Der liberale Rechtsstaat als Fassade

Bürgerrechte im Schatten polizeilicher Gewalt

Im März 1978 erschien die Nullnummer von "Bürgerrechte & Polizei/CILIP". Hundert Ausgaben der Zeitschrift dokumentieren die Entwicklung dessen, was damals als "Polizei der Zukunft" propagiert wurde.

Wie alles anfing: 1969, bald nach seiner Amtsübernahme, machte sich Bundespräsident Gustav Heinemann zum emphatischen Sprecher der schon hier und dort knospenden Friedensforschung. In deren Umkreis gründete der Physiker und Erfinder Georg Zundel die Berghofstiftung für Friedens- und Konfliktforschung. Deren Konzepteschmiede, Dieter Senghaas an der Spitze, hatten eine umfassende Vorstellung von den Voraussetzungen und Geltungsbedingungen des Friedens und entsprechend dessen Bedrohungen.

Also wurde neben der üblichen vor allem außenpolitisch und international akzentuierten Friedensforschung über Rüstung, Abrüstung, Kriege und Kriegsursachen ein rarer Forschungszweig "Studien zur inneren Gewalt" aufgepfropft. Die Untersuchungen der kleinen Berghof-geförderten Forschungsgruppe rückten die Institutionen und Wirkungen des staatlichen Gewaltmonopols in den Mittelpunkt. Der Forschungszusammenhang erhielt darum das Namenskürzel "Polizeiprojekt."[1]

Im Zuge des sich auf die staatlichen Einrichtungen zur Ausübung legitimer Gewalt im Innern verjüngenden Interesses war früh zu bemerken, dass alle Untersuchungen und Bewertungen auf verlässliche Informationen angewiesen sind. An solchen aber haperte es, es sei denn, man wollte sich unzulässigerweise auf die Institutionen der Polizei und die von diesen weitgehend abhängigen Presse als Quelle der Informationen begnügen. Das aber hätte bedeutet, bei Untersuchungen zu Einrichtungen und Aktivitäten der Polizei selbst zu deren abhängiger Größe zu werden.

So kam es März 1978 zur Null-Nummer von CILIP. Das Heft erscheint seitdem dreimal pro Jahr, bis zur Nr. 7 großformatig in DIN A4. Das Akronym "CILIP", nämlich "Civil Liberties and Police", zeigte seine doppelte Erscheinungsweise an: in Deutsch und in Englisch. Die zweisprachige Auflage entsprach der Absicht, CILIP in Themen und Mitarbeitenden zu einem europäisch-angelsächsischen Organ zu machen. Allerdings gestaltete sich die Suche nach kooperationsfähigen Forschungsgruppen in anderen europäischen Ländern als sehr schwierig, zudem war die doppelte Erscheinungsweise sehr arbeitsaufwändig und teuer.

Die englische Ausgabe musste eingestellt werden. Aus "Civil Liberties and Police" wurde "Bürgerrechte & Polizei"; das englische Kürzel blieb, denn es hatte sich bei den LeserInnen schon festgesetzt. Die deutsche Ausgabe erschien fortan im üblichen Zeitschriftenformat und behielt nur noch englische Abstracts der deutschsprachigen Artikel. Thematisch beschrieb sie immer wieder Entwicklungen in anderen europäischen Ländern und solche der Kooperation der Polizeien im Rahmen der EG/EU, letzteres seit Ende der 80er Jahre in wachsendem Maße.[2] CILIP besaß und behielt jedoch ein bundesdeutsches Schwergewicht.

Von der 78er Nullnummer an wurde ein doppeltes Ziel verfolgt. Zum einen ging es – und geht es seither – um einen emphatischen Informationsdienst. Ein großes Spektrum der Aufmerksamkeit wurde versprochen: Methoden und Probleme der Polizeiforschung; Strukturdaten, zeitgemäß, zur Polizeientwicklung in Westeuropa; Auskünfte zu Rechtsentwicklung, Personaldaten, Einsatzmitteln; die Polizei in Aktion sollte in der BRD und anderen europäischen Ländern beschrieben werden, ebenso Probleme der Polizeikontrolle, der Möglichkeiten eine kritische Öffentlichkeit zu schaffen; Fallstudien sollten die informationelle Dürre mit einem anschaulichen Kontext bereichern; schließlich kam es darauf an, allen Lesenden aufgrund von Dokumenten eine eigene Urteilsbildung zu ermöglichen. Zum anderen sollte der Informationsdienst mit gut aufgearbeiteten und triftigen Daten die Arbeit von kritischen Bürgerinnen- und Bürgergruppen unterstützen.

