„Vereinigt zum Terrorismus“
§ 129a Strafgesetzbuch: Noch immer verfassungswidrig
Der Straftatbestand der Bildung einer terroristischen Vereinigung ist seit seiner Einführung heftiger Kritik ausgesetzt. Er gilt vielen als „Feindstrafrecht" und Türöffner, um eine politisch unliebsame - oftmals linke - Szene mit allen Mitteln des Strafprozessrechts überwachen zu können. Unabhängig von dieser rechtspolitischen Kritik lässt sich feststellen: Der Paragraph, der vorgeblich „Verfassungsfeinde" treffen soll, ist selbst mit dem Grundgesetz unvereinbar.