Polizisten vor Gericht

Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt

Strafverfahren gegen Polizisten wegen Körperverletzung im Amt (§ 340 Strafgesetzbuch) genießen einen zweifelhaften Ruf. Sie dauern in der Regel nicht besonders lange und enden fast nie mit einer Verurteilung. Die Gründe hierfür sind vielfältig.

Im Jahr 2008 wurden ausweislich der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) in Deutschland 2.314 strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt eingeleitet (2004: 2.113; 2000: 2.141).[1] Man kann davon ausgehen, dass sich die ganz überwiegende Mehrzahl dieser Verfahren gegen Polizisten gerichtet hat.[2] Hingegen wurden im gleichen Zeitraum nur 94 Verfahren wegen des gleichen Delikts vor einem Strafgericht verhandelt.[3] Zwar lassen sich beide Zahlen nicht unmittelbar zueinander ins Verhältnis setzen, da eingeleitete Strafverfahren nicht unbedingt im gleichen Jahr noch bis zum Gericht gelangen. Aber die Differenz zwischen beiden macht deutlich, dass der Großteil der Verfahren auf dem Weg von der Anzeigeerstattung zum Gericht verloren geht – weil sie von den Staatsanwaltschaften mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt werden.[4]

Von den Verfahren, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt und die so bis zum Gericht gelangen, enden wiederum vergleichsweise wenige mit einer Verurteilung. Von den im Jahr 2008 abgeschlossenen 94 strafgerichtlichen Verfahren waren dies 32.[5] Für 2008 stehen somit 2.314 Anzeigen wegen Körperverletzung im Amt 32 Verurteilungen wegen dieses Delikts gegenüber.

Der wesentliche Grund für diese massive Diskrepanz ist, wie gezeigt, in der überaus hohen Einstellungsquote der Staatsanwaltschaften zu sehen. Auch wenn man sich die diesbezüglichen Zahlen über mehrere Jahre hinweg anschaut oder andere zur Verfügung stehende Quellen heranzieht, so bleibt das Ergebnis doch das gleiche: Etwa 95 Prozent der eingeleiteten Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt werden von den Staatsanwaltschaften eingestellt.[6] Damit liegt dieser Wert ganz erheblich über dem Durchschnitt aller Strafverfahren. Für Hamburg beispielsweise liegen bezüglich Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte wegen Körperverletzung im Amt folgende Zahlen vor: 2007 wurden Verfahren gegen 366 Tatverdächtige registriert (2005: 459; 2003: 543), wobei es in keinem Fall zu einer Anklage kam (2005: 4; 2003: 7), während gegen 334 Beschuldigte (2005: 445; 2003: 491) das Verfahren nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt wurde.[7]

Allerdings wäre es zu kurz geschlossen, die Gründe für diese Entscheidungspraxis alleine in der institutionellen Nähe von Polizei und Staatsanwaltschaft zu suchen. Vielmehr weisen Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt diverse Besonderheiten auf, die die sehr hohe Einstellungsquote erklären könnten.

Schwierige Beweislage & schlechte Ermittlungen

Die Staatsanwaltschaft kann gemäß § 170 Abs. 1 Strafprozessordnung nur Anklage erheben, wenn die Ermittlungen hierfür genügend Anlass bieten. Erforderlich ist ein hinreichender Tatverdacht, d.h. eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine Anklage auch zu einer Verurteilung führen wird. Hierfür benötigt die Staatsanwaltschaft einerseits einen Tatverdächtigen, der also bekannt sein muss. Zum anderen sind ausreichende Beweise erforderlich, anhand derer sich das Gericht die notwendige Überzeugung von der Täterschaft des beschuldigten Amtsträgers verschaffen können soll.

