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Last Exit Versammlungssprengung

Blockaden als »grobe Störung«?
in (19.01.2012)


„Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“(§ 21 VersG) Seit Jahren suchen die Ermittlungsbehörden nach Möglichkeiten, gegen Massenblockaden von Naziaufmärschen vorzugehen.

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