Der Preis des Gewissens
Kaum verwunderlich setzte nach dem spektakulären Freispruch des Majors Florian Pfaff
durch das Leipziger Bundesverwaltungsgericht umgehend heftigste Urteilsschelte
ein. Die Kommentatoren aus der rechtskonservativen Ecke der «Strategic
Community» äußerten sich ebenso dreist wie ignorant über das höchstrichterliche
Urteil. Der ehemalige Verteidigungsminister und vielzitierte
Verfassungsrechtler Rupert Scholz befand, es sei nicht die Aufgabe eines
Soldaten, zu bewerten, ob ein Krieg völkerrechtswidrig sei und ob er deshalb
die Ausführung bestimmter Befehle verweigern dürfe. Gerade Berufssoldaten seien
dem existenznotwendigen Prinzip von Befehl und Gehorsam verpflichtet. Deshalb
könne es nicht sein, daß Rechtsfragen Gegenstand einer Gewissensentscheidung
des Soldaten würden mit der Maßgabe, daß er den Befehl verweigern könne.
Diese Einlassungen mußten schon deshalb Erstaunen
hervorrufen, weil bereits jedem Rekruten der Bundeswehr zu Beginn seiner
Grundausbildung beigebracht wird, daß er Befehle, durch die eine Straftat
begangen würde, gar nicht befolgen darf
(§ 11 Soldatengesetz). Dieser Pflicht kann ein Soldat selbstverständlich nur
dann nachkommen, wenn er die Rechtmäßigkeit von Befehlen prüft, bevor er sie
ausführt. Daß einem ehemaligen Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die
Bundeswehr derartiges wehrrechtliches Basiswissen offenbar nicht präsent war,
konnte den Major Pfaff in seiner Haltung nur bestätigen.
Auch unter Bundeswehrgeneralen stieß das Urteil auf Ablehnung. Allerdings wagten wie üblich nur Pensionäre öffentliche Kritik. So sprach der ehemalige Inspekteur des Heeres, Jörg Schönbohm, der später sogar zum Staatsekretär auf der Hardthöhe befördert wurde und jetzt als Innenminister und stellvertretender Ministerpräsident von Brandenburg fungiert, von einer »bedauerlichen Entwicklung« und warnte unter Bezugnahme auf Theodor Heuss vor einem »Verschleiß des Gewissens«. Darüber hinaus sah er die Bündnisfähigkeit Deutschlands in der NATO gefährdet, »wenn Bundeswehrsoldaten in wichtigen Funktionen plötzlich anfangen, sich auf ihr Gewissen zu berufen«.
Kräftiger langte Jürgen Reichardt hin, der ehemalige
Amtschef des Heeresamtes und jetzige Präsident des Bayerischen Soldatenbundes.
In seiner Hauspostille mit dem bezeichnenden Namen Treue Kameraden Ausgabe 4/05 nannte er die Entscheidung der
Leipziger Richter »eine befremdliche, unverständliche Gesetzesauslegung,
vergleichbar jenem berüchtigten (sic!) ›Mörder-Urteil‹ des
Bundesverfassungsgerichts. Sie liefert die Funktionsfähigkeit unserer
Streitkräfte den persönlichen Anschauungen einzelner Soldaten aus, untergräbt
somit die Grundlagen soldatischen Handelns und gefährdet die Verläßlichkeit
unserer Streitkräfte.« Überdies
witterte Reichardt Gefahren für die »Fundamente des Staates« schlechthin. Den Gewissenskonflikt des
Soldaten Pfaff angesichts massiven Völkerrechts- und Verfassungsbruchs
bezeichnete er als »eigentlich belanglose Sache« und unterstellte ihm »anmaßende politische Absichten
politisierender Soldaten«. Bei dieser
Gelegenheit schoß der General außer Diensten auch gleich eine ideologische
Breitseite gegen das »sogen. ›Darmstädter Signal‹, eine kleine Gruppe politisch
extrem linker Soldaten, die sich im Internet ihrer Kampagnen rühmen«, denn
Pfaff sei dort Mitglied. Zu dumm nur, daß es sich bei Pfaff um einen
tiefgläubig katholischen, politisch eher konservativen und unbeirrbar
rechtstreuen Bayern handelt, der linken Umtrieben definitiv abhold ist. Bloß
noch skurril wirkte dann Reichardts Schlußappell an den Verteidigungsminister,
die Revision des Leipziger Urteils als seine Aufgabe anzusehen. Offenbar hatte
der General nicht mitbekommen, daß gegen die höchstrichterliche Entscheidung
eine Revision gar nicht zulässig war.
