Eine stand auf
Über die rechtspolitische Bedeutung des »Emmely«-Urteils und Lehren aus der Kampagne
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall »Emmely« war verkündet. Die Tinte war trocken, da schien die Entscheidung manchen keine Sensation mehr zu sein. Da in den Medien über den Fall und das vorangegangene Urteil des LAG Berlin umfassend berichtet worden war und sich vielfaches Unverständnis über diese Rechtsprechung breitgemacht hatte, hielt sich die Überraschung durchaus in Grenzen. Vor allem aber hatten es viele »schon immer gewusst«, auch wenn sie sich während der Kampagne merklich zurückgehalten hatten. Aber bekanntlich hat der Erfolg ja immer viele Väter und Mütter.
Tatsächlich
war die Entscheidung – wie noch weiter unten darzulegen sein wird – nur
begrenzt eine juristische Sensation.
Zunächst:
Die Entscheidung war nicht Ergebnis eines langjährigen juristischen Diskurses
um die sogenannte Verdachts- und Bagatellkündigungen (»herrschende Meinung«
contra »Mindermeinung«). Sie war vielmehr zunächst und vor allem ein großer
politischer Erfolg der Solidaritätskampagne für die Betroffene. Das scheinbar
Paradoxe: Vor der Entscheidung gab es in der gesamten juristischen Literatur
keine grundsätzliche Kritik an den bislang herrschenden Positionen der
Rechtssprechung (auch nicht von Gewerkschaftsseite). Schon deshalb lassen sich
aus der Solidaritätskampagne grundlegende Erkenntnisse für das in Deutschland
komplizierte Verhältnis von Recht und Politik, von Gesetzgebung und
Prozessführung ableiten. In der Vermittlung dieser Erkenntnisse liegt der
eigentliche Erfolg der Kampagne und der Verdienst der Betroffenen und ihrer
Mitkämpfer.
Warum?
1.
Die
Rechtslage bei sogenannten Bagatellkündigungen war bislang relativ eindeutig.
Rechtslage? Eine gesetzliche Regelung gibt es dazu nicht. Das BAG selbst ist –
verfassungsrechtlich problematisch – hier »Gesetzgeber«: Es ist Richterrecht,
das da gilt, obwohl das deutsche Rechtssystem gerade kein »case-law« im
angelsächsischen Sinn kennt.
Wiederholt
wurde in der Berichterstattung – auch von »Experten«[1]
– der Fall Emmely dem Komplex der »Verdachtskündigungen« zugeordnet. Doch es
ging in dem Verfahren nicht um einen Verdacht, sondern – ob zu Recht oder
Unrecht sei dahingestellt – um eine behauptete und später als unstreitig
geltende Straftat. Nämlich um die Veruntreuung oder Unterschlagung eines – wenn
auch sehr geringen – Geldbetrages. Es lag also eine sog. Bagatellkündigung vor.
In Fällen dieser Art hat das BAG seit vielen Jahrzehnten eine ebenso
konsequente wie wenig überzeugende Linie verfolgt: Wer Gegenstände – auch
solche von geringem Wert – dem Arbeitgeber entwendet oder diese unterschlägt
oder veruntreut, macht sich nicht nur strafbar. Er zerstört vielmehr dadurch
das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendige Vertrauensverhältnis.
Gerade
darin liege regelmäßig ein »wichtiger Grund« zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, da dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung eines solchen
Arbeitnehmers nicht mehr zuzumuten sei.[2]
Hinterfragt
wurde diese Rechtsprechung, wie eingangs bemerkt, auch von Gewerkschaftsseite
nicht. Ein Umstand, der für die Bedeutung der Kampagne und das Urteil von
allerhöchster Bedeutung ist: Wären die Betroffene und ihre Unterstützer dem Rat
der zuständigen ver.di-Sekretärin gefolgt, so wäre es vielleicht zu einer
Klage, gewiss aber nicht zu einer Kampagne gekommen.[3]
In anderen Fällen wäre möglicherweise unter Hinweis auf eine »gefestigte
Rechtsprechung« Rechtsschutz verwehrt worden. Im Falle der Beantragung von
Prozesskostenhilfe hätten Gerichte unter Umständen wegen »mangelnder Aussicht
auf Erfolg« die Beiordnung eines Anwaltes auf Kosten der Staatskasse abgelehnt.