In etwa 30 Prozent der Fälle scheitert eine Anklage bereits an dem ersten Erfordernis. Die Aufklärungsquote, d.h. der Anteil der Verfahren, in denen ein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, liegt bei Verfahren wegen Körperverletzung im Amt stets um die 70 Prozent. Im Jahr 2008 betrug sie 70,6 Prozent.[8] Probleme bei der Identifizierung der Beschuldigten entstehen insbesondere, wenn die Opfer bzw. Anzeigeerstatter keine oder nur wenige Anhaltspunkte für die Identität der handelnden Polizisten haben. Standen die Betroffenen mehreren Beamten gegenüber, ergibt sich zudem das Problem, dass die Handlungen konkreten Personen zugeordnet werden müssen. Bei Demonstrationen aber auch bei sonstigen Einsätzen von Bereitschaftspolizei-Einheiten sind die Handelnden aufgrund der Schutzkleidung und mangels Kennzeichnung aber im Nachhinein auch bei Gegenüberstellungen kaum zu identifizieren.[9]

Insbesondere bei der Identifizierung von Beschuldigten erweist es sich zudem als Problem, dass die Ermittlungen in Strafverfahren in der Praxis von der Polizei selbstständig durchgeführt werden. Diese kann damit zumindest faktisch selbst über Umfang und Intensität bei der Suche nach Beweisen bestimmen.[10] Dass hierbei in Verfahren gegen Kollegen oftmals nicht der größte Eifer an den Tag gelegt wird, ist angesichts des offensichtlichen Interessenkonflikts naheliegend. Angaben von Rechtsanwälten, die regelmäßig mit derartigen Verfahren befasst sind, bestätigen dies: So finden sich insbesondere bei Anzeigen gegen Bereitschaftspolizisten auf die Anfragen der Staatsanwaltschaft an die Verantwortlichen der in Rede stehenden Einheiten zumeist nur kurze Antworten, dass der oder die Täter nicht ermittelt werden konnten.

Selbst wenn eine Identifikation des oder der handelnden Beamten möglich ist, liegt bei Verfahren wegen Körperverletzung im Amt oftmals eine schwierige Beweislage vor. Da Sachbeweise praktisch nicht erhoben werden, steht mangels sonstiger Beweismittel in einschlägigen Verfahren häufig nur Aussage gegen Aussage. Dass sich Polizisten finden, die gegen ihre eigenen Kollegen aussagen, kommt so gut wie nie vor. Diese "Mauer des Schweigens" wird vor allem auf Kameraderie, innerpolizeilichen Druck, gruppenpsychologische Aspekte und die durch das Legalitätsprinzip begründete Gefahr der eigenen Strafverfolgung wegen Strafvereitelung im Amt zurückgeführt.[11]

Häufiger lässt sich hingegen beobachten, dass Polizisten zugunsten ihrer Kollegen aussagen und deren Fehlverhalten decken.[12] Mitunter findet sich ein solcher Korpsgeist bis hinauf zu Polizeiführung, Amtsärzten und Innenverwaltungen.[13] Während der beschuldigte Polizeibeamte also nicht selten mit Kollegen aufwarten kann, die zu seinen Gunsten aussagen und die zudem an die Zeugenrolle gewöhnt und dafür geschult sind, fällt es den Anzeigenden vor allem bei Fällen im Zusammenhang mit Demonstrationen schwer, im Nachhinein Zeugen zu ermitteln.

Das dadurch entstehende quantitative und qualitative Zeugenverhältnis zwischen beiden Seiten führt immer wieder dazu, dass die Beweise für eine Anklageerhebung als nicht ausreichend angesehen werden.[14] In dieser Situation bedarf es für eine Anklage dann schon eines besonders engagierten Staatsanwalts, der einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei der Suche nach Beweisen ebenso in Kauf nimmt, wie das Risiko, vor Gericht mit seiner Anklage zu scheitern.

Verständnis & Nähe

Eine weitere Besonderheit, die derartige Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt aufweisen, sind die Beschuldigten. Polizisten stehen zum einen recht selten auf den Aktendeckeln der Staatsanwälte und sind den Umgang mit der Justiz gewohnt. Zum anderen befinden sich Staatsanwaltschaften und Polizei in einem erheblichen Näheverhältnis. Beide Institutionen arbeiten tagtäglich zusammen an den gleichen Themen und sind dabei aufeinander angewiesen. Sie sehen sich gemeinsam dem gleichen Klientel gegenüberstehend und teilen bestimmte Probleme, woraus sich eine Interessenparallelität ergibt.[15]