Freilich: es ist leichter, zu behaupten, verlässlich zu informieren, als diese Behauptung auch umzusetzen. Dazu bedarf es wenigstens zweier Voraussetzungen. Zum einen ist zu überprüfen, wo und wie die Daten gewonnen worden sind, ob sie gar "kreiert" wurden, kurz: wie es um die verlässliche Qualität der Informationen bestellt ist ("reliability"). Grundsätzlich gilt: keine Information, die Menschen erheben und gebrauchen, ist keimfrei. Jede ist, und sei es nur minimal, interessengerichtet. Insofern sind Informationen, und drapierten sie sich noch so neutral, politisch. Zum anderen ist darauf zu achten, von welcher Perspektive aus und in Bezug auf welchen Kontext die versammelten Daten etwa zur Ausstattung der Polizei oder ihren Rechten u.ä.m. interpretiert werden. Welche urteilenden Aussagen sollen mit ihnen belegt werden? Die lange Zeit mit der Forschungsgruppe "Das Monopol physischer Gewalt und der liberale Rechtstaat" weitgehend identische Redaktion von "Bürgerrechte & Polizei" hat sich immer erneut Gedanken darüber gemacht, wie ihre eigenen Ziele inmitten des Hexenskessels kontroverser und kontrovers ausgelegter "Daten" so annäherungsnah wie möglich eingehalten werden könnten.

Von eingestreuten Bemerkungen in den ersten Nummern und quer bis zur Nummer 99 im Jahre 2011 abgesehen, haben sich Herausgebende und AutorInnen, die lange als ein Kollektiv auftraten, in einer dichten zehnseitigen Beilage in Nr. 5. geäußert.[3] Sich und den Lesenden Klarheit über in der Regel nur aus ihren Entstehungsbedingungen und zugleich in angemessenen Kontexten verständlichen Daten zu verschaffen, ist umso mehr geboten, wenn man auf "Kommentarjournalismus" ebenso verzichten will wie auf eigenständige analytische Beiträge. Das ist umso nötiger, als für Daten (Statistiken) aus dem Schoße der Polizei in besonderen Maße gilt: Sie sind amtlich "gerichtet", sie enthalten, wie es in der seinerzeitigen Beilage hieß, eine eigene "politische (und polizeiliche) Theorie". Hinzu kommt, dass das sich insgeheim ändert, was unter derselben Kategorie als Datum erfasst wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn in Sachen Polizei die herkömmliche, in sich konfliktreiche Doppelfunktion, Bürgerrechte zu schützen und die Sicherheit des Staates zu gewährleisten, einem "qualitativen Positionswechsel" unterzogen wird:[4] Wie auf S. VI besagter Beilage schematisch dargestellt wird, finden solche signifikanten "Positionswechsel" von der "herkömmlichen Polizei" zur "Polizei der Zukunft" nicht mit dem Hackebeil auf einmal und abrupt statt. Das Thema Kontinuität und Wandel gilt dauernd. Anscheinend gleiche oder nur quantitativ unterschiedene Gegebenheiten erhalten in verschiedenem Tempo neue Qualitäten.

"Die Polizei der Zukunft ist unterwegs", lautete die Gegenwartsprophetie 1980. "Die seither, seit der Konsolidierung des modernen Staates primär repressiv ausgerichtete Polizei wird durch eine Polizei der Prävention modernen Typs abgelöst … Geschah früher im Wesentlichen … die Prävention durch die Repression, wird heute in zunehmender Weise die Repression präventiv vorverlagert. Zugespitzt gesprochen: Die Verlaufsform der Repression ist heute die Prävention." Im Vollzuge dieses "Griffwechsels" treten an die Stelle aktueller Gefahren "Gefahren", die "noch nicht genau verortet werden können". Darum wird "geopolizeilich" im Sinne einer "Raumdeckung" verfahren. "…die Polizei wird zu einer Verkörperung der Gesellschaftspolitik und ‚sickert‘ demgemäß in alle Poren der Gesellschaft." Entsprechend indizieren die Indikatoren verschieden und Verschiedenes.[5]

1978 – 2012: Welch ein Wandel der Institution Polizei

Mehr als einem wahrhaft teilnehmenden Beobachter, wie dem Verfasser dieses Einleitungsartikels zur 100. Nummer nach über dreißig Jahren erinnerlich war, zeigen die zurückliegenden 99 CILIP-Hefte schwerpunkthaft einzeln und in ihrer dreiheftigen Kontinuität in all den Jahren auf qualitativ hohem Niveau das, was sich in einer zentralen Institution, dem "Herz des Staates"[6] tat, spiegelte, wider- und gegenspiegelte.[7] Der informationsdienstliche Verzicht auf eine weitere Kreise einbeziehende Analysen ist hin und wieder bedauerlich. Er erhöht indes die analytische Brauchbarkeit der aufbereiteten Daten und Vorgänge für diejenigen, die sie scheuklappenlos zur Kenntnis nehmen. Die Polizei(en) und ihre Probleme werden in doppeltem Sinne kenntlich. Sie sind in erweitertem, zunächst vor allem staatlichen Kontext auf verlässlicher Grundlage zu beurteilen. Probleme in doppeltem Sinne bedeutet zunächst: Probleme, vor die sich die Polizei und die für sie zuständigen staatlichen Institutionen annehmen, gestellt zu sein. Ihre Reaktionen darauf oder ihre versuchte Prävention erklären staats- und polizei-immanent rechtliche, institutionelle und handelnde Änderungen. "Doppelt" werden die Probleme am Maß des liberalen Rechtsstaats, bürgerlicher Selbstbestimmung und der Grundrechte gemessen. Wenn und insoweit sie die Maßverhältnisse verletzten, wenn nicht aufheben.