In jedem Falle aber war definitiv bis zu dieser BAG-Entscheidung jede andere
Rechtsansicht eine »völlig unbedeutende Mindermeinung«.
Das
Bemerkenswerte an einer solchen »unmöglichen Rechtsansicht« (so der Kommentar
eines Richters am Hamburger Sozialgericht anlässlich eines Falls, in den der
Verfasser als Anwalt involviert war), ist: dass sie quasi über Nacht doch
möglich wurde, also eine »Erfolgsaussicht« hatte. Warum aber?
2.
So sehr
Juristen vielleicht nicht von der Richtigkeit, aber jedenfalls von der
Unanfechtbarkeit dieser alten BAG-Rechtsprechung ausgingen und jede andere
Meinung als »unmöglich« denunzierten, so wenig stieß diese »Rechtsansicht« in
den Medien auf Verständnis. Der Verfasser selbst hat in zahlreichen Interviews
mit Journalisten erlebt, dass diese immer wieder größte Schwierigkeiten hatten,
diese Rechtsprechung nachzuvollziehen. Da sie nicht gewohnt waren, in
juristischen Denkkategorien zu arbeiten und da ihnen gleichzeitig nicht
verborgen blieb, dass in der Öffentlichkeit nahezu ohne Ausnahme diese
Rechtsprechung ebenfalls auf Unverständnis stieß, beeindruckten sie auch nicht
die ständigen Wiederholungen von der angeblich »gefestigten Rechtsprechung«.
Auch wenn dieses nie offizielles Thema in der Berichterstattung war: Die
mangelnde Überzeugungskraft dieser Rechtsprechung verblasste vor allem vor dem
Hintergrund des konkreten Gesichts, nämlich der Person von Emmely. Es ist dies
eine alte Erfahrung aus Solidaritätskampagnen mit Betroffenen. Der Verfasser
kann dies angesichts der Erfahrungen aus der Kampagne für die Seemannsfamilie
Alviola in den Jahren 1982 bis 1984 in Hamburg bestätigen: In dem Moment, wo
sich jemand ganz konkret und nicht abstrakt als Mensch, als Person und als
Gesicht der Öffentlichkeit stellt, wird es für eine inhumane Justiz und
Verwaltung extrem schwierig, noch einen Konsens in der Öffentlichkeit zu
finden. Das war im Falle der Seemannsfrau Susan Alviola besonders deshalb
überraschend, weil die massive Solidarität in der Öffentlichkeit zu einem
Zeitpunkt erfolgte, wo Ausländerfeindlichkeit auch im Westen Deutschlands noch
erheblich verbreitet war. Doch die Möglichkeit, sich in das Schicksal eines
konkreten Menschen hineinzuversetzen und damit zu einer Identifikation mit dem
Anliegen dieses Menschen zu kommen, beeinträchtigt massiv den erwünschten
gesellschaftlichen Konsens und die Legitimität einer repressiven Politik.[4]
Hinzu kommt, dass nicht nur der aufrechte Gang von Emmely die Menschen
beeindruckte und zu einer Solidarisierung beitrug, sondern dass die zeitgleiche
Berichterstattung und Kenntnis über das unmoralische und zum Teil kriminelle
Verhalten vieler Manager und Unternehmer die Solidarität geradezu provozieren
musste. Dabei ging es der Öffentlichkeit nicht um eine »Bagatellisierung« oder
Rechtfertigung von Straftaten, sondern um den Unterschied zwischen einer
Fehlbuchung von einem Euro und der millionenfachen Abfindung von Managern, die
das Schicksal von Tausenden von Menschen auf dem Gewissen hatten und haben.
3.
Was in der
Öffentlichkeit nicht diskutiert wurde, war der ideologische und politisch
höchst reaktionäre Hintergrund der Rechtsprechung des BAG: Das erste Urteil des
BAG zu diesem Komplex datiert aus dem Jahre 1955[5]
und trug die Züge der Konzeption des »Personenrechtlichen
Gemeinschaftsverhältnisses«, die wiederum auf das Gesetz zur Ordnung der
nationalen Arbeit der Nazis aus dem Jahre 1934 zurückgeht. Kommentiert worden
war dieses Gesetz durch den späteren Präsidenten des BAG Hans-Carl Nipperdey.
