Alternativen zur rot-grünen Rentendeform

Die Fehler der Regierung und Alternativen dazu

A) Die rot-grüne Regierung und ihre rentenpolitischen Fehler ...

Die rot-grüne Koalition hat ein Konzept zur Zukunft der Alterssicherung vorgelegt. Dieses Konzept entspricht nicht den Erwartungen von SozialistInnen an eine solidarische Weiterentwicklung des Rentensystems, sondern ist eine Fortsetzung der falschen Rentenpolitik des letzten Jahres, die sich durch eine auf zwei Jahre befristete Umstellung der Rentenanpassung weg von der Nettolohnorientierung hin zur Ausrichtung an der Preissteigerung auszeichnete.

Diese Anpassung an die Preissteigerungsrate ist nicht nur problematisch für diese zwei Jahre, sondern auch für die Zeit danach, wenn wieder auf Nettolohnanpassung umgestellt werden soll. Da die Renten für zwei Jahre schwächer steigen, als es bei Anpassung an die Nettolöhne der Fall gewesen wäre, ist der Sockel für die zukünftigen Nettolohnsteigerungen niedriger.

Die Folge ist: Selbst unter der Annahme, die einzige Riester-Maßnahme wäre die Anpassung an die Inflationsrate für zwei Jahre, würde das Nettorentenniveau erst im Jahre 2010 wieder das Niveau erreichen, das dereinst Norbert Blüm versprochen hatte und das die SPD damals zu bundesweiten Protesten gegen die alte Regierung veranlasst hat.

Nun hat die rot-grüne Bundesregierung ein umfassendes Gesamtkonzept zur Rente vorgelegt. Die Bundesregierung behauptet, mit ihrem Rentenkonzept einen Beitrag zu mehr sozialer Gerechtigkeit zu leisten. Diese Behauptung ist falsch. Das Konzept geht zu Lasten von ArbeitnehmerInnen, Jugendlichen und Frauen, was an 11 Punkten deutlich wird.

1) Umverteilung von unten nach oben

Die ArbeitnehmerInnen werden durch das Konzept belastet, die Arbeitgeber hingegen entlastet. Alle ArbeitnehmerInnen, die in die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) einzahlen, sollen ab 2001 neben den Rentenversicherungsbeiträgen auch noch einen alleine von ihnen zu finanzierenden Privatvorsorgebeitrag von 0,5% ihres Bruttoeinkommens aufbringen. Dieser Satz steigt jährlich um weitere 0,5%-Punkte und gipfelt bei 4,0% im Jahre 2008. Diese Beiträge werden aber nicht von den Arbeitgebern bezahlt, sondern nur von den ArbeitnehmerInnen.

Mit anderen Worten: Hielte man sich an das von der SPD-Bundestagsfraktion 1992 beschlossene Konzept, würde aufgrund des demographischen Wandels im Jahre 2030 ein Beitragssatz von 26% zu zahlen sein - 13% durch die ArbeitnehmerInnen und 13% durch die Arbeitgeber.

Das neue Konzept der rot-grünen Bundesregierung, das diesen Beitragssatz unbedingt vermeiden möchte, führt im Jahre 2030 zu 22% GRV-Beiträgen; d.h. die Arbeitgeber zahlen 11%. Die ArbeitnehmerInnen zahlen hingegen 11% GRV-Beiträge plus 4% Privatvorsorgeprämie, mithin insgesamt 15%.

Anders formuliert: Die Summe aus Beitrags- und Prämienzahlungen bleibt bei 26%, die ArbeitnehmerInnen zahlen 2%-Punkte mehr, die Arbeitgeber 2%-Punkte weniger als im herkömmlichen Rentenkonzept. Früher nannte die SPD dies Umverteilung von unten nach oben und übte heftige Kritik an einem solchen Vorgehen, heute praktiziert es die rot-grüne Bundesregierung höchst selbst.