Wer zählte die Themen und die Aspekte staatlicher Politik und Polizei, die in hundert Heften über die Jahrzehnte hinweg von dem dauernd mittelarmen Informationsdienst traktiert worden sind? Die Hefte gäben einen trefflich aufbereiteten ersten Schritt für eine eigene Politik- und Polizeigeschichte der Bundesrepublik im sicherheitspolitisch wie ökonomisch finanziell verfilzten Europa – eine Geschichte, die den globalen, definitionsmächtigen Markt-, Innovations- und Konkurrenzrahmen – die neue politische Ökonomie der nationalen und internationalen Sicherheit – ebenso wenig außer acht lassen dürfte, wie die allenfalls prinzipiell, nicht aktuell vorhersehbaren Großereignisse. Weltweit schlagen diese bis ins lokale Leben von Menschen durch. Das Abstrakte wird konkret. Man denke an den weithin friedlichen Kollaps der Sowjet-Union und ihrer Trabanten; man beobachte die durchschlagenden Effekte des letzten dynamischen, dauernde Verwerfungen schaffenden Rings der Globalisierung. Damit verbunden wären die eminenter werdenden Rollen asiatischer, aber auch lateinamerikanischer und – nach wie vor primär ausgebeutet – afrikanischer Staaten abzuwägen; schließlich wären die Effekte insbesondere des "11. September" zu prüfen. Er ist zum Ereignis über dem üblichen raschen Zeitverfall geworden. Nine-Eleven scheint freilich im Kontext der genannten Bestimmungskomplexe weniger "objektiv" zu sein. Er ist seinerseits mehr "objektiver Ausdruck" spezifischer westlich-angelsächsischer, kollektiv gewordener Herrschaftssubjektivismen. Kollektive Wahrnehmung und demgemäß kollektives Gedächtnis. An dieser Stelle sollen stattdessen aus dem Kontext von "Bürgerrechte & Polizei" nur einige, bundesdeutsch primär akzentuierte Aspekte in ihrem nicht herausgearbeiteten Zusammenhang herausgegriffen werden.

Zum täglichen Ereignis geworden: Die Polizei der Zukunft

Um Entwicklungen erkennen und qualifizieren zu können, muss man historisch und systematisch ansetzen. Man muss den Typ, die Struktur und Funktion des Institution gewordenen Phänomens angeben können (Max Weber nannte das missverständlich "Idealtyp"), um es dann in seiner Veränderungsgeschichte beobachten und identifizieren zu können. Für die deutsche Polizei sollen drei Schlaglichter geworfen werden, gewonnen aus drei Publikationen von CILIP-Autoren.

Albrecht Funk hat in seiner Habilitationsschrift dargelegt, wie die preußisch-deutsche Polizei im 19. Jahrhundert staatszentrierte Kontur gewann und zugleich einschließlich der Generalklausel eigenartig und differenziert verrechtlicht worden ist.[8] Die Generalklausel, 1794 im Preußisch Allgemeinen Landrecht zum ersten Mal im Zuge einer Vor-Verfassung kodifiziert, besagt: Wenn der Staat in Gefahr gerät, dann tritt der Ausnahmezustand ein. Konsequent werden während seines Bestehens alle Normen, die Staatsgewalt rechtlich vertäuen, vorübergehend aufgehoben. Generell kann man feststellen: Moderne Verfassungs-, also Rechtsstaaten spannen ihren Rechtsbogen im- oder explizit staatsexistentiell immer vom (Verfassungs-)Recht zum vor- oder nachrechtlichen Ausnahmezustand (besser sogar im Plural formuliert: zu den Ausnahmezuständen). Die Gefahr dämmert dauernd. Dass der sicherheitspolitisch begründete Ausnahmezustand zur Quasi-Norm werde angesichts der Unmöglichkeit, das mehr als symbolisch zu verrechtlichen, was in der Gegenwart der Zukünfte "Sicherheit" bedeute. Der preußisch-deutsche Versuch, die Polizei in extenso rechtlich einzuhegen, an dessen Exempel Funk den dominanten Begriff des "Rechtsstaats" seit dem 2. deutschen Kaiserreich 1871 exemplifiziert, besitzt den eminenten Vorzug, Staats-Gewalt durch ihre Legalisierung "rechtssicher" zu legitimieren. Der Vorzug kann dann in sein Gegenteil umschlagen, wenn Legalisierung als Prozedur allein äußerlichen Kriterien genügt. Dann lässt ein formal korrekt zustande gekommenes Gesetz keine Zweifel über das "richtige Recht" mehr zu.

