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Auf der Suche nach einem Rechtsgut

wie das Bundesverfassungsgericht sich (vergeblich) mühte, die Strafbarkeit des Inzests zu legitimieren

Vor 60 Jahren war der Zweck der Bestrafung des Inzests nach den damaligen Vorstellungen von Recht und Moral ohne größere Probleme zu benennen: Es „trifft der Gesichtspunkt der Bestrafung grober Unsittlichkeit mit dem Ziele der Reinerhaltung des Familienlebens und der körperlichen Gesunderhaltung der Rasse zusammen."[1]

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