Wehrjuristische Lohnschreiber
Mit ihrer
Entscheidung in der Sache des Bundeswehrmajors Florian Pfaff (s. Ossietzky 13 und 14/08) haben die
Bundesverwaltungsrichter kaltblütig die heiligste Kuh der deutschen
Militärpolitik geschlachtet: den angeblich unantastbaren Primat der Politik.
Dieser – und das ist der springende Punkt des Leipziger Urteils – gilt
ausschließlich innerhalb der Schranken von Völkerrecht und Grundgesetz; jenseits davon herrscht der Primat des
Gewissens oder sogar, folgt man den Einlassungen des ehemaligen
Generalinspekteurs der Bundeswehr, General Klaus Naumann, die »Pflicht zur
Gehorsamsverweigerung«. In seinem Generalinspekteursbrief aus dem Jahre 1994
hatte Naumann nämlich postuliert: »In unserem Verständnis von Rechtsstaatlichkeit
und Ethik stehen dem Gehorsamsanspruch des Dienstherrn das Recht und die
Pflicht zur Gehorsamsverweigerung gegenüber, wo eben diese Rechtsstaatlichkeit
und Sittlichkeit mit dem militärischen Auftrag nicht mehr in Einklang stehen,
der Soldat damit außerhalb der freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung
gestellt würde.«
Daß sich gegen derartige Maximen in Kreisen der ministeriell bestallten
Wehrjuristen Widerspruch regte, konnte kaum überraschen. So versah der
Ministerialrat im Verteidigungsministerium Stefan Sohm seine in der Neuen Zeitschrift für Wehrrecht
(1/2006) publizierte Abhandlung zu diesem Thema prompt mit dem Titel »Vom
Primat der Politik zum Primat des Gewissens?« Daß die Frage bloß rhetorisch
gemeint war, legte er dem Leser seines Lehrstücks juristischer Rabulistik
unmißverständlich klar. Denn die »Verweigerungshaltung von Soldaten unter
Berufung auf Grundrechte« steht, so der Autor, letztendlich »in einem
Spannungsverhältnis zum demokratischen Prinzip und dem Primat der Politik in den
Streitkräften«. Stramm folgerte der Ministerialjurist aus dieser These, daß
mitnichten dem verfassungsrechtlich geschützten Grundrecht der
Gewissensfreiheit der Vorrang gebührt, wie das Bundesverwaltungsgericht –
seiner Meinung nach fälschlich – entschieden hatte. Und beantwortete daher
seine eingangs aufgeworfene Frage mit der apodiktischen Feststellung:
»Beständig bleibt aus rechtlicher Sicht allein die Unterordnung der
Streitkräfte unter den Primat demokratisch legitimierter Politik.«
Die Ressentiments der juristischen Lohnschreiber aus dem Hause Jung
gegen das Leipziger Urteil flossen auch in ein ministerielles
Informationspapier für Vorgesetzte ein, das jüngst als sogenannte
»G1-/A1-Information« zum Problem »Gehorsamsverweigerung aus Gewissensgründen« im
Intranet der Bundeswehr verbreitet wurde. Die Rechtsabteilung II 2 verdreht
darin wesentliche Festlegungen, welche die Bundesverwaltungsrichter in ihrem
Urteil getroffen haben, in ihr Gegenteil. So heißt es in dem Pamphlet unter
anderem wörtlich: »Wenn die Ausführung eines Befehls eine unzumutbare
Gewissensbeeinträchtigung darstellt, hat der Vorgesetzte zu prüfen, ob der
Dienstbetrieb eine gewissensschonende Alternative durch die Zuweisung einer
anderen Aufgabe zuläßt.«
Im Bundesverwaltungsgerichtsurteil indes ist glasklar festgelegt, daß
ein Soldat unbedingten Anspruch darauf hat, von der öffentlichen Gewalt nicht
daran gehindert zu werden, sich gemäß den ihn bindenden und unbedingt
verpflichtenden Geboten seines Gewissens zu verhalten. »Diesem Anspruch«, so
das Gericht, »ist dadurch Rechnung zu tragen, daß ihm eine gewissensschonende
diskriminierungsfreie Handlungsalternative bereitgestellt wird, um einen ihn in
seiner geistig-sittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit treffenden
Konflikt zwischen hoheitlichem Gebot und Gewissensgebot zu lösen.«
Die Ministerialjuristen aber sehen das ganz anders als die
Bundesverwaltungsrichter, indem sie rechtsbeugerisch formulieren: »Wenn die
Zuweisung einer anderen Aufgabe nicht möglich ist, hat der Vorgesetzte die dienstlichen Erfordernisse gegen die
mögliche Gewissensbeeinträchtigung abzuwägen.«
Dabei hatte Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteilsspruch das genaue
Gegenteil konstatiert, nämlich: »Es wäre ... verfassungsrechtlich verfehlt, zunächst von den Streitkräften oder
ihrer jeweiligen politischen Führung definierte Bedarfs-, Effektivitäts- oder
Funktionsanforderungen heranzuziehen und diese dann dem Grundrecht der
Gewissensfreiheit gegenüberzustellen und in einer ›Abwägung‹ entgegenzusetzen.«
»Namentlich«, so die Richter weiter, »dürfen die sich aus der Verfassung
ergebenden strikten Bindungen an ›Recht und Gesetz‹ (Art. 20 Abs. 3 GG), an die
›allgemeinen Regeln des Völkerrechts‹ (Art. 25 GG) und an die Grundrechte (Art.