2) Das rot-grüne Konzept orientiert sich nicht an der Entwicklung des Lebensstandards

Die Anpassung der Rente richtete sich bislang an der Entwicklung des Lebensstandards, indem sich alle Steigerungen der Nettolöhne auch auf die Rentenhöhe auswirkten. Dies gehört im rot-grünen Rentenmodell der Vergangenheit an. Denn die Renten werden in Zukunft nur noch an eine Größe angekoppelt, die sich aus den Bruttolöhnen abzgl. der Rentenversicherungsbeiträge errechnet. Das heißt: Senkungen von Einkommenssteuern, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, die den Lebensstandard der Lohnabhängigen erhöhen, führen nicht mehr zu Rentensteigerungen.

3) Der Ausgleichsfaktor ist ein Kürzungsfaktor

Aus linker Sicht ist zu bemängeln, dass das jetzige Rentenkonzept unter Anwendung eines sogenannten Ausgleichsfaktors erneut Kürzungen vornimmt. Hierbei soll von 2011 bis 2030 für alle Neu-Rentner das Alterseinkommen jährlich um 0,3 Prozent gesenkt werden. 2012 gibt es also einen Abschlag von 0,6% u.s.w. bis hin zu 6,0% im Jahre 2030. Infolgedessen sinkt das Nettorentenniveau im Jahre 2030 auf 64% nach Riesters Rechenmethode, bei der vom Nettolohn die 4% Privatvorsorgeprämien abgezogen werden. Rechnet man "ehrlich" und setzt die Standardrente aus der GRV ins Verhältnis zum durchschnittlichen Nettolohn, ergibt sich sogar nur ein Nettorentenniveau von 60% im Jahre 2030.

4) Altersarmut ist garantiert

Mit diesem auf 64% bzw. 60% gekürzten Rentenniveau bewegen sich die Leistungen der GRV in der Nähe des Sozialhilfeniveaus. Der Einwand, mit den Prämienzahlungen erwürbe man kompensatorische Leistungen aus Privatanlagen, überzeugt nicht im Geringsten.

Denn der Großteil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, neben den GRV-Beiträgen auch noch Prämien zu zahlen. Für diejenigen, die bereits heute Privatvorsorge betreiben, bedeutet das neue Konzept ebenfalls eine Kürzung. Ihre ehemals als Zusatzversorgung angelegte Privatversicherung gleicht nun die geringer werden Leistungen aus der GRV aus. Auch sie werden insgesamt weniger Leistungen erhalten. Und die wenigen, die bislang nicht privat vorsorgen, obwohl sie es könnten, und die es in Zukunft tun werden, müssen ihren Verbrauch einschränken und werden einseitig belastet, da die Arbeitgeber keinen Deut zur Privatvorsorge beitragen.

Auch die Subventionierung der Privatvorsorge durch steuerliche Zuschüsse gleicht die Zusatzbelastung nicht aus, da ein Großteil des Bundeshaushalts durch die ArbeitnehmerInnen finanziert wird.

5) Privatanlagen gewähren keinen Solidarausgleich

Ein weiteres Problem besteht darin, dass benachteiligte gesellschaftliche Gruppen bei privaten Anlageformen immer schlechter gestellt sind. Denn Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Krankheit, der Kindererziehung führen wegen der dann auftretenden Lücken bei den Prämienzahlungen sofort zu Verlusten bei den Anwartschaften. Der Solidarausgleich der GRV entfällt somit bei privaten Anlageformen.

