Gegen Demokraten helfen nur Soldaten

Inlandseinsätze des Militärs haben eine unselige Tradition

„Militair- und Civilbediente sind vorzüglich bestimmt, die Sicherheit, die gute Ordnung, und den Wohlstand des Staats unterhalten und fördern zu helfen." Paragraph 1 des Allgemeinen Preußischen Landrechts von 1794 sah vor, was heute von tonangebenden „Sicherheitspolitikern" wieder vehement eingefordert wird: Um „Sicherheit", „gute Ordnung" und den „Wohlstand des Staates" zu bewahren, soll Militär im Inneren eingesetzt werden. Das Weißbuch der Bundeswehr fordert hierfür ausdrücklich die „Erweiterung des verfassungsrechtlichen Rahmens". In der Praxis wird der Rahmen schon erheblich gedehnt.

Die meisten Versuche, die Bundeswehr im Inland marschbereit zu machen, gingen bislang daneben. Im Luftsicherheitsgesetz mit seiner Logik, „Leben gegen Leben" abzuwägen, sah das Bundesverfassungsgericht 2006 einen Verstoß gegen die Menschenwürde. Im Oktober 2008 scheiterten Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU) und Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) mit einem Entwurf für eine Grundgesetzänderung.

Dennoch ist eine Diskussion über militärische Inlandseinsätze mehr als ein bloßes Gedankenspiel. So waren beim G8-Gipfel 2007 rund um Heiligendamm 1100 SoldatInnen im Rahmen der „Amtshilfe" tätig, weitere 1350 im Rahmen der „Eigensicherung".[1] Besonders spektakulär war der Einsatz von Luftwaffentornados, die 15 Aufklärungsflüge durchführten. Die Fotos sollten Hinweise auf „Erddepots" und „geheime Waffenlager" von GlobalisierungsgegnerInnen geben. Die Mehrzahl der 101 Bilder dokumentierten allerdings den Aufbau der Protest-Camps. Die Bilddateien trugen dementsprechend Namen wie „Duschen", „Menschen", „Ansammlung" usw. Aufschluss über „Erddepots" gaben sie nicht. Die Polizei konnte auf Grundlage dieser Bilder ihre Einsatzplanung gegen die Protestbewegung gestalten. Dazu kamen Spürpanzer, die in Polizeibegleitung Verkehrsströme beobachteten und in Felder und Wälder spähten.

Das Instrument der „Amtshilfe" ist unter der großen Koalition als Mittel entdeckt worden, an der Verfassung vorbei das Militär ins Spiel zu bringen. Nicht immer geht es so spektakulär - und, angesichts des repressiven Gehalts der Maßnahme, verfassungswidrig - wie in Heiligendamm zu. Noch bis 1999 gab es eine einzige Amtshilfemaßnahme pro Jahr, 2008 waren es bereits 30. Ebenso rasant nehmen sogenannte „Unterstützungsleistungen für Dritte" zu, hiervon gab es 2008 gleich 74, das sind drei- bis viermal mehr als in der Vergangenheit. Im Grundgesetz sind sie gar nicht vorgesehen, doch Vereine, (Rüstungs-)Unternehmer und sogar Privatpersonen können die Bundeswehr um Gefälligkeiten bitten. Die Palette reicht von der Bereitstellung von Sanitätskräften bei Sportveranstaltungen über Instandsetzungsarbeiten  bis hin zur Abordnung von Soldaten an die Münchner Sicherheitskonferenz (offiziell eine Privatveranstaltung). Rechtsgrundlage ist eine ministerielle Verordnung[2]. Hinzu kommt ein weiteres Hintertürchen für Inlandseinsätze: 900 sogenannte „Hausrechtsübertragungen" wurden 2008 vorgenommen, die Mehrzahl davon in zivilen Gebäuden bzw. im öffentlichen Raum. Anlässe hierfür sind meist militärische Veranstaltungen, die außerhalb von Kasernen durchgeführt werden: Konzerte von Militärmusikkorps und Rückkehrerappelle, aber auch Konferenzen und Messestände des Militärs. Bürgermeister, Sportvereine, Messeleiter und selbst Kirchen übertragen dafür ihr Hausrecht an die Bundeswehr.[3]

Angesichts des Bekenntnisses der Regierung zu Inlandseinsätzen darf eine politische Absicht hinter diesem Amtshilfe-Boom vermutet werden: Die Bevölkerung daran gewöhnen, dass Soldaten im Inneren „hilfreich" und kompetent zur Verfügung stehen. Ist diese Gewöhnung erst einmal eingetreten, so dürfte das Kalkül lauten, ist der Protest gegen erweiterte Einsatzbefugnisse der Bundeswehr im Inneren geringer.

