Überwachte Uni Münster

Rubrik RechtKurz

Links oben neben dem Bücherregal hängt die Kamera im Kommunalwissenschaftlichen Institut der Universität Münster.

Sie behält die Benutzerinnen und Benutzer der Bibliothek im Blick, die hier lernen, forschen oder Hausarbeiten schreiben. Mit Unterstützung des AStA der Uni Münster haben drei Studierende gegen die Videoüberwachung ihrer Arbeitsplätze geklagt. Sie beriefen sich dabei auf ihr Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz.

Am 19. Oktober hat das Verwaltungsgericht Münster nun entschieden, dass die Videoüberwachung der Bibliothek zumindest teilweise rechtswidrig ist. Hängen bleiben darf die Kamera zwar, aber automatisch speichern, was sie sieht, darf sie künftig nicht mehr. Das ist nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalens nämlich nicht zulässig. Damit bleibt nur die Möglichkeit, die Kamerabilder live auf einen Monitor zu übertragen, der ständig überwacht wird.

Sollte nun jemand vor der laufenden Kamera Anstalten machen, ein Buch mitgehen zu lassen, dürften MitarbeiterInnen des Instituts zu Beweiszwecken auf "Speichern" drücken. So jedenfalls legten die RichterInnen § 29b Absatz 2 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalens aus, der eine Speicherung von Kamerabildern nur dann erlaubt, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt und die Speicherung zur Beweissicherung unverzichtbar ist. Ein umständliches Verfahren - bei dem es einfacher wäre, den Bücherdieb oder die Bücherdiebin freundlich auf die geltende Eigentumsordnung aufmerksam zu machen und die Kamera abzuhängen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat damit grundlegende Bedeutung: Nun ist klar, dass die bisherige Praxis der Videoüberwachung in vielen öffentlichen Gebäuden Nordrhein-Westfalens dem geltenden Datenschutzrecht widerspricht. Ursprünglich richtete sich die Klage noch gegen zwei weitere Überwachungskameras. Davon befand sich eine im Foyer des Schlosses, in dem Universitätsverwaltung und Hörsäle untergebracht sind. Die andere Kamera befand sich in einem Gruppenarbeitsraum der Unibibliothek. Beide Überwachungsanlagen hatte die Universitätsverwaltung jedoch in weiser Voraussicht nach der Klageerhebung abgehängt.

Sollten tatsächlich weitere Bibliotheken an der Uni nur darauf gewartet haben, ebenfalls die Videoüberwachung einzuführen, wie es von universitärer Seite hieß? Wenn das tatsächlich der Fall war, müssen sie nun neu planen - das Gericht hat ihnen den erhofften Freibrief jedenfalls versagt.