Staatsverschuldung

Schuldenbremse und Staatsschuld

2009 hatten sparwütige Finanzdogmatiker mit der „Schuldenbremse“ eine verfassungsrechtliche Regelung zur Begrenzung der Staatsschulden in Deutschland durchgesetzt. Im Grundgesetz wurde festgeschrieben, dass die Haushalte von Bund und Ländern künftig „grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen“ seien – Art. 109 (3) GG. Danach darf die jährliche strukturelle Nettokreditaufnahme des Bundes seit 2011 nicht mehr als 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) betragen und muss der Bundeshaushalt ab 2016 „ausgeglichen“ sein.

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»Schuldenbremse« als Politikverzicht

Wie Bildungsabbau: Negativspirale ,nach unten'
Wer als Privatmensch seine Schulden nicht bezahlt, bekommt Ärger. So muss vermutlich die sprichwörtliche schwäbische Hausfrau dafür herhalten, dass das politische Ziel des Staatsschuldenabbaus kaum auf öffentlichen Widerstand stößt. Klemens Himpele widerspricht und begründet, wie eine falsche Finanzpolitik die öffentliche Infrastruktur zerstört.
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