1 Abs. 3 GG) nicht zur Seite geschoben und durch ›Abwägung‹ in ihrem Geltungsgehalt und -anspruch gelockert werden,
auch wenn dies politisch oder militärisch
im Einzelfall unter Umständen zweckmäßig
erscheinen mag.« Unzweifelhaft setzt das Bundesverwaltungsgericht hiermit dem
vielbeschworenen Primat der Politik, dem die militärische Macht im Staate im
allgemeinen unterworfen ist, klare verfassungsrechtliche Schranken. Zugleich
ordnet es – selbst im Verteidigungsfall – die Funktionsfähigkeit der
Streitkräfte der grundgesetzlich absolut geschützten Freiheit des Gewissens
unter.
Ministerialrat Sohm freilich bestritt dies vehement, als er
deklarierte, daß »dienstlichen Aufgaben und Befehlen ... grundsätzlich die
Dignität demokratischer Legitimation zu[kommt].«
Wie prekär es indes um den Wert demokratischer Legitimation, vulgo
parlamentarischer Mehrheitsentscheidungen, oftmals bestellt ist, sagt uns in
regelmäßigen Abständen das Bundesverfassungsgericht. Ein besonders
spektakuläres Beispiel lieferte das Urteil zum Luftsicherheitsgesetz. Darin bescheinigten
die Karlsruher Verfassungsrichter Bundesregierung und Bundestag, daß ihr auf
lupenrein demokratische Weise zustande gekommenes Gesetzeswerk die zentrale
Verfassungsnorm schlechthin, nämlich die durch Artikel 1 des Grundgesetzes
absolut geschützte Menschenwürde, mit Füßen trat. Ein Waterloo für den
angeblichen Primat demokratisch legitimierter Politik und ein grandioser Sieg
für die Geltung des Rechts. Wer angesichts dessen unreflektiert von der
»Dignität demokratischer Politik« schwadroniert, läuft Gefahr, im völker- und
verfassungsrechtlichen Nirwana zu landen.
Ministerialjurist Sohm aber ergänzte seine spitzfindigen Einwände gegen
das Urteil von Leipzig um einen weiteren aufschlußreichen Aspekt. Seiner
Auffassung nach besteht nämlich der »zentrale Problembereich im vorliegenden
Fall in der Grundrechtsgeltung und -wahrnehmung in Sonderstatus-Verhältnissen«.
Diese Terminologie ist aus der Diskussion um die Innere Führung in der
Bundeswehr nur allzu bekannt. Die Traditionalisten, denen die Konzeption vom
demokratischen »Staatsbürger in Uniform« schon immer ein Dorn im Auge war,
setzten ihr von Beginn an ihre Vorstellung vom Soldatsein als einer Profession
»sui generis« entgegen. Danach nimmt der Soldat eine Sonderstellung in der
pluralistischen Gesellschaft ein, und den Zivilisierungs- und
Integrationsmöglichkeiten einer Armee sind immanente Grenzen gesetzt. Genau auf
dieser Linie argumentierte Wehrjurist Sohm, als er konstatierte, daß »die
Streitkräfte von vornherein nicht dem Ausleben individueller Freiheitsrechte
dienen«. Denn »durch die enge Verbundenheit mit dem Dienst stellt sich der
Soldat unter die ›Gesetzlichkeiten des Amtes‹«. Daher habe sich der Soldat
notwendigerweise von eigenen Interessen zu distanzieren. Messerscharf folgerte
Advokat Sohm: »Daraus entstehende Gewissenskonflikte werden Soldaten nicht von
außen aufgezwungen, sondern sind mit dem Eintritt in die Streitkräfte
jedenfalls potentiell angelegt.« Das juristische Fachsprech in Klartext
übersetzt bedeutet das: Wer seinen Dienst bei der Bundeswehr leistet, muß
wissen, worauf er sich eingelassen hat, und sollte besser sein Gewissen am
Kasernentor abgeben, wenn er dienstliche Schwierigkeiten vermeiden will!