Eine zunächst unauffällige, aber nicht zu unterschätzende strukturelle Neuentwicklung vollzieht sich seit dem Jahr 2007 unter dem Label Zivil-Militärische Zusammenarbeit (ZMZ): Bundesweit, in sämtlichen Kreisen und kreisfreien Städten, werden über 400 sogenannte Kreis- bzw. Bezirksverbindungskommandos der Bundeswehr installiert. Sie sollen - vorerst - die zivilen Behörden beim Katastrophenschutz unterstützen und dazu in ständigem Kontakt mit diesen stehen. Auch wenn die ZMZ-Kommandos keine Waffen tragen, muss doch konstatiert werden, dass hier ein Hineinschleichen des Militärs in zivile Strukturen stattfindet.

Dabei sieht das Grundgesetz das Mitreden des Militärs in innere Angelegenheiten eindeutig als Ausnahme vor. Bis 1968 waren Inlandseinsätze sogar komplett verboten, selbst das Vorgehen gegen Plünderer, das Hamburgs Innensenator Helmut Schmidt bei der Sturmflut 1962 anforderte, war nach den damaligen Maßstäben verfassungswidrig. Erst im Rahmen der Notstandsgesetzgebung wurde die rechtliche Grundlage für militärische Einsätze im Inneren gelegt. Aber auch die damals beschlossenen Regeln[4] sind im europäischen Vergleich einigermaßen zurückhaltend. Maunz-Dürig sprechen vom Gebot zu innenpolitischer Neutralität.[5]

Die ausufernde Amtshilfe, die Institutionalisierung militärischer „Beratung" in Form der ZMZ-Kommandos und nicht zuletzt das rhetorische Dauerfeuer vor allem der Minister Schäuble und Jung sollen „unserer Sicherheit" dienen. Irritierenderweise wird über die - nur allzu reichlich vorhandenen - historischen Erfahrungen kaum gesprochen.

"Widersetzlichkeit der Unterthanen"

Artikel 26 der Wiener Schlussakte (WSA) von 1820 verdeutlichte, wogegen das Militär stand: Wenn „in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen" sein sollte, war der Deutsche Bund zu militärischen Interventionen berechtigt. Voraussetzung war in der Regel das Hilfeersuchen eines sich bedroht wähnenden Potentaten. Entsprechende Beschlüsse wurden vor allem während der Revolution 1848/49 gefasst.

Das jeweilige Landesrecht ermöglichte außerdem die Verhängung des Belagerungszustandes. So übertrug 1848 König Friedrich Wilhelm IV die vollziehende Gewalt auf den General von Wrangel, der mit Soldaten den Tagungsort der Preußischen Nationalversammlung abriegelte. Im April 1849 wurde der Belagerungszustand ausgeweitet, um Unruhen nach der faktischen Auflösung der deutschen Nationalversammlung zu unterdrücken. Aus dieser Zeit stammt auch der Ausspruch: „Gegen Demokraten helfen nur Soldaten."

Eine weitere Möglichkeit zum Militäreinsatz, wiederum auf Bundesebene, war dasjenige der Bundes-Exekution (Art. 19 WSA) gegen Mitgliedstaaten, die gegen die Interessen des Bundes verstießen. Zu spüren bekam das der dänische König, als er 1863 „sein" Herzogtum Holstein in die dänische Monarchie eingliedern wollte und damit den Einmarsch eines Bundes-Exekutionskorps provozierte.

Außer in Fällen des „Staatsnotstandes" konnten die zivilen Behörden der Länder auch für schlichte polizeiliche Zwecke militärische Hilfe anfordern. Wo eine klare Rechtsgrundlage fehlte, kamen gewohnheitsrechtlich orientierte Interpretationen über das Recht des Monarchen, alles für den Schutz des Staates Notwendige zu tun, hinzu (ius eminens); über allem stand die Devise Metternichs: „Wer den Zweck will, muss auch die Mittel wollen".[6]

Kaiserreich: Militäreinsätze gegen Streikende

Auf Landes- und Reichsebene blieben die Möglichkeiten des „kleinen Belagerungszustandes" erhalten, ebenso wie das Instrument der Reichsexekution. Aufgrund der relativen innenpolitischen Stabilität und des stetigen Ausbaus der Polizei sind diese Mittel aber fast nie genutzt worden.