Als das erste Urteil zu diesem Komplex gesprochen wurde, war er Präsident des
BAG. Nur wenn man das Arbeitsverhältnis nicht als »bloßes« Austauschverhältnis
(Arbeit gegen Lohn) interpretiert, sondern ihm aufgrund einer solchen
Gemeinschaftsideologie ein bestimmtes »Vertrauensverhältnis« unterstellt, kann
man auch zu einer derartigen Überhöhung des vermeintlichen »Vertrauens« in
Fällen wie diesen kommen. Die Gemeinschaftsideologie war die Übernahme
beziehungsweise Fortführung einer partiell faschistischen Ideologie im Wege der
Rechtsfortbildung durch das BAG. Zu einer solchen Rechtsfortbildung eines rein
ideologischen Konstrukts ohne jede Rechtsgrundlage besaß das BAG niemals
irgendeine Art von Legitimation. Das Personenrechtliche Gemeinschaftsverhältnis
baute auf auf »Treue« und »Fürsorge«. Damit wies es dem Arbeitnehmer von
vornherein quasi die Rolle eines »Mündels« zu, der in besonderer Weise das in
ihn gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen habe.
Kritisiert
worden war diese Rechtsprechung – aber auch erst unter dem Eindruck der
Kampagne – unter durchaus immanenten
Gesichtspunkten: Vor allem Klueß kritisiert, dass die Rechtsprechung gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße und dass sie in keiner Weise
kompatibel sei mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Beamten oder
sogar Soldaten, welche nämlich in ähnlichen Fällen keineswegs mit einer
Entlassung zu rechnen hätten.[6]
4.
Noch bevor
es zur Entscheidung des BAG über die Frage der Zulassung der Revision im Fall
Emmely kam, wurde die gewissermaßen »alte Garde« der
»Arbeitsrechtswissenschaft« nervös. Man erkannte sehr wohl, dass die immer
kritischer werdende Öffentlichkeit im Falle Emmely unter Umständen zu einer
Kurskorrektur des BAG führen könnte. Also zog man die Notbremse. Es war der
Rechtsprofessor Rieble von der Universität München, der eigens in der Neuen
Juristischen Wochenschrift (NJW) einen ebenso kuriosen wie ärgerlichen Artikel
schrieb und zwar unter der merkwürdigen Überschrift »Barbara Emme – Ein
Lehrstück über den Umgang mit der Justiz«[7]
Darin war zunächst bemerkenswert, dass – ein totales Novum in der deutschen
Rechtswissenschaft – eine Klägerin mit vollem Namen genannt wurde.
Der
denunziatorische Charakter dieser Namensnennung, ja die darin enthaltene
Provokation war offensichtlich und beabsichtigt. Schlimmer war der Inhalt. Er
war im wahrsten Sinne des Wortes eine Re-Aktion auf die Solidaritätskampagne
und versuchte – vergeblich – das Rad der Geschichte noch einmal zu stoppen.
Dabei ging der Herr Professor auch politisch in die Offensive. Die Bestätigung
der Kündigung der Betroffenen sei keine Klassenjustiz, sondern ein Beleg dafür,
»dass die Bürger ihre Justiz nicht verstehen!« Allerdings unterzog sich Herr
Rieble nicht der Mühe, auch nur im Ansatz den Begriff der Klassenjustiz zu
klären. Danach war und ist Klassenjustiz nichts anderes als sowohl der Form wie
dem Inhalt nach eine Rechtsprechung, die im Ergebnis und objektiv im Interesse
einer bestimmten (herrschenden) Klasse gesprochen wird und in deren Interesse
funktioniert.[8] Wenn aber
die Mehrzahl der Bürger (hier vor allem die arbeitende Bevölkerung) eine solche
Justiz innerlich nicht akzeptiert, so ist dies ein geradezu beispielhafter
Beleg für Klassenjustiz. Die These des Herrn Rieble widerlegt sich also bereits
selbst. Dies wäre noch hinnehmbar, wenngleich es mit wissenschaftlicher
Argumentation nichts mehr zu tun hat. Doch die Niveaulosigkeit des Beitrags des
Herrn Professors offenbart sich in dem persönlichen Angriff auf die Betroffene.
