Versammlungsrecht

Last Exit Versammlungssprengung

Blockaden als »grobe Störung«?
in (19.01.2012)


„Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“(§ 21 VersG) Seit Jahren suchen die Ermittlungsbehörden nach Möglichkeiten, gegen Massenblockaden von Naziaufmärschen vorzugehen.

» mehr

Wer bestellt, bezahlt

Geldstrafe für den Leiter einer Karlsruher Demonstration

Am 19. Mai 2007 demonstrierten in Karlsruhe rund 700 Menschen unter dem Motto „Jetzt erst recht - Repression und G8 entgegentreten!" gegen die rechtswidrigen Razzien im Vorfeld des Gipfels von Heiligendamm. Nach dieser Demonstration wurde der Anmelder und Leiter dafür bestraft, dass TeilnehmerInnen gegen Auflagen nach dem Versammlungsgesetz (VersG) verstoßen hatten.

» mehr
Subscribe to Versammlungsrecht