Von größerer praktischer Bedeutung waren Verwendungen des Militärs außerhalb des Staatsnotstandes. Den Anlass bildeten fast immer Streiks und Arbeiterproteste. Den Bundesfürsten war es nach Artikel 66 der Reichsverfassung ausdrücklich gestattet, „zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten disloziert sind". Ausschlaggebend für die Heranziehung des Militärs als Polizeiverstärkung war das Hilfegesuch („Requisitionsanforderung") einer zivilen Behörde.

1871 hat das Militär anlässlich eines Bergarbeiterstreiks in Oberschlesien laut damaliger Presse „mit staunenswerter Gewandtheit und Bravour" die Straßen „gesäubert" und dabei sieben Arbeiter erschossen. 1872 fanden Streiks im Essener und Oberhausen-Mühlheimer Revier statt, mit denen unter anderem der Achtstundentag gefordert wurde - ein Fall fürs Militär. 1887 marschierte Infanterie gegen Bergleute bei Osnabrück auf, 1889 erschoss das Militär mehrere Arbeiter an der Ruhr.[7]

Einsätze gegen Streikende wurden offiziell damit begründet, es ginge lediglich um die Sicherstellung bzw. Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung. Privates Eigentum -Fabrikanlagen - solle vor illegitimen Gewalttätern geschützt werden, keinesfalls richte sich der Militäreinsatz gegen die Arbeiter.

Diese Neutralitätsbekundung hatte allerdings schon damals keine hohe Glaubwürdigkeit. Allzu deutlich war, dass das Heer in streikenden Arbeitern, in Sozialisten gar, seinen Hauptfeind sah. Der Kaiser selbst ließ daran keinen Zweifel: „Es gibt für euch nur einen Feind, und der ist Mein Feind. Bei den jetzigen sozialistischen Umtrieben kann es vorkommen, daß Ich euch befehle, eure eigenen Verwandten, Brüder, ja Eltern niederzuschießen...", schärfte Wilhelm II „seinen" Soldaten anlässlich einer Rekrutenvereidigung 1891 ein.[8]

Die parlamentarische Kontrolle blieb rudimentär, das einzige Mittel die Budgetkontrolle. Der Reichstag gab diese Möglichkeit, Einfluss auf das Heer zu nehmen, weitgehend aus der Hand, in dem er die Verabschiedung des Militärbudgets für einen Zeitraum von jeweils sieben Jahren beschloss.

Die Soldaten wiederum legten ihren Eid auf den Kaiser ab, was nach damaliger Rechtsauffassung bedeutete, dass sie - da der Kaiser über dem Gesetz stand - im Zweifelsfall auch rechtswidrige Befehle hätten befolgen müssen. Wilhelm II betrachtete das Militär als persönliche Verfügungstruppe, die, „sei es nach außen, sei es nach innen, meiner Wünsche und meiner Winke gegenwärtig sein wird", wie er in einer Rede am 2. 12. 1895 ausführte.[9]

Gegen Ende des Kaiserreiches wurden Inlandseinsätze des Militärs zur Polizeiverstärkung allerdings immer skeptischer beurteilt. Parallel zum Aufbau der Polizei hatte sich eine Arbeitsteilung durchgesetzt: Für die Gewaltausübung im Inneren war die Polizei zuständig, für die nach Außen das Militär.

Die damals geübte Kritik an Inlandseinsätzen war meist, wie heute, sachbezogen: Soldaten seien für Polizeiaufgaben nicht ausreichend qualifiziert. Ein bekanntes Beispiel ist die sogenannte Zabern-Affäre von 1913. In der elsässischen Stadt hatte ein Leutnant durch grobe Beleidigung von Rekruten den Zorn der Bevölkerung provoziert. Die Heeresgarnison besetzte deswegen gegen den Protest des Gemeinderates die Stadt und nahm Zivilisten fest. Dieses eigenmächtige Verhalten rief heftigen Widerspruch in der Öffentlichkeit hervor; der Reichstag gab daraufhin ein Missbilligungsvotum ab. Der Kaiser bekräftigte in einer „Allerhöchsten Dienstvorschrift", das Militär dürfe außer zur Eigensicherung nur eingreifen, wenn die Polizeikräfte nicht ausreichten und die Zivilbehörden den Militäreinsatz anforderten.