In strafrechtlich relevanter Weise greift er die Betroffene unmittelbar
persönlich als Arbeitnehmerin an und nennt sie fast in jedem zweiten Satz mit
ihrem bürgerlichen Namen, wobei er das in der Öffentlichkeit verwendete Pseudonym
als »kampagnentaugliche Verzärtelung« denunziert und die Betroffene zusätzlich
an den Pranger stellt. In grenzenlosem Zynismus erwartet er in seinem Beitrag
nicht nur, dass sie keinen neuen Arbeitsplatz mehr finden werde, sondern
rechtfertigt dieses sogar noch und unterstellt, ihr sei sicherlich schon
»Kompensation ... anderweitig versprochen« worden, »etwa durch Beschäftigung
bei ver.di«. Das sei »nur gerecht«, dann könne sie »zweckentsprechend aus dem
Streikfonds entschädigt« werden. Dass die Betroffene weder einen Job in der
Gewerkschaft erhalten hatte, noch naturgemäß aus einem Streikfonds entschädigt
werden konnte, wusste der Herr Professor nur zu genau. Was aus seinen Worten
sprach, war nichts anderes als schlichter Klassenhass. Dabei ging er soweit,
dass ihm offensichtlich jegliches Maß fehlte. In einer juristischen
Fachzeitschrift (!) bezeichnete er sie als »notorische Lügnerin«. So als wäre
die Betroffene noch nicht genügend durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes
bestraft, wurde sie jetzt für ihren aufrechten Gang im Kampf für ihren
Arbeitsplatz (und natürlich auch gegen die Justiz) von einem deutschen
Professor – quasi stellvertretend – bestraft. Dabei ließ es der Herr Professor
nicht einfach bei abwertenden Äußerungen bewenden. Nein, er erklärte
ausdrücklich, dass die Berliner Staatsanwaltschaft sich durchaus für den Fall
interessieren würde, denn wer in einer von ihr betriebenen Kampagne die
Berliner Gerichtsbarkeit massiv angreife und den Rechtsstaat (?) in Frage
stelle, müsse mit einem erheblichen Interesse an der Verfolgung von Straftaten
rechnen. Mit anderen Worten: Wer massiv öffentliche Justizkritik betreibe und
dazu noch als einfache Arbeitnehmerin eigentlich gar nicht »berechtigt« sei,
sei zu Recht der Strafverfolgung ausgesetzt. Jene, die sich mit der Betroffenen
solidarisierten, wie zum Beispiel der Bundestagsabgeordnete Wolfgang Thierse,
bezeichnete er als »empörungswillige Sozialromantiker«, die mit ihrer Kritik
wohl die »Volksgerichte« (einen solchen Begriff gab es überhaupt nicht!) in der
»guten alten DDR« reaktivieren wollten.
Es ist
bedauerlich, dass – soweit bekannt – diese Eskapaden eines deutschen Professors
noch nicht einmal ein studentisches Echo gefunden haben, etwa in Form von
entsprechenden Vorlesungsbesuchen. Es ist auch nicht bekannt, dass sich Herr
Rieble zwischenzeitlich für seine Ausfälle entschuldigt hat. Ebenso hat sich
die Neue Juristische Wochenschrift für den Abdruck eines solchen Pamphlets
nicht entschuldigt.
5.
Den
Richtern am BAG muss man nun allerdings zugestehen, dass sie von einem anderen
intellektuellen, politischen und ideologischen Kaliber sind als Herr Rieble.
Den höchsten deutschen Arbeitsrichtern konnte es schon aus eigenem Interesse
nicht darum gehen, eine Publikumsbeschimpfung im Stile übelster Klas-senjustiz
zu betreiben, nur weil die Öffentlichkeit die Justiz einfach nicht mehr
verstehe. Im Gegenteil: Den Richtern musste es darauf ankommen, zum einen auf
die Kampagne in der Weise zu reagieren, dass sie eine gewisse Kurskorrektur der
eigenen Rechtsprechung vornahmen, um auf der anderen Seite aber auch bekräftigen
zu können, dass alles eine Frage des »Einzelfalles« sei und daher in anderen
Fällen auch durchaus anders entschieden werden könne. Zu dieser Einschätzung
konnte man durchaus auch schon anlässlich der Zulassung der Revision vor einem
Jahr gelangen. Damals wie heute gilt:
»Selbstverständlich
vermitteln sich Öffentlichkeit und politischer Druck auf der Ebene der Justiz
nicht derart direkt und unmittelbar wie etwa im Bereich der Gesetzgebung oder
der Exekutive. (...) Und dennoch: Dass hier so reagiert wurde, ist und bleibt
bemerkenswert. Ein rein juristischer Diskurs hätte buchstäblich nichts bewirkt.