6) Kapitaldeckung kann keine zusätzlichen Zinsen zaubern

Gleich, ob es sich um ein Umlage- oder ein kapitalgedecktes Verfahren der Rentenfinanzierung handelt: Renten werden immer aus dem laufenden Nationaleinkommen, bestehend aus Löhnen, Gewinnen und Zinseinkommen, finanziert. Daran würde auch der Aufbau eines größeren Kapitalstocks als bislang nichts ändern. Im Falle des Kapitaldeckungsverfahrens werden die Anwartschaften aus den laufenden Zinseinkommen gedeckt. Die Zinseinkünfte würden dann einen größeren Anteil am laufenden Nationaleinkommen ausmachen als heute, und umgekehrt würde die Summe aus Löhnen und Gewinnen einen kleineren Anteil einnehmen. Da Zinseinkommen sich hauptsächlich aus Gewinnen speisen, wird die Arbeitgeberseite Kompensationen fordern und noch stärker versuchen, die Lohnsumme zu drücken. Die Folge des kapitalgedeckten Verfahrens ist also erneut verstärkter Druck auf die Lohnhöhe.

7) Kapitaldeckung birgt inflationäre Gefahren

Wenn mehr Kapitalanlagen aufgelöst als neu angelegt werden, kann es zu inflationären Entwicklungen kommen. Dies ist aufgrund der demographischen Entwicklung um so wahrscheinlicher. Denn es werden relativ betrachtet mehr RentnerInnen ihre Anlagen auflösen und weniger jüngere Menschen Mittel für Kapitalanlagen ansparen, so dass aufgrund der überschüssigen Angebots an Anlagen die Kurse derselben sinken. Zudem führt der Vorgang der Auflösung der Kapitalanlagen für Konsumzwecke zu Preissteigerungen. Beide Effekte sorgen für eine Entwertung der Anlagen und senken somit die reale, d.h. preisbereinigte Rente.

8) Kapitalmärkte sind unsicher

Die Finanzkrisen in Südostasien und in Lateinamerika haben gezeigt: Zusammenbrüche von Kapitalmärkten sind nicht auszuschließen. Überdies ist die Entwicklung der Rentenhöhe bei Anlage im Ausland auch noch von der überhaupt nicht zu prognostizierenden Wechselkursentwicklung abhängig. Das Kapitaldeckungsverfahren erhöht damit die Unsicherheit der RentnerInnen.

9) Kapitaldeckung schwächt die Binnennachfrage

Da die Kapitaldeckung, d.h. vermehrtes Sparen, allein von ArbeitnehmerInnen getragen wird, die eine hohe Konsumquote aufweisen, wirkt sich diese Regelung negativ auf die Binnennachfrage aus. Damit kann Wachstum gehemmt werden - Arbeitsplätze geraten in Gefahr. Das Argument der Bundesregierung, dass die Prämien als zusätzliches Kapital zu niedrigeren Zinsen und in Folge dessen zu mehr Realinvestitionen führen, geht also ins Leere, da es nicht an Geld mangelt, sondern an Absatzmöglichkeiten. Die unzureichende Binnennachfrage führt vielmehr dazu, dass Erweiterungsinvestitionen ausbleiben.

10) Fraueninteressen stehen abseits

Die Belange der Frauen in der Rentenfrage werden im Konzept der Bundesregierung nur unzureichend berücksichtigt. Die eigenständige Rente für Frauen, die durch das automatische Splitting der Rentenanwartschaften erreicht würde, war ein Kernbestandteil der frauenpolitischen Forderungen im Wahlprogramm - im neuen Konzept findet diese Forderung nur wenig Platz. Es wird nur vage von der Möglichkeit des Splittings der Anwartschaften geredet. Dies ist unzureichend, da Frauen so auf die Zustimmung ihrer Lebenspartner angewiesen sind.

11) Auch Jugendliche sind VerliererInnen der Reform

Aus der Sicht der Jugendlichen ist die Reform besonders fatal. Sie müssen als ArbeitnehmerInnen mehr als bisher zahlen, sie erhalten weniger Rente, und der kürzende Ausgleichsfaktor wirkt sich bei ihnen am heftigsten aus. Aufgabe der Sozialdemokratie wäre es eigentlich, solidarische Lösungen zu propagieren und auszubauen. Stattdessen suggeriert die rot-grüne Regierung, die GRV alleine sei nicht zukunftsfähig und die paritätische Finanzierung überkommen. Die fatale Folge ist, dass Jung und Alt gegeneinander ausgespielt werden und das gemeinsame Interesse an einer sicheren kollektiven GRV untergraben wird. Denn ausgeblendet wird, dass der Wohlstand der jüngeren Generation in hohem Maße auf den Vorleistungen der jetzigen RentnerInnen aufbaut.