Den Vogel schoß indes der Vorsitzende des Deutschen
Bundeswehr-Verbandes, Oberst Bernhard Gertz – notabene Volljurist –, ab, als er
allen Ernstes zum Besten gab, man müsse hinsichtlich der Gewissensfreiheit für
Soldaten »unterscheiden zwischen Wehrpflichtigen und Zeit- sowie Berufssoldaten«;
für den Berufssoldaten gelte »eine deutlich stärkere Pflichtenbindung« (Westfälische Rundschau, 26. 6. 08). Je
höher Status und Besoldung, desto gewissenloser die Haltung, ließe sich daraus
folgern. Konsequenterweise forderte Gertz, die Gewissensfreiheit für Soldaten
einzuschränken; sie müsse gefälligst dort ihre Grenzen finden, wo die
Einsatzfähigkeit der Bundeswehr betroffen wäre.
Gottlob aber obliegt hierzulande die Rechtsprechung immer
noch Richtern in Roben und nicht Schwadroneuren in Uniform.
In den
Reihen der verteidigungsministeriellen Hofschranzen, wo man nach der
Prozeßniederlage die schmerzhaften Wunden leckt, denkt niemand an eine Geste
des Bedauerns, gar ein Angebot zur Kompensation des dem Major Pfaff zugefügten
Unrechts. Ganz im Gegenteil: Die Schikanen gegen ihn setzen sich fort. So wurde
und wird ihm bis heute die beantragte »laufbahnrechtliche Schadlosstellung« mit
der absurden Begründung verweigert, er selbst habe ja den Anlaß für die
Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gesetzt – als läge die Ursache der
juristischen Auseinandersetzung bei dem rechts- und gewissenstreuen Major und
nicht in den kriminellen Handlungen der damaligen Regierung und
Bundeswehrführung. Denn messerscharf hatte das Bundesverwaltungsgericht im
Hinblick auf die deutschen Unterstützungsleistungen für den Aggressionskrieg
gegen den Irak geurteilt: »Eine Beihilfe zu einem völkerrechtlichen Delikt ist
selbst ein völkerrechtliches Delikt.«
Grotesk auch die Einlassungen, mit denen das Personalamt der
Bundeswehr Florian Pfaff die ihm zustehende Beförderung versagt: Es bestünden
»begründe-
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Bundeswehrmajor
Florian Pfaff – er hatte 2003 seinen
Einsatz im Irakkrieg aus Gewissensgründen verweigert und ist inzwischen in der
Friedensbewegung engagiert – hielt in München eine Laudatio zu Ehren der
Soldatin Christiane Ernst-Zettl. Sie erhielt von der Humanistischen Union den
Preis »Aufrechter Gang«. Als Sanitätsfeldwebel der Bundeswehr hatte sie sich
persönlich für die Einhaltung der Regeln des Humanitären Völkerrechts im
Bundeswehr-Einsatz in Afghanistan verantwortlich gefühlt – was ihr schlecht
bekam. Sie wurde mit einer Disziplinarbuße von 800 Euro belegt und strafweise
nach Deutschland zurückversetzt.
Warum? Was hatte sie getan?
Sie hatte Order erhalten, afghanische Frauen, die im
ISAF-Camp in Kabul beschäftigt sind, mit der Waffe in der Hand zu kontrollieren
und im Zweifelsfall zu schießen. Für diesen Sicherungsdienst sollte sie ihre
Rot-Kreuz-Armbinde ablegen. Dagegen protestierte Christiane Ernst-Zettl bei
ihrem Sicherungszugführer: Sie sei im Sinne des humanitären Völkerrechts
Nichtkombattantin und dürfe für Sicherheitsaufgaben nicht eingesetzt werden.