Es gab aber keinen rein juristischen Diskurs, sondern es gab eine öffentliche
Kampagne, die ein massives öffentliches Echo hervorrief und zwar im
Wesentlichen ein für die Arbeitnehmer positives Echo. Die Öffentlichkeit – auch
die sogenannte bürgerliche Öffentlichkeit – sah sich einfach nicht in der Lage,
gedanklich, moralisch, ideologisch und auch rechtlich nachzuvollziehen, weshalb
in solchen Fällen ein Arbeitsverhältnis einfach aufgelöst werden kann. Dieser
drohende Legitimationsverlust einer jahrzehntelangen Rechtsprechung musste auf
all diejenigen, die Interesse an dieser Rechtsprechung hatten, bedrohlich wirken.
Deshalb war es kein Wunder, dass einige besonders radikale Vertreter
traditioneller Klassenjustiz sogar zu einer Art Gegenkampagne übergingen...
Doch es war klar, dass es sich hier um ein radikales Rückzugsgefecht handelte,
das in der herrschenden Justiz wenig konsensfähig war. Auf derart reaktionäre
Weise mithilfe einer völlig überholten Sozialarroganz verlorenes öffentliches
Terrain wieder zurückzugewinnen, konnte kein erfolgreicher Versuch zur
Legitimierung einer nicht mehr konsensfähigen Rechtsprechung sein. Trotz Krise
und Arbeitsplatzangst: Mit einer Basta-Politik lässt sich der auch für die
Justiz erforderliche öffentliche Konsens nicht mehr herstellen. Die Kampagne
bewirkte also gerade weil sie sich auf klassische juristische Argumente nicht
einließ, sondern von einem allgemeinen Gerechtigkeitsstandpunkt ausging, dass
die Rechtsprechung selbst anfängt, ihre eigenen Positionen zu überdenken.«[9]
Mit seinem
jetzigen Urteil hat das BAG diese Einschätzung bestätigt. Dabei hat es das
Kunststück einer Kurskorrektur fertiggebracht, mit der Bagatellkündigungen
keineswegs generell als ungerechtfertigt zu bezeichnen seien, wohl aber hat es
auf den Einzelfall abgestellt. Danach ist es also durchaus möglich, dass etwa
eine Verkäuferin, der das gleiche Missgeschick passiert wie Emmely, die aber im
Gegensatz zu Emmely vielleicht nur ein oder zwei Jahre bei ihrem Arbeitgeber
beschäftigt war, mit Erfolg gekündigt werden kann. Der Kampf gegen sogenannte
Bagatellkündigungen und gegen die Ideologisierung des Arbeitsrechts ist damit
keineswegs beendet. Allerdings ist der erzielte Erfolg ein enormer Sieg gegen
die angebliche »Unanfechtbarkeit« sogenannter gefestigter Rechtsprechungen.
Hierfür
gibt es auch ein – leider weithin vergessenes – historisches Beispiel, an dem
die Gewerkschaften seinerzeit mitgewirkt hatten, nämlich die Kampagne vor allem
der IG Metall und der IG Druck gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung zur
Aussperrung. Ende der 70er-Jahre griff die IG Metall in einem eigenen
Fachkongress diese Rechtsprechung massiv juristisch an und versuchte, durch
eine Reihe von Massenklagen die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen.