B) Alternativen zur Verbesserung der GRV

Im Grunde genommen hat sich die GRV als kollektives Sicherungssystem bewährt. Sie sollte jedoch einige verbessernde Änderungen erfahren, die im folgenden aufgezählt werden:

1) Erhöhung der Lohnquote

So banal es auch klingt: Da die GRV in hohem Ausmaß an die gesellschaftliche Lohnsumme gekoppelt ist, ist eine Erhöhung der Lohnquote dringend geboten. Sozialpolitik ist nicht von Verteilungspolitik zu trennen, Umverteilung von oben nach unten stärkt die GRV, denn:

- Die Arbeitslosigkeit wird durch das mit einer Erhöhung der Lohnquote verursachte Binnenwachstum verringert, und folglich zahlen mehr Beitragszahler in die GRV ein.

- Höhere Löhne und Gehälter bedeuten auch höhere Beiträge.

2) Reduzierung der Arbeitslosigkeit und Verbreiterung der Bemessungsbasis

Die Finanzierungsprobleme der Alterssicherung können nachhaltig nicht durch Leistungskürzungen gelöst werden, sondern in erster Linie durch eine langfristig angelegte Strategie zur Erhöhung der Beschäftigung und zur Verbreiterung der Bemessungsbasis. Denn wird die Arbeitslosigkeit reduziert, dann

- werden mehr Beiträge in die GRV eingezahlt,

- verringert sich die Zahl der Frührentner,

- verbessert sich die Einnahmeseite des Staates zur Unterstützung der GRV.

Darüber hinaus ist aber auch eine Verbreiterung der Bemessungsbasis notwendig. Eine solche Verbreiterung wäre dadurch möglich, dass

- langfristig auch Beamte, Freiberufler und Selbständige sich pflichtversichern müssen und Beiträge entrichten;

- analog zur Ausweitung des versicherten Personenkreises auch andere Einkommensarten zur Beitragszahlung herangezogen werden wie z.B. Erträge aus Vermögen, Vermietung und Verpachtung;

- das Verhältnis von Beitragsbemessungsgrenze und maximaler Rentenhöhe verändert wird. SozialistInnen sollten anregen, darüber nachzudenken, die Beitragsbemessungsgrenze (bisher das 1,83fache des durchschnittlichen Nettolohns) abzuschaffen, wobei jedoch die maximale Rentenhöhe nur gemäß maximal 2 Entgeltpunkten pro Jahr berechnet wird. Von diesen veränderten Voraussetzungen aus sollten Beitragsbemessungsgrenze und maximale Rentenhöhe entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne dynamisiert werden.

3) Erhebung eines Wertschöpfungsbeitrages

Da sich Unternehmen in immer stärkerem Ausmaß mit großschrittigen Rationalisierungsmaßnahmen der Beitragszahlungspflicht entziehen können, ist darüber nachzudenken, ob bei den Unternehmen nicht zusätzlich zu den lohnbezogenen Arbeitgeberbeiträgen eine ergänzende Wertschöpfungsabgabe zu erheben ist.

4) Dynamisierung des Bundeszuschusses

Der Bundeszuschuss sollte

- erhöht werden,

- an die Ausgabenentwicklung der GRV dynamisch angepasst werden.

- Dadurch kann die Garantiefunktion des Bundeszuschusses für die GRV besser aufrechterhalten bleiben.