Auch wenn die Staatsanwaltschaft sich gerne als "objektivste Behörde der Welt" sieht, wäre es menschlich ebenso wie aus psychologischer und soziologischer Sicht höchst ungewöhnlich, wenn diese Umstände ohne jeglichen Einfluss auf das Verfahren blieben. Dieser muss nicht unbedingt darin bestehen, dass Polizisten im Ermittlungsverfahren bewusst privilegiert, ihnen Grenzüberschreitungen also zugestanden und nicht verfolgt werden. Vielfach wird ihnen eher unbewusst sowie aufgrund informeller behördeninterner Normen ein Bonus eingeräumt, der dazu führt, dass für Polizisten im Gerichtssaal besondere Spielregeln gelten.[16]

So wird sich ein Staatsanwalt bereits eher in die Situation eines Polizisten bei seiner Dienstausübung als in andere Beschuldigte hineinversetzen und dementsprechend ein besonderes Verständnis aufbringen können. In diesem Sinne wird von Fällen berichtet, in denen die Wertschätzung der Arbeit der Polizisten dazu führt, dass Fehlverhalten als "über die Stränge schlagen" interpretiert und gegebenenfalls auch als notwendig oder den Umständen immanent in Kauf genommen wird – auch um die "Risikobereitschaft" der Beamten und damit die "Funktionsfähigkeit" der Polizei nicht zu gefährden.[17]

Weiterhin gelten Aussagen von Polizisten in der Justiz weithin als besonders glaubwürdig; sie rangieren in der Glaubwürdigkeits-Hierarchie der Justiz ganz oben.[18] Dies wird allgemein zum einen damit begründet, dass sie als Berufszeugen eine besondere Schulung und Erfahrung aufweisen. Zum anderen wird ihnen die Rolle des Unbeteiligten zugeschrieben, der bei seiner Aussage keine eigenen Interessen verfolge. Zwar ist ersteres durch wissenschaftliche Forschung in Frage gestellt, derzufolge Polizisten keine bessere Wahrnehmung haben als andere Zeugen; und letzteres ist bei Verfahren gegen Polizisten ersichtlich nicht der Fall. Gleichwohl scheint es, dass sich die Justiz auch hier nicht ganz von der Vorstellung freimachen kann, dass Aussagen von Polizisten – seien sie nun Beschuldigte oder Zeugen – mehr Glauben geschenkt werden kann, als denen sonstiger Zeugen. Angesichts dessen werden an Beweismittel, die solchen Aussagen widersprechen, regelmäßig hohe Anforderungen gestellt.[19]

Druck & Effizienz

Will ein Staatsanwalt trotz all dieser Umstände eine Anklage wegen Körperverletzung im Amt gegen einen Polizisten erheben, so steht er oftmals unter einem besonderen Druck. Er muss nicht nur damit rechnen, von anderen Polizisten, auf deren Zusammenarbeit er täglich angewiesen ist, schief angesehen zu werden, oder sich einer Parteinahme der Polizeigewerkschaften gegenüberzusehen. Auch gegenüber Kollegen und Vorgesetzten besteht angesichts der ausgeführten Besonderheiten solcher Verfahren ein besonderer Legitimationsdruck, wenn Polizisten zu Angeklagten werden sollen, die zudem regelmäßig eine höhere Beschwerdemacht aufweisen, als andere Beschuldigte.[20]

Gleichzeitig sind die Erfolgsaussichten einer Anklage wegen Körperverletzung im Amt, wie die eingangs genannten Verurteilungszahlen belegen, eher gering und liegen weit unter dem Durchschnitt. Bei den Gerichten gilt ebenso wie bei den Staatsanwaltschaften offenbar der Grundsatz, dass Polizisten in der Regel rechtmäßig handeln, so dass an die Beweise für Körperverletzungen im Amt hohe Anforderungen gestellt werden – während die Beweissituation, wie dargestellt, oftmals schwierig ist.[21] Für den anklagenden Staatsanwalt ist eine Niederlage vor Gericht, die sich zudem karrierehindernd auswirken kann, daher wahrscheinlicher als eine erfolgreiche Anklage, die zu einer Verurteilung führt.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Verfahren gegen Polizisten wegen Körperverletzung im Amt für den Staatsanwalt oft einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand mit sich bringen. Insbesondere muss er einen vergleichsweise hohen Ermittlungsaufwand betreiben, um gegen einen unter Umständen bestehenden Widerstand bei der Polizei ein ausreichendes Maß an Beweisen zu beschaffen, das den gerichtlichen Anforderungen ebenso wie dem Legitimationsdruck gegenüber den Vorgesetzten gerecht wird. Dieser besondere Aufwand steht im Widerspruch zur Arbeitsbelastung und zu den Effizienzkriterien bei der Staatsanwaltschaft.[22]