Vor allem im Bereich der Instanzgerichte war sie damit erfolgreich. Seitdem war
die Rechtsprechung des BAG im Bereich des Arbeitskampfes wiederholt erheblichen
Veränderungen unterworfen. Auch dieses Beispiel unterstreicht die These, die
der Verfasser in einem Grundsatzbeitrag in dem von Heinrich Hannover
herausgegebenen und unter anderem von Wolfgang Abendroth bestückten Band »Die
Linke« im Jahre 1980 vertrat: »Notwendig ist die Herstellung einer politischen
und wissenschaftlich begründeten Einheit von demokratischer Rechtspolitik und
Rechtsstrategie im prozessualen und außerprozessualen Bereich.«[10]
Eine solche Einheit setzt eine politisch verstandene Prozessstrategie ebenso voraus
wie eine an demokratischen Grundrechten orientierte Rechtspolitik. Dass der
zentrale verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jahrzehntelang
im Bereich des Individualarbeitsrechts nicht zur Geltung kam, ist nicht zuletzt
auch ein Versagen gewerkschaftlicher Rechtsstrategien. Zwischen der Forderung
nach Gesetzesnovellierung und der Durchsetzung von Rechten im Rahmen des
geltenden Rechts besteht nämlich nur theoretisch ein Widerspruch. Beides ist in
einem politischen Gesamtzusammenhang zu sehen, und beides bedingt sich. Es
macht keinen Sinn, im Bundestag alternative Gesetzesentwürfe einzubringen, wenn
zur gleichen Zeit immer mehr Menschen nicht den Mut haben, ihre Rechte auch im
Einzelfall wahrzunehmen. Es wird keine Solidarität im Großen stattfinden, wenn
bereits im Kleinen Einzelne aus Angst um den Arbeitsplatz oder aus (auch von
der Justiz geschürter!) Angst vor einem möglicherweise verlorenen Prozess auf
eine Rechtswahrnehmung verzichten. Es ist dies das große, auch individuelle
Verdienst eines Menschen wie Emmely, ein Beispiel gegeben zu haben und den
aufrechten Gang praktiziert zu haben, und es ist das Verdienst all ihrer
Begleiter, die sich nicht vom eingeschlagenen Kurs haben abbringen lassen. Die
vermeintlich »unmöglichen Rechtsansichten« haben durchaus ihren Stellenwert im
Rahmen einer selbstsicheren Klassenjustiz. Diese Selbstsicherheit gilt es zu
durchbrechen. Um es mit Ernst Bloch zu formulieren: »Subjektives Vermögen in
Gang setzen, um objektiv-real Mögliches zu verwirklichen.«[11]
Oder noch einfacher: Das Mögliche muss zum Wirklichen drängen. Auch und gerade
im Recht. Und die Kampagne »Emmely« hat bewiesen: Es geht!
* Rolf
Geffken, Rechtsanwalt, Hamburg / Cadenberge (Information und Kontakt:
www.DrGeffken.de)
erschienen im express, Zeitung
für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit, 8/10
express im Netz unter: www.express-afp.info, www.labournet.de/express
[1] So die sozialpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion der Partei »Die Linke« Jutta Krellmann in einer Pressemitteilung vom 10. Juni 2010 (»Solidarität mit Emmely hat sich gelohnt«), die im Namen der Partei »Die Linke« ausdrücklich die bisherige Rechtslage bei Verdachtskündigungen kritisiert und zudem Bagatellkündigungen als zulässig ansehen will, wenn eine Abmahnung vorausgegangen sei.
[2] Vgl. u.a. BAG vom 04. Juni 1964 – 2 AZR 310/63; vgl. auch: R. Geffken: »Verdachtskündigung – Eine juristische Kritik«, in: BIG-Business Crime, Frankfurt a.M., Nr. 2/2009, S. 13f.
[3] Dies belegt eindrucksvoll der Film des Emmely-Komitees, der noch vor der ersten BAG-Entscheidung fertiggestellt wurde und der darüber hinaus auch den Zusammenhang zwischen dem Arbeitskampf im Einzelhandel und der Kündigung darstellt.
[4] Komitee Susan Alviola (Hrsg.): »Die Angst vor dem aufrechten Gang einer Frau – Der Kampf der Familie Alviola«, Hamburg 1985
[5] BAG vom 12. Mai 1955 – 2 AZR 77/53, in: BAGE 4 Band 2, S. 1
[6] Achim Klueß: »Geringwertige Vermögensdelikte – Keine zwangsläufige Entlassung«, in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2009, S. 337ff.
[7] Volker Rieble: »Barbara Emme – Ein Lehrstück über den Umgang mit der Justiz«, in: NJW 2009, S. 2101-2105; hierzu auch: R. Geffken: »Ohne Tünche«, in: Junge Welt vom 28. Juli 2009, S. 3
[8] Vgl. R. Geffken: »Klassenjustiz«, Frankfurt 1972
[9] R. Geffken: »Die Dialektik von Recht und Politik – Erste Erfolge der Emmely-Kampagne«, vgl. express, Nr. 7-8/2009 und www.drgeffken.de
[10] R. Geffken: »Die Linke und das Recht«, in: »Die Linke«, hrsg. von H. Gremliza / H. Hannover, Hamburg 1980, S. 97ff., hier S. 105
[11] Gesamtausgabe der Werke Ernst Bloch, Frankfurt 1959ff, Band 15, S. 255