5) Eigenständige Alterssicherung von Frauen

Grundsätzlich ist in Analogie zur Zentralität der Erwerbsarbeit zu fordern, dass Frauen in gleichem Maße wie Männer über Erwerbsarbeit ihr Leben, aber auch ihre Alterssicherung finanzieren können. Aufgrund der geschlechtsspezifischen und frauendiskriminierenden Rollenverteilung, wonach Männer sich in vergüteter Erwerbs- und Frauen sich in allenfalls anerkannter Reproduktionsarbeit betätigen, droht Frauen jedoch momentan noch immer wegen der starken Einkommensbezogenheit der GRV Altersarmut. Dies muss durch eine verbesserte Alterssicherung für Frauen verändert werden. Dabei ist Folgendes vorzuschlagen:

Korrespondierend zum Versorgungsausgleich bei Scheidungsfällen wird auch für Verheiratete sowie Lebenspartner ein Rentensplitting durchgeführt, das langfristig auch die bisherige Hinterbliebenenversorgung ersetzen soll. Eine Beantragungspflicht für ein solches Rentensplitting ist bei Verheirateten abzulehnen, bei unehelichen Lebensgemeinschaften allerdings sinnvoll.

Beim Rentensplitting erhält der/die eine PartnerIn 50% der während der Beziehung gemeinsam erworbenen Anwartschaften plus 100% der eigenen Anwartschaften außerhalb der Ehe, und zwar bereits dann, wenn der/die erste der beiden PartnerInnen in Rente geht.

Nach Todesfall eines/-r der beiden PartnerInnen werden die Anwartschaften des/-r Hinterbliebenen um weitere 10 - 30% aufgestockt. Dabei sinkt der Aufstockungsbetrag von 30% auf 10% herunter, je höher die Rente ist. Das ergibt insgesamt einen Versorgungsanspruch von 60% - 80% der gemeinsam in der Ehe erworbenen Ansprüche plus 100% der eigenen Anwartschaften außerhalb der Ehe.

Die 10%ige Aufstockung wird bei derjenigen Rente gewährt, die erreicht ist, wenn der/die Hinterbliebene aus seinen eigenen sowie den Splittinganwartschaften die 1,5fache Standardrente (67,5 EP) erreicht. Diese Personen erhalten dann 60% der Splitting- sowie 100% der eigenen Ansprüche.

6) Bessere Anrechnung von Kindererziehungszeiten

Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten soll verbessert werden. Kindererziehungszeiten sollen statt wie bisher mit 75% demnächst mit 100% bewertet werden. Die Bewertung erfolgt dabei additiv, das heißt zuzüglich der Anwartschaften, die während einer evtl. parallelen Erwerbstätigkeit erworben wurden.

7) Einführung einer bedarfsorientierten Grundsicherung

Um Armut im Alter vorzubeugen, soll die GRV durch eine bedarfsorientierte Grundsicherung ergänzt werden, die in die GRV integriert wird. Hierbei müssen folgende Prinzipien beachtet werden:

- Direkte Aufstockung der Rentenleistungen auf Mindestsicherungsniveau ohne zusätzlichen Gang zum Sozialamt;

- Finanzierung aus Steuermitteln, nicht durch die Kommune und auch nicht durch Beiträge;

- Bedarfsorientierung, das heißt Anrechnung von

* hohen Anteilen des eigenen Einkommens,

* eigenem verwertbarem Vermögen,

* ohne Rückgriff auf Einkommen der Kinder zu nehmen.

8) Beibehaltung der paritätischen Finanzierung

Die GRV ist aus sich heraus geeignet, den demographischen Wandel zu bewältigen. Ein Umstieg auf ein Kapitaldeckungsverfahren ist bei der Finanzierung weder notwendig noch sinnvoll. Die benannten Alternativen könnten die Finanzierungsprobleme der GRV vermindern; würden trotzdem Finanzierungsprobleme bleiben, schlügen wir einen langsamen Anstieg des GRV-Beitrages auf 26% im Jahre 2030 vor.