Allein für ihre Meldung und den damit verbundenen Versuch, sich an die
Bestimmungen der Genfer Konvention zu halten, wurde die Soldatin bestraft. Das
Militärgericht befand: Christiane Ernst-Zettl habe mit ihrem Verhalten und
ihren Zweifeln an dem Befehl den Sicherungszugführer verunsichert, den
ordnungsgemäßen Dienstablauf behindert, gar gestört; obendrein wurde ihr
attestiert, daß ihr Handeln »ein bedenkliches Licht auf ihren Charakter« werfe.
Keinen Gedanken verwendete das Gericht auf Fragen nach der völkerrechtlichen Zulässigkeit
des Einsatzes von SanitätssoldatInnen zu Wach- und Sicherungsaufgaben bei
internationalen Einsätzen.
In ihrer Dankrede sagte die Preisträgerin, sie habe eigentlich nichts Besonderes geleistet, sondern sich lediglich auf Paragraph 10, Absatz 4 des Soldatengesetzes berufen und um Einhaltung des Völkerrechts, der Menschenrechte und des Genfer Abkommens von 1949 gebeten. Aber das ist eben der entscheidende Punkt: Ein Staat, der sich an Angriffskriegen beteiligt, verabschiedet sich damit von Menschenrechten und Völkerrecht.
Helga Killinger
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te
Zweifel an seiner uneingeschränkten persönlichen Eignung und Befähigung«, einem
höheren Dienstgrad gerecht zu werden. Dort, wo er seinen Dienst verrichtet,
sieht man das völlig anders. In seiner dienstlichen Beurteilung schreibt der
zuständige Vorgesetzte: »Major Pfaff ist ein gradliniger, eher ruhiger
Stabsoffizier mit klaren Wertvorstellungen ... Major Pfaff ist mit Überzeugung
Soldat ... Major Pfaff sollte nun auch zügig die durch seine Arbeit verdiente
Beförderung zum Oberstleutnant zuteil werden.«
Zweitens aber – so das Personalamt – sei er »aus den
anerkannten Gewissensgründen« nur »eingeschränkt verwendungsfähig«. Soll wohl
heißen: Ein Soldat, der sich weigert, an einem Bruch der Verfassung
mitzuwirken, ein Soldat, der seinem Gewissen folgt, während andere sich in
Kadavergehorsam üben, ein solcher Soldat ist in der Bundeswehr eigentlich fehl
am Platze. Die Botschaft ist eindeutig: Wer nicht pariert, wird sanktioniert!
Zwar hat das Verwaltungsgericht München Mitte Juni dieses Jahres die
diffamierenden Winkelzüge des Verteidigungsministeriums verworfen und eine neue
Entscheidung über Pfaffs Eignung für einen höheren Dienstgrad »unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts« verlangt (Aktenzeichen: M 21 K 06.1326),
doch die kafkaeske Prozessiererei läßt sich mühelos noch jahrelang
verschleppen, um den Bundeswehrmajor um sein gutes Recht zu betrügen.
Darüber hinaus herrscht bis auf den heutigen Tag in der
gesamten Bundeswehr ein geradezu ohrenbetäubendes Schweigen über die Causa
Pfaff. Totschweigen, aussitzen und den Soldaten Pfaff selbst mundtot machen,
lautet die Devise. So antwortete der Chefredakteur der bundeswehrinternen
Desinformations- und Propagandaplattform Intranet
aktuell, wo üblicherweise jede Nichtigkeit, die sich in der Truppe
ereignet, akribisch rapportiert wird, auf die explizit vorgetragene Anregung,
über die im Dezember 2006 erfolgte Verleihung der Carl-von-Ossietzky-Medaille
an Pfaff gebührend zu berichten, mit Rückendeckung des Informations- und
Pressestabes in Berlin: »Vielen Dank für den thematischen Vorschlag. Das Thema
wird zur Zeit intern allerdings nicht gefahren. Mit freundlichen Grüßen ...« Im
Hause des Franz-Josef Jung war und ist man, was den Umgang mit dem aufrechten
Offizier Pfaff anbelangt, unübersehbar auf der Talsohle der Schäbigkeit
angelangt.
Jürgen Roses Artikelserie zur Ächtung des Angriffskriegs, begonnen im Ossietzky-Heft 1/08, wird fortgesetzt. Der Autor, Oberstleutnant der Bundeswehr, ist aus disziplinarrechtlichen Gründen gezwungen, darauf hinzuweisen, daß er in diesem Beitrag nur seine persönlichen Auffassungen darlegt.