Während ein Staatsanwalt in Folge solcher Verfahren wohl allenfalls mit schiefen Blicken oder einer langsameren Karriere rechnen muss, können sie für die privaten Anzeigeerstatter ernsthafte Konsequenzen haben. Diese müssen bereits als unmittelbare Folge ihrer Anzeige mit einer so genannten Gegenanzeige rechnen, die von der Polizei erstattet wird und in der Regel auf Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Strafgesetzbuch) lautet.[23] Diese Gegenverfahren enden häufig mit einer Verurteilung.[24] Sofern das Verfahren gegen den Polizisten nicht mit einer Verurteilung endet, sehen sich die Anzeigeerstatter zudem der Gefahr ausgesetzt, mit einem Verfahren wegen Falscher Verdächtigung (§ 164 Strafgesetzbuch) überzogen zu werden.[25]

Fazit

Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt enden außergewöhnlich oft mit einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung. Die möglichen Gründe hierfür sind vielfältig. Insbesondere weisen derartige Verfahren verschiedene Besonderheiten auf, die die extrem hohe Einstellungsquote erklären können. Letztere alleine auf unberechtigte Anzeigen zurückzuführen, wie Polizeigewerkschaften und Teile der Politik dies mitunter tun, ist angesichts dessen verfehlt.

Um den dargestellten strukturellen Problemen derartiger Verfahren entgegenzutreten, sind teilweise besondere Dienststellen bei der Polizei und spezialisierte Abteilungen bei den Staatsanwaltschaften eingerichtet worden, bei denen die Zuständigkeiten für Strafverfahren gegen Polizisten konzentriert sind. Ob hierdurch Verbesserungen eingetreten sind, wird unterschiedlich beurteilt. Größeren Erfolg versprechen jedenfalls vollständig unabhängige Kommissionen, die sich dem behördeninternen Druck besser entziehen können. Nicht wenige andere Staaten haben solche Kommissionen eingerichtet; amnesty international fordert dies auch für Deutschland.[26]

Gleichwohl ist nicht zu übersehen, dass Strafverfahren gegen Polizisten wegen Körperverletzung im Amt – ebenso wie rechtswidrige Polizeigewalt selbst – mit strukturellen Problemen zusammenhängen, die sich nicht auflösen lassen. Die Institution Polizei als Protagonistin des Gewaltmonopols soll Gewalt anwenden, gerade um sie zu monopolisieren. Dass dabei Grenzen überschritten werden und sich Eigengesetzlichkeiten ihren Weg bahnen, ist unvermeidlich, so dass bereits aus dieser Perspektive eine wirkliche Begrenzung der in der Polizei verkörperten Staatsgewalt schwierig scheint.[27] Gleichzeitig ist eine effektive Kontrolle der Polizei von staatlicher Seite nur in Grenzen möglich und wohl auch nicht umfassend erwünscht. Denn im Vordergrund steht hier das Bedürfnis, dass die eigene Hüterin des Gewaltmonopols dieses effektiv umsetzt. Hierzu stünde es im Widerspruch, wenn die Beamten bei jedem Regelübertritt mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssten.

Tobias Singelnstein ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fachbereich Rechtswissenschaft der FU Berlin.

