„Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen
Kindes aus Art. 6 Absatz 2 Grundgesetz, dass er ohne Zustimmung der
Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist
und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des
Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für
sein Kind einzuräumen
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