Zinsausgaben

Schuldenbremse und Staatsschuld

2009 hatten sparwütige Finanzdogmatiker mit der „Schuldenbremse“ eine verfassungsrechtliche Regelung zur Begrenzung der Staatsschulden in Deutschland durchgesetzt. Im Grundgesetz wurde festgeschrieben, dass die Haushalte von Bund und Ländern künftig „grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen“ seien – Art. 109 (3) GG. Danach darf die jährliche strukturelle Nettokreditaufnahme des Bundes seit 2011 nicht mehr als 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) betragen und muss der Bundeshaushalt ab 2016 „ausgeglichen“ sein.

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