Unverblümt kommt diese Haltung in einem weiteren
verteidigungsministeriellen Elaborat zum Ausdruck. In dem von der
Rechtsabteilung I 5 unter dem Titel »Hinweise für Rechtsberater und
Rechtslehrer« herausgegebenen Dokument wird im Hinblick auf den »Umgang mit
Soldaten und Soldatinnen, die aus Gewissensgründen Befehle nicht befolgen wollen«,
ausgeführt: »Dies ergibt sich aus dem Berufsrisiko, das Soldaten/Soldatinnen
auf Zeit und Berufssoldaten/Berufssoldatinnen freiwillig eingehen. Insofern
werden den Angehörigen der Streitkräfte engere Grenzen gezogen als den
›normalen‹ Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen. In derartigen
Fallkonstellationen tritt als Ergebnis einer unverzichtbaren Güterabwägung die
Gewissensfreiheit hinter das verfassungsrechtlich geschützte Gut der
Funktionsfähigkeit der Streitkräfte
zurück.« Gewissen als soldatisches Berufsrisiko – auch dies eine dreiste
Umkehrung des glasklaren Bundesverwaltungsgerichtsurteils. Im Grunde genommen
wäre zwar das in weiten Teilen ausgesprochen stümperhaft abgefaßte
Ministerialpapier nicht weiter erwähnenswert. Gleichwohl kann man darüber nicht
stillschweigend hinweggehen, da es eine offizielle Handlungsanleitung für alle
Rechtsberater und Rechtslehrer in der Bundeswehr ist. Letztere beeinflussen die
Meinungsbildung zum Problem der Gehorsamsverweigerung aus Gewissensgründen in
den deutschen Streitkräften insgesamt, vor allem in den Reihen der höheren
militärischen Vorgesetzten.
Atemberaubend
sind die Einlassungen der Rechtsabteilung zum Thema Angriffskrieg. Dieser wird
zwar vom Grundgesetz verboten und vom Strafgesetz sanktioniert. Dennoch darf
sich laut Verteidigungsministerium der gemeine Soldat darauf nicht berufen,
denn »diesem Verbot unterfallen nur Soldaten oder Soldatinnen, die als
sicherheits- und militärpolitische Berater/Beraterinnen eine herausgehobene
Funktion im Regierungsapparat ausüben«. Auf den Punkt gebracht lautet der
Irrwitz: Nur dem General ist der Angriffskrieg verboten, der Gefreite aber muß
dabei mitmachen.
Zur Groteske entfaltet sich die Argumentation der Ministerialjuristen,
wenn sie einerseits konstatieren, »Befehle, die im Widerspruch zu den
allgemeinen Regeln des Völkerrechts stehen, sind unverbindlich«, »Untergebene
dürfen solche nicht befolgen«, sondern »müssen die allgemeinen Regeln des
Völkerrecht beachten«, und wenn sie andererseits wenige Zeilen später zum besten
geben, daß »zwar das allgemeine
Gewaltverbot zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehört, dieses
jedoch für die rechtliche Bewertung des Verhaltens einzelner an einem Einsatz
beteiligter Soldaten und Soldatinnen ebenso
wenig von Bedeutung ist wie die zu seiner Durchsetzung bestimmten
innerstaatlichen Normen (Art. 26 GG und § 80 StGB)«. Unbekannt scheint den
Rechtsexperten der »Verhaltenskodex zu politisch-militärischen Aspekten der
Sicherheit«, der 1994 auf dem Budapester Konferenz für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa unterschrieben wurde. Dort wird in den Paragraphen 30
und 31 fixiert, »daß die Angehörigen der Streitkräfte nach dem innerstaatlichen und dem Völkerrecht für ihre Handlungen
individuell verantwortlich sind« und »daß
die mit Befehlsgewalt ausgestatteten Angehörigen der Streitkräfte Befehle,
die gegen das innerstaatliche Recht und das Völkerrecht verstoßen, nicht
erteilen dürfen«.
Wenn die verantwortlichen Juristen im Bundesministerium der
Verteidigung ungeachtet dessen völlig abwegige Rechtsauffassungen konstruieren,
sollte die zivile Öffentlichkeit nicht über Bundeswehrsoldaten erstaunt sein,
die nach der Devise »legal – illegal – scheißegal« handeln. Darüber hinaus legt
die sich am Rande der Rechtsbeugung bewegende Kommentierung des von einem
höchsten Bundesgericht gesprochenen Urteils zur Gewissensfreiheit von Soldaten
die Frage nahe, inwieweit sich die Leitung des dafür verantwortlichen
Ministeriums überhaupt noch an Recht und Gesetz dieser Republik gebunden fühlt.


