilung des gesellschaftlichen Reichtums geführt wird. Ohne diese Einbettung könnte umgekehrt ein BGE je nach Kräfteverhältnis tatsächlich den Lohndruck und Sozialabbau forcieren, wie es GegnerInnen des BGE befürchten. Zum anderen liegt das utopische Moment darin begründet, dass es schlechterdings keine Erfahrungen mit einem BGE gibt, das diesen Namen verdiente. Ob der Wegfall von äusserem Zwang die Menschen zu solidarischem, egalitär-arbeitsteiligen Engagement antreibt, das sich auch auf die Verrichtung unangenehmer, aber gesellschaftlich notwendiger Arbeiten richtet, bleibt eine vorerst nicht zu beantwortende Frage.

Grundsätzlich sollten die Grenzen eines Bedingungslosen Grundeinkommens im Sinne einer „nicht-reformistischen Reform" (Fraser 2003) nüchtern eingeschätzt werden. Das Grundeinkommen an sich kann allein deshalb kein Ziel sein, weil „die für das Grundeinkommen wesentliche Ausstiegsoption aus der Lohnarbeit (...) zwingend voraus (setzt), dass andere diese Option nicht wählen und die eigentlich zu überwindende Lohnarbeit leisten, die die Leistungsfähigkeit des Systems aufrechterhält und die Ausstiegsoption erst eröffnet" (Künkler 2007, 79). Ein Grundeinkommen bliebe an das absurde System der kapitalistischen Mehrwertproduktion gebunden und doch würde es darüber hinausweisen. Denn sichtbar wird bereits auf vielen Ebenen der Anachronismus, dass der kooperativ und arbeitsteilig geschaffene gesellschaftliche Reichtum in die engen Formen von Privateigentum und Mehrwert gepresst und verknappt wird und seine Verteilung mit „Sinn" ausgestattet, rationalisiert werden muss (vgl. Schatz 2004). Die dem Grundeinkommen zugrundeliegende Marxsche Utopie „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Bedürfnissen" verwiese in diesem Sinne auf längst vorhandene, aber blockierte gesellschaftliche Potentiale, die es sichtbar zu machen gilt.

 

Anmerkungen

 

1    Anhand der unterschiedlichen Beiträge, die in den vergangenen Jahren allein in der Zeitschrift „Widerspruch" publiziert wurden, lässt sich die kontroverse Debatte in all ihren Facetten rekonstruieren (vgl. Widerspruch, Heft 49 und 52). Einen aktuellen Überblick auf unterschiedliche Modelle und Debatten bieten Blaschke (2010) sowie Denknetz Infobrief 12(2010). Hinweise zur Debatte in der Schweiz enthält Patry (2010). Als Beleg für die Aktualität der Debatte kann auch der Anfang November erfolgte, umstrittene Einbezug der Grundeinkommensforderung in das neue Parteiprogramm der sozialdemokratischen Partei der Schweiz gewertet werden. Fast zeitgleich hat die Gewerkschaft Syna das Bedingungslose Grundeinkommen auf die Agenda gehoben.

2    Hierzu umfassend BIEN-Schweiz (2010).

3    Das Modell der Bundesarbeitsgemeinschaft Grundeinkommen BAG in und bei der Partei DIE LINKE (2010) dient in dieser Hinsicht als Referenz. Zur kontroversen Debatte darüber in dieser Partei s. auch Krämer (2010).

4    Hierzu gehört zweifellos auch die diskriminierende Einstellungspraxis vieler Unternehmen, die eine geringere Verfügbarkeit von Frauen aufgrund möglicher Betreuungs- und Pflegeverpflichtungen unterstellt. Dass ein BGE Personalentscheidungen über diese noch bestehenden Diskriminierungsmuster hinaus zuungunsten von Frauen beeinflussen könnte, erscheint wenig plausibel. Auch die Arbeitsteilungsvereinbarungen von Paaren in Haushalten mit oder ohne Kinder, in deren Folge nach wie vor eher Männer für Erwerbsarbeit und Frauen für unbezahlte Haushalts-, Pflege- und Fürsorgearbeit zuständig sind, folgen patriarchalen Mustern und ökonomischen Kalkülen, die durch Lohnungleichheiten und steuerpolitischen Regelungen nahegelegt werden.

5    Katja Kipping (2010, 283) schreibt mit Blick auf das Marxsche Theorem der Disziplinierungsfunktion der „industriellen Reservearmee": „Das Damoklesschwert Erwerbslosigkeit wirkt umso disziplinierender, je schlimmer die Lebenssituation von Erwerbslosen ist. Das Grundeinkommen würde nun diese Logik vom Kopf auf die Füße stellen. Wenn jeder ohne Repressionen rund 1'000 Euro sicher bekommt, ist der Noch-Beschäftigte nicht mehr in dem Maße erpressbar. Dies ist eine deutlich bessere Voraussetzung, um kürzere Arbeitszeiten oder zumindest weniger Überstunden, mehr Lohn und mehr Mitbestimmung einzufordern."

6    Faktisch bestehen im heutigen System bereits vielfältige Formen von Lohnsubventionen insofern, als dass Arbeitsverwaltungen mittels Arbeitszwang sogenannte Teillohnstellen, Ein-Euro Jobs und ähnliches mit markt- und verhandlungsverzerrenden Löhnen durchsetzen. Hier würde ein BGE - theoretisch betrachtet - gegensteuern, zumindest was die unfreiwillig - also durch institutionellen Zwang - zustande gekommenen „Arbeitsverhältnisse" betrifft.

7    Hier wäre allerdings einmal zu bedenken, dass das bestehende Ausmass von Spaltungen und Partikularinteressen der Lohnabhängigen, das auch durch eine immer grössere Ausdifferenzierung von Arbeitsrechten, Sozialleistungen und Versicherungen verursacht wird, kaum steigerungsfähig erscheint. Theoretisch wäre umgekehrt denkbar, dass BGE eine vereinheitlichende Wirkung hätte, weil RentnerInnen, Lohnabhängige mit und ohne Erwerbsarbeit gemeinsam für eine Erhöhung oder gegen eine Senkung einer allen zugute kommenden Leistung eintreten könnten.

8    Ernstzunehmen ist dagegen die Befürchtung, das BGE führe zu einem „Flat-Sozialstaat" (Schäfer), zu einem Sozialstaat light, in dem die neoliberale und auch konservative Forderung nach einer Abschaffung paritätisch finanzierter Sozialversicherungen umgesetzt würde. Je nach Modell und Ausgestaltung ist dies mehr als wahrscheinlich, zumal dies zum Teil ja auch explizit zum Konzept gehört (z.B. Modell von Götz Werner). Dagegen sehen BGE-Modelle wie das der Partei Die LINKE (2010) deshalb zwei sich ergänzende, nebeneinander existierende Säulen BGE und bedarfsorientierte Sozialversicherung vor.

 

Literatur

 

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Erschienen in: WIDERSPRUCH 59/2010