Um die "Polizei der Zukunft" (s.o.), heute die Polizei der galoppierend sich wandelnden Gegenwart zu verstehen, ist es wichtig, die Restauration der "alten" deutschen staatszentrierten Polizei in den ersten zwanzig Jahren der Bundesrepublik zu erfassen. Diese Mühe hat uns Falco Werkentin in seiner dicht belegten Dissertation abgenommen.[9] Werkentin arbeitet heraus, dass die Verfassungsveränderungen im Zuge der Notstandsgesetze 1968 – im Unterschied zu den Vor-Urteilen der Antinotstandsbewegung oder der Außerparlamentarischen Opposition (APO), Vor-Urteilen, denen der Autor dieses Artikels seinerzeit selbst anhing – nur die alte Realität der deutschen Polizei vor 1933 bundesdeutsch gehäutet wiederhergestellt haben. Über den typisch deutschen Versuch bis heute hinaus, Ausnahmen zu verrechtlichen – und damit das Recht ausnahmeabgründig werden zu lassen –, habe die Restauration des Gewaltmonopols im Innern vor allem darin bestanden, alle nicht zuletzt durch die britischen und US-amerikanischen Alliierten anvisierten Reformen in Richtung einer Kommunalisierung der Polizei und damit auch einer potentiellen Demokratisierung zu blockieren bzw. aufzuheben. Dazu gesellten sich, antikommunistische Versuche, bürgerkriegsfunktionale polizeiliche Ersatztruppen à la Bundesgrenzschutz (BGS) zu schaffen – heute zur Bundespolizei transformiert.

Ein anderer Versuch, grundrechtlich demokratisch widerspenstig, ist antikommunistischem Geist entsprungen. Dieser (Un-)Geist ist dabei, als Freund-Feind-Formel "freiheitlich demokratisch" verzuckert und vom Bundesverfassungsgericht, das sich seinen kontextbedingten Parteienverbotsurteilen 1952 und 1956 gegenüber unkritisch verhält, geadelt zur jederzeit mobil und flexibel einsetzbaren Faustformel des herrschenden Verfassungsausschlusswesens zu werden.[10]

1985 haben die damaligen Mitglieder der Polizei-Recherche-Truppe und gleichzeitigen CILIPianer ihre seinerzeit gesammelten, auch in den CILIP-Heften zuvor partiell veröffentlichten Erfahrungen mit der bundesdeutschen Polizei in einem Buch zusammengefasst. Dasselbe enthielt den nur im Ungefähren möglichen Versuch, den dynamischen Zustand des bundesdeutschen Gewaltmonopols im Innern zu vermessen – perfekt könnte er allenfalls nach lange abgestandener Geschichte gelingen.[11]

Wichtig im Zusammenhang des Vorhabens, das Handlungs- und Strukturprofil der Polizei mitten im Fluss nie nur aktuell erkennbarer Veränderungen zu schraffieren, sind besonders drei dynamische Merkmale bundesdeutscher Polizei nach ihrer Restauration 1968. (Diese wurde bei sich schon neu häutender, instrumentell und funktional verändernder Polizei im Zuge der bundesdeutschen Polizeiexpansion inmitten des sog. Einigungsprozesses 1990/1991 national und international vollends abgeschlossen: Die vereinigte BRD wurde in ihrem Gewaltmonopol nach innen und außen zeitgemäß "normal").

Zum einen. Die Polizei wurde nach 1969 zu einer ungleich eigenständigeren Staatseinrichtung als zuvor. Die vormals auffälligen militärischen Analogien entfielen in Ausbildung, Ausrüstung und Funktion. Zum zweiten: Die tatsächliche und anscheinshafte Zivilisierung wurde von nun an rechtlich und funktional durch eine quantitativ und qualitativ veränderte Ausdehnung der inneren Gefahrensubjekte ihrerseits transformiert. Verkürzt, aber trefflich gesagt. Gefahren gingen nicht mehr primär von erkenntlichen einzelnen Störern und Tätern aus – und handele es sich auch nur um Gefahren im Verzug (pericula in mora). Gefahren wurden allgemein zu potentiellen Größen. Also wurden die Bürgerinnen und Bürger zu möglichen Gefahren. Die Metapher des "Schläfers" zeichnete sich schon ab. Sie kam nach dem 11.9.2001 en vogue. Gefahren kriminellen, gar terroristischen Verhaltens und damit für die allgemeine Sicherheit, so heißt es seitdem, sind gerade dort auszumachen, wo sie nicht zu sehen sind. Umso sublimere detektivische Methoden seien lange vor dem "Tätererwachen" anzuwenden. Zum dritten: Mit diesem Gefahren-, Erkenntnis- und Gefahrenabwehrwandel stimmt überein, dass innere Sicherheit zur Größe eigener Substanz wurde. 1972 wurde sie unter anderem von Innenminister Hans-Dietrich Genscher sozialliberal als "Innere Sicherheit" zum eigenen, das heißt eigendynamischen, als gesicherte Prämisse gebrauchten Begriff.