Bluthunde

Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) hielt am Mittel der Reichsexekution fest: „Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten". Eng damit verbunden war die sogenannte Diktaturgewalt des Reichspräsidenten; dieser konnte „die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten" (Artikel 48, I, II WRV). Diese Generalklausel verzichtete somit auf konkrete Gefährdungsbeschreibungen (Krieg, Aufruhr) als Einsatzgrundlage.

Vor allem in den ersten Jahren der Republik ging das Militär häufig gegen die Arbeiterbewegung, mitunter auch gegen linke Länderregierungen vor. Im Januar 1920 verhängte Reichspräsident Friedrich Ebert (SPD) wegen eines Eisenbahnerstreiks zunächst den Ausnahmezustand über Teile des Ruhrgebiets. Nachdem es im gleichen Monat in Berlin gewalttätige Massenproteste gegen das Betriebsrätegesetz gegeben hatte, wurde der Ausnahmezustand auf fast das gesamte Reichsgebiet ausgeweitet, die vollziehende Gewalt auf Reichswehrminister Gustav Noske übertragen. Dieser brachte seine Rolle auf die Formel, einer müsse den „Bluthund" machen.

Wo die Reichswehr politisch stand, zeigte ihre Weigerung, beim rechtsextremen Kapp-Lüttwitz-Putsch im März 1920 gegen die meuternden Truppen vorzugehen. „Reichswehr schießt nicht auf Reichswehr", hieß es. Das Militär, obwohl auf die Verfassung vereidigt, blieb „neutral", die Republik wurde durch einen Generalstreik verteidigt. Als dieser in einen revolutionären Prozess umzuschlagen begann, war die Reichswehr wieder zur Stelle und ging mit äußerster Brutalität gegen die „Rote Ruhr-Armee" vor.

Per Reichsexekution wurden im Oktober 1923 die SPD/KPD-Regierungen in Sachsen und Thüringen abgesetzt. Diese hatten sich geweigert, die vor allem von der KPD geforderten, allerdings nur ansatzweise bewaffneten „Proletarischen Hundertschaften" aufzulösen.

1932 wurde die SPD-Minderheitsregierung in Preußen Opfer einer Reichsexekution: Unter dem Vorwand, die Landesregierung gehe nicht energisch gegen kommunistische Gewalt vor, wurde die Regierung Braun abgesetzt und durch einen Reichskommissar abgelöst. Der „Preußenschlag" beseitigte das letzte verbliebene „Bollwerk" der Republik gegen die Diktatur.

Die historisch gewachsene Arbeitsteilung, welche die Gewaltanwendung nach außen dem Militär und die nach innen der Polizei überträgt, steht heute wieder zur Debatte. Es gehe, heißt es, um unsere Sicherheit. In Zeiten, in denen - zu Recht oder Unrecht - „soziale Unruhen" erwartet werden, gälte es, sich weniger der Frage zu widmen, ob Militär tatsächlich Sicherheit garantieren kann, sondern zu überlegen, wessen Sicherheit es garantieren soll und gegen wen sich das richten könnte.

Frank Brendle ist antimilitaristischer Aktivist aus Berlin, Journalist und Landesgeschäftsführer der DFG-VK.


[1] Dokumentation der Bundestagsabgeordneten Ulla Jelpke (LINKE) http://www.ulla-jelpke.de/uploads/Bilanz_1.pdf).

[2] „Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit".

[3] Vgl. u. a. Bundestags-Drucksachen 16/6159, 16/11993 und 16/12004.

[4] Vgl. GG Art. 87a II, III, IV, Art. 35 I, II.

[5] Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 2003, Band 4, Rn 32ff.

[6] Zitiert nach Jörg Pannkoke, Der Einsatz des Militärs im Landesinnern in der neueren deutschen Verfassungsgeschichte, Münster 1998, S. 8.

[7]Vorangegangene Zahlen und Zitate: Peter Bachmann/Kurt Zeisler, Der deutsche Militarismus vom 17. Jahrhundert bis 1917. Illustrierte Geschichte, Köln 1986, S. 296ff, und Wolfgang Grubert, Verteidigungsfremde Verwendungen der Streitkräfte in  Deutschland seit dem Kaiserreich außerhalb des inneren Notstandes, Frankfurt a. M. 1997, S. 77f.

[8]Carl Hans Hermann, Deutsche Militärgeschichte, München 1968, S. 317

[9] zit. nach Pannkoke, S. 62.