Anmelde- und
Demonstrationsgebühren waren dem Versammlungsrecht lange Zeit fremd. Dies lag
unter anderem daran, dass Verwaltungsgebühren nur bei individuell zurechenbaren
Leistungen erhoben werden dürfen. In aktueller Rechtsprechung wurde nun
bestätigt, dass den Anmelder_innen Gebühren auferlegt werden können, wenn es
sich dabei um Auflagen nach § 15 I Versammlungsgesetz (VersG) handelt.
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