Verunsichernde Expansion

Vor diesem Hintergrund versteht sich die Fülle der Veränderungen. Sie müsste selbst diejenigen in Atem halten, die die Gewalt nicht kümmert, die "vom Staate" und seinen Gewaltmonopolfunktionären ausgeht. Die abweichenden Bürger, Deutsche oder – feine, aber umso tiefer sitzende Diskriminierung – "Deutsche mit Migrationshintergrund", von den Ausländern und Migrantinnen laut zu reden, werden als Risiko der Sicherheit gesehen.[12] "Die Polizei der Zukunft", von CILIP 1978 vorgestellt, ist längst in der gegenwärtigen Polizei aufgehoben. Gesetze über Gesetze, ein verwirrendes Gesetzesgetümmel unterschiedlicher, aber zusammenhängender Aspekte.[13] Man bezeichnete es ohne Schaden als Bürgerverwirrspiel, folgte es nicht einer mehrfachen Logik der verunsichernden Expansion. Diese verunsichernde Expansion mit periodisch anderen Schlüsselnamen à la "Terroristen" und ihr "Sumpf", "Organisierte Kriminalität", erneut und geweitet "Internationaler Terrorismus" u.a.m. legitimiert alle möglichen und neu erfundenen Vorkehrungen, um die staatlichen und die staatlich lizensierten privat formierten Sicherheiten zu stärken. Deren Ende ist angesichts sicherheitspanisch unendlich vorstellbarer Gefahren nicht absehbar. Wie sollte die "Schule der Möglichkeiten", von denen der dänische Philosoph Sören Kierkegaard, in seinem "Begriff der Angst" theologisch gesprochen hat, nicht global maßlos expandieren, wenn sozial, politisch und ökonomisch alle festeren institutionellen Dämme brechen und Recht zum Beruhigungsplacebo wird. Mit der nur dem Anscheine nach paradoxen, allein dem legitimatorischen Schmelz dienenden, bürgerrechrechtlich substantiellen und die Form des Rechts als berechenbare Richtgröße zertrümmernden Verrechtlichung als funktionale Entrechtlichung hängen überschneidend verstärkende Entgrenzungen eng zusammen. Nicht zuletzt informations-, kommunikations-, nanotechnologisch und biometrisch mögliche Feingriffe sich überpurzelnder Innovationen heischen eine ewige Jagd nach einer soziopolitisch abstrakt planbaren Sicherheitsutopie. Dem dient die präventive Kehre. Erstaunlich analog zu einer vorgeburtlichen Erkenntnis potentieller Krankheitsgene – als gäbe es endlich der Nazis Traum, den machbaren "erbgesunden Menschen" –, geht man darauf aus, eine kriminogen vorzeitig gereinigte Gesellschaft herzustellen. In ihr sollen die sperrigen "Abfälle" vernachlässigbar werden – und warum nicht global in präventiver Konkurrenz?! Wen kümmert’s, dass Horst Herold, ein persönlich all meiner auch persönlichen Kenntnis nach integrer Zeitgenosse, mit seinem durch ein angebliches kriminologisches "Erkenntnisprivileg" als BKA-Chef aufwändig erworbenen Kenntnissen und bewegten Rasterfahndungen, Telefonüberwachungen u.ä.m. kläglich scheiterte. Allein persönliche, allgemein politische und bürgerrechtliche Kosten häuften sich. Wen kümmert’s, dass George Bush jr., durch seinen US-amerikanisch global inszenierten "Krieg gegen den Terror" nicht wieder gut zu machende humane Kosten erzeugte.[14] In einer perversen Solidarität vor allem westlich herrschender Figuren, bundesdeutsche eingeschlossen, wurden Kriegsursachen nicht allein 2003 im Irak geheimdienstlich er-funden und antiterroristische Kriege ihrem inhuman gezimmerten Feind mimetisch ähnlich.

