Der
Straftatbestand der Bildung einer terroristischen Vereinigung ist seit seiner
Einführung heftiger Kritik ausgesetzt. Er gilt vielen als „Feindstrafrecht" und
Türöffner, um eine politisch unliebsame - oftmals linke - Szene mit allen
Mitteln des Strafprozessrechts überwachen zu können. Unabhängig von dieser
rechtspolitischen Kritik lässt sich feststellen: Der Paragraph, der vorgeblich
„Verfassungsfeinde" treffen soll, ist selbst mit dem Grundgesetz unvereinbar.
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