Endnoten

[1] Bundeskriminalamt: Polizeiliche Kriminalstatistik 2000, 2004, 2008, jeweils Tabelle 01
[2] Singelnstein, T.: Misshandlungen in polizeilichem Gewahrsam, in: Deutsches Institut für Menschenrechte (Hg,): Prävention von Folter und Misshandlung in Deutschland, Baden-Baden 2007, S. 213-236 (217)
[3] Statistisches Bundesamt: Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10, Reihe 3), 2008, S. 42 f.
[4] Eine Einstellung nach den §§ 153, 153a Strafprozessordnung kommt bei Körperverletzung im Amt selten in Betracht.
[5] Statistisches Bundesamt a.a.O. (Fn. 3), S. 42 f.
[6] s. Singelnstein a.a.O. (Fn. 2), S. 229 f.
[7] Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider, Hamburger Bürgerschaft, Drucksache 19/1061 v. 16.9.2008
[8] Bundeskriminalamt: Polizeiliche Kriminalstatistik 2008, Tabelle 01
[9] Singelnstein, T.: Institutionalisierte Handlungsnormen bei den Staatsanwaltschaften im Umgang mit Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt gegen Polizeibeamte, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 2003, H. 1, S. 1-26 (11)
[10] dazu Eisenberg, U.: Kriminologie, 6. Aufl. München 2005, § 27 Rn. 6
[11] vgl. Hamburger Polizeikommission: Jahresbericht 1999, Hamburg 1999, S. 7; Schwind, H.D.: Zur "Mauer des Schweigens", in: Kriminalistik 1996, H. 3, S. 161-167
[12] dazu Schäfer, H.: Cliquengeist und Kameraderie, in: Kriminalistik 1995, H. 3, S. 205-207 (205 f.)
[13] s. etwa Gössner, R.: Fürsorgepflicht oder organisierte Verantwortungslosigkeit? Strukturelle Probleme bei der justiziellen Aufarbeitung von Polizeigewalt in Thüringen, in: Neue Kriminalpolitik 2003, H. 4, S. 133-138 (133 f.,137)
[14] amnesty international: Erneut im Fokus. Vorwürfe über polizeiliche Misshandlungen und den Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt in Deutschland, Bonn 2004, S. 34, www.
amnesty-polizei.de/d/wp-content/uploads/bericht_2004.pdf
[15] s. Singelnstein, T.: Institutionalisierte Handlungsnormen a.a.O. (Fn. 9), S. 15 ff.
[16] so Deppe, G.: Wieder einmal: Justiz und Polizei, in: Deutsche Richter-Zeitung 1995, H. 1, S. 34
[17] Gössner a.a.O. (Fn. 13), S. 137
[18] dazu detailliert Hamburger Polizeikommission a.a.O. (Fn. 11), S. 23 ff.
[19] amnesty international a.a.O. (Fn. 13), S. 88; Gössner a.a.O. (Fn. 13), S. 136
[20] Singelnstein, T.: Institutionalisierte Handlungsnormen a.a.O. (Fn. 9), S. 19 f.
[21] s. zur Praxis der Gerichte Behrens, F.; Steinke, R.: Im Schutze der Macht, in: Forum Recht 2007, H. 1, S. 2-12 (10 f.)
[22] vgl. Eisenberg a.a.O. (Fn. 10), § 27 Rn. 3
[23] Strafverteidiger gehen davon aus, dass in 90 % der Fälle diese Kombination vorliegt.
[24] s. zu Hamburg etwa Hamburger Polizeikommission, a.a.O. (Fn. 11), S. 25[25] s. etwa Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss v. 9.5.1996, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht - Rechtsprechungsreport 1997, H. 1, S. 37 ff.
[26] Behrens; Steinke a.a.O. (Fn. 21), S. 11 f.
[27] s. Pütter, N.: Polizeiübergriffe, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 67 (3/2000), S. 6-19 (13 ff.); weitere Nachweise bei Behr, R.: Polizeiforschung als Kontrolle der Kontrolleure, in: Herrnkind, M.; Scheerer, S. (Hg.): Die Polizei als Organisation mit Gewaltlizenz. Möglichkeiten und Grenzen der Kontrolle, Münster 2003, S. 221-259 (225 ff.)

Bibliographische Angaben

Singelnstein, Tobias: Polizisten vor Gericht. Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 95 (1/2010), S. 55-62