Entgrenzungen, Entgrenzungen, die BRD, die EU[15] – Ausdruck und Spielball eines Sicherheitsspiels ohne Grenzen. Nicht einmal ein überragendes Herrschaftsinteresse ist klar fassbar – ähnlich dem altabsolutistischen des Imperialismus der Land- und Leute hungrigen Nationalstaaten im Werden mitsamt ihren Kolonialkriegen. Die heutigen Entgrenzungen sind tendenziell; sie sind darum nur nachpolitisch technologisch ökonomisch abstrakt möglich.

Entgrenzungen

Nur drei Aspekte sind im anzustrebenden, hier aber nicht auch nur ansatzweise verwirklichbaren Panoptikum staatlicher, vor allem polizeilich umgesetzter, zum Militär hin und vom Militär her entdifferenzierter Sicherheit anzutippen.

Zum ersten: die Surrogatfunktionen der Sicherheitsapparate und Sicherheitsbegriffe. Sie wurden in vielen CILIP-Nummern thematisiert. Sicherheit und ihre vielfältig zusammenspielenden, außer aller Kontrollierbarkeit geratenen und immens kostenreichen Instanzen ersetzen Politik.[16] Die verfassungsgemäß zuständigen Institutionen und Personen, unvermeidlich primär Charaktermasken, hierarchisieren sich intern zugunsten der formell weit überlegenen Exekutive. Auch diese jedoch wird zur Fassade, einem legitimatorischen Waschbärenpelz. Am Exempel der beiden trefflichen CILIP-Nummern 90 und 91 (2008), "Sicherheitsarchitektur I Das Netz im Innern" und "Sicherheitsarchitektur II Europäische Großbaustelle" ließe sich demonstrieren, dass das große, attraktive Versprechen der bürgerlichen Moderne, die sich verbreitenden "Verfassungsstaaten der Neuzeit", verantwortliche Politik, nach manchen institutionellen Errungenschaften zu eitel Dunst und Schein zu werden.

Und das, unbeschadet individueller Fähigkeiten und Charaktere der scheinherrschenden und verantwortungshohlen Personen, die angetan mit den herrschenden Plateauschuhen im Lichterglanz der Medien daher wandeln. "Schuldig" am Täuschungsspektakel sind die "führenden" Personen allenfalls insofern, als sie unser aller Projektionen entsprechen (man lese Andersens Märchen nach: "Von des Kaisers neuen Kleidern"). Sie behaupten wie wir, sie trügen neue, verantwortlich prunkende Kleider und gestalteten in ihrem Schlepptau den Kurs der politischen Dinge, dessen, was getan werde, römisch antiquiert gesprochen: der res gestae, der erfolgten Handlungen und der Handlungen, die anstehen, res gerendae.

Zum zweiten: Eine Tautologie des Scheins betrifft mit an erster Stelle, (fast) alles, was Recht ist, um Uwe Wesels Titel in Sachen Recht im umfänglichen Bereich der Sicherheit verändernd aufzugreifen. Das wäre eines langen Kapitels wert. Es spielt in den CILIP-Heften eine Dauerrolle. Nicht allein, dass Gesetzeswelle auf Gesetzeswelle folgt. Nicht erst für das Internet gilt, dass es nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist.[17] Nicht primär, dass viele Gesetze im sichernden Kontext des Staates (und seines Kapitals – wie seitenverkehrt) sicherheitsinstanzliche Grob- und Feingriffe ausdehnen, sublimieren, lockern, geheim nicht mehr kontrollierbar machen.[18] Neben anderen Merkmalen oder ihrem Mangel hat sich vielmehr die Form der Gesetze ausgeleiert. Sie ist so mit unbestimmten Rechtsbegriffen bespickt, von hintergründig geltender Generalklausel nicht zu reden, dass die "unbegrenzte Auslegung", die Bernd Rüthers kenntnisreich an den NS-Gesetzen gerügt hat, de lege lata, also in der Art der Gesetze geradezu notwendig ist.[19] Und je mehr sperrige soziotechnologische Sachverhalte, die sich dynamisch entwickeln, mit der eher statischen Institution des Rechts folgenbewusst, verantwortlich, zurechenbar gehegt und kontrollierbar gestaltet werden sollen, desto mehr nehmen rechtliche Regelungen einen hypertrophen Charakter an.[20] Allein schon ihr mit Lücken der Auslegung übermäßig bespickter Umfang lässt Rechtsicherheit im labyrinthischen Als-ob-Recht verlieren. Der Boden des Rechts, auf dem des Bürgers Sicherheit, die Kontrollfähigkeit justizinterner und parlamentarischer Instanzen u.a.m. stehen soll, ist nicht einmal mit der beliebten Metapher des Schweizer Käses zu vergleichen. Letzterer wirkt dagegen geradezu wie ein Betonklotz.

Ein letzter Hinweis zum dritten. Er macht darauf aufmerksam, dass und warum auch alle informationell fundierte Kritik in Gefahr gerät, zu schweben und das an Dateninterpretation nicht mehr zu leisten, was ihre zweite, aber entscheidende Aufgabe wäre. Die Datenqualität zu testen, wurde von Anfang an zurecht als zentrale Aufgabe eines Informationsdienstes wie CILIP genannt. Um diese zureichend herauszufinden und die Informationen auszulegen, also ihren informationellen Wert anzugeben, bedürfe es aber, so wurde zurecht verlangt, einer ausgewiesenen Informations- und Interpretationsbasis, dem, was man Validität nennt. Von Anfang an setzten wir den modernen Staat und sein von Weber so genanntes, ihm spezifisch eignendes Instrument, das Monopol legtimer physischer Gewaltsamkeit voraus. Das ist nicht unproblematisch, vor allem wenn man diesseits radikaler Herrschaftskritik darum weiß, wie sehr sich die Instanzen und Funktionen, die das Monopol primär ausmachen, im Laufe der letzten Jahrhunderte verändert haben. Ineins und getrennt mit der und von der kapitalistischen Entwicklung. Wir nahmen jedoch an, mit dem bürgerlichen Rechtsstaat, wie er im Grundgesetz und seinem Organisationsteil (Art. 21 – Art. 146) vorgegeben ist und mit den Grundrechten, gemäß Art. Abs. 3 GG unmittelbar öffentlich geltende konstitutive Normen, einen Bezug gewählt zu haben, der eine valide Interpretationsbasis der präsentierten Informationen schon durch ihre Auswahl hergibt. Dieser grundrechtliche, also mehr als formell rechtsstaatliche Bezug sollte uns kritische Distanz erlauben. Mit und durch dieselbe wollten wir den demokratischen Souverän, die Bevölkerung, individuell einzeln und insgesamt, als unseren grundgesetzlichen Adressaten immanent ansprechen.

Hat man nach fortlaufend punktueller und tagelang intensivierter Lektüre von CILIP-Heften so viel Daten und Informationen im Kopf, wie diesem fasslich ist, gerät man nicht nur in die Nähe des Schülers im 1. Teil des Faust. Vor allem drückt die Fülle der verlässlichen und validen Informationen – der seichten Passagen oder der irrelevant gewordenen sind nur sehr wenige – aufs politische Gemüt und den damit verbundenen Mut, sich seines menschenrechtlich-demokratischen Verstandes zu bedienen. Ist es angemessen, sich auf Grundrechte und den darauf bezogenen liberalen Rechtsstaat als prinzipiell gegebene, nur hier oder dort etwa in Sachen "Innerer Sicherheit" gefährdete Grundlage zu beziehen und von daher die Kriterien der Validität zu gewinnen? Informationell geradezu überdefinierte Einsichten aus 99 Heften sind kumulativ so massiv, dass zwei zentrale Pfeiler unserer Urteilsbildung ins Wanken geraten. Ist nicht gar nüchtern festzustellen – gerade um hochrangige Urteilsqualitäten nicht lauwarm zu verwässern: Die hauptsächlichen Pfeiler unseren Urteilsbezugs liegen zerborsten in Brocken auf dem Boden einer kaum eindeutig zu nennenden, ihnen in jedem Fall nicht entsprechenden Verfassungswirklichkeit herum? Kann vom liberalen Rechtsstaats mit seiner Spitzenqualität, Bürgerinnen und Bürgern zuerst Rechtsicherheit zu gewährleisten, noch irgend die Rede sein, will man nicht im bunten Fiktionsspiel als Scharlatan mitwirken? Und wie steht es mit den "Bürgerrechten", die als erster Ausdruck nicht zufällig auf allen CILIP-Heften fett und groß geschrieben stehen? Weniger in Sachen liberaler Rechts- und Verfassungsstaat als in Sachen Bürgerrechte, doch wohl weitgehend identisch mit den Grundrechten, ja mit einem zusätzlichen politisch demokratischen Akzent versehen, sind wir gehalten, ein fast durchgehendes Versäumnis einzugestehen. Wir haben diese Bürgerrechte, grundgesetzlich die Grundrechte, die meist in einem Atemzug mit den Menschenrechten gebraucht werden, wie selbstverständlich vorausgesetzt. Wir haben folgerichtig wie selbstverständlich dargestellt, wenn und insoweit die Bürgerrechte von ihrem durch die Koppula "und" verbundenen Partner, die Polizei, als profiliertem Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols im Innern gefährdet, verletzt oder verdreht worden oder in Gefahr sind. Obwohl wir jedoch etwa am verfassungsgerichtlich aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten "informationellen Selbstbestimmungsrecht" jeder Bürgerin und jedes Bürgers gezeigt haben, wie sehr es polizeilich, geheimdienstlich und verfassungsschützerisch vergarnt und entwirklicht wird, haben wir weder in Sachen Art. 2 GG, noch in Bezug auf andere Bürgerrechte klipp und klar eingestanden: das frühneuzeitlich, zuerst im England des 17. Jahrhunderts besitzbürgerlich begrenzte Recht auf die Unversehrtheit des eigenen Körpers (habeas corpus), seinen persönlichen Kontext in der Integrität der eigenen Wohnung (my home is my castle), dieses zentrale Recht aller Personen ist heute bis zur Unkenntlichkeit durchlöchert. Gewiss nicht allein durch Fein- und Grobgriffe staatlicher Monopolgewaltinstanzen, jedoch hier schon eindeutig und nicht ohne weiteres wiederherzustellen. Was hieße eine restitutio in integrum bürgerrechtlich heute? Wie wäre sie rechtlich und außerrechtlich zu verwirklichen?

So sehr der Informationsdienst CILIP, so ist zu hoffen, seine Qualität als Informationsdienst behält, so sehr wird es zukünftig erforderlich sein, über die Basis der Validität ab und an zu räsonieren. Gerade, dass "Bürgerrechte & Polizei/CILIP" nicht schönen Luftballons nachjage oder in Gefahr gerate, den herrschenden doppelten Umgang mit den Bürgerrechten ein wenig im Sinne kritischer Kritik nachzuäffen. So zu tun, als gälten sie im Prinzip, wenn sie doch längst fundamentlos geworden sind.

Wohlan denn ins 2. Hundert der CILIP-Hefte! Verlässliche Informationen werden umso notwendiger, je prekärer es um die Bürgerrechte und ihre Sicherheit als genuine Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger einer auch darum ihrerseits prekären Demokratie steht.

Endnoten

[1] siehe zur ersten zusammenfassenden Publikation Funk, A. u.a.: Verrechtlichung und Verdrängung. Die Bürokratie und ihre Klientel, Wiesbaden 1984

[2] s. die Nummern 30 (2/1988) und 33 (2/1989); zu den Verflechtungen europäischer Polizeien und eigenen europäischen Einrichtungen vergleiche Busch, H.: Grenzenlose Polizei. Neue Grenzen und polizeiliche Zusammenarbeit in Europa, Münster 1995

[3] Cilip Nr. 5 (1980), Beilage S. I-X: Zur Konzeption von "CILIP-Polizei-Indikatoren"

[4] ebd., S. V

[5] ebd., S. VII ff.: III. Dimensionen polizeilicher Wirklichkeit und ihre entsprechenden Indikatoren

[6] so der Titel der Terrorismusstudien von Hess, H. u.a.: Angriff auf das Herz des Staates. Soziale Entwicklung und Terrorismus, 2 Bde., Frankfurt/M. 1988

[7] Als ältestes, darum auch positionell herausgehobenes Projektmitglied war ich sozusagen bei CILIP und seinen Recherche- und Schreibaktionen immer dabei. Die glücklicherweise gewonnenen Mitarbeitenden waren und sind indes Rechercheure und in ihrer kritischen Urteilskraft selbstbestimmt souveräne Personen. Sie haben die ersten 99 Nummern von CILIP weitgehend ohne den Alten gemacht und gestaltet (sonst wären sie nicht jahrzehntelang auch in finanziell meist mageren Zeiten dabei geblieben). Einige wenige, die nicht mehr dabei sind, aber den Informationsdienst tragend bestimmten, will ich erwähnen: Albrecht Funk, Falco Werkentin und immer noch für die Zählung der Todesschüsse u. a. zuständig: Otto Diederichs.

[8] Funk, A.: Der starke Arm der Exekutive. Entstehungsgeschichte der preußischen Polizei 1838-1914, Frankfurt/M. 1985

[9] Werkentin, F.: Die Restauration der deutschen Polizei. Innere Rüstung von 1945 bis zur Notstandsgesetzgebung, Frankfurt/M. 1985. F. W. hat später die Lücke, die das bundesrepublikanisch fixierte "Polizeiprojekt" gelassen hat zu einem beachtlichen Teil gefüllt. Siehe Werkentin, F.: Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht, Berlin 1995

[10] siehe Bürgerrechte & Polizei/CILIP 93 (2/2009): Bundesdeutsche Geheimdienste – eine aufhaltsame Geschichte?; ergänzend: Narr, W.D.: fdGO – eine Formel für die Ewigkeit, in Bürgerrechte & Polizei/CILIP 94 (3/2009), S. 66-72

[11] Busch, H. u. a.: Die Polizei in der Bundesrepublik Deutschland, Frankfurt/M., New York 1985

[12] vgl. Narr, W.-D. (Hg.): Wir Bürger als Sicherheitsrisiko, Reinbek 1976

[13] siehe nur beispielhaft illustrativ Bürgerrechte & Polizei/CILIP 82 (3/2005): RECHT der Polizei – POLIZEI des RECHTS", 86 (1/2007): Prävention und ihre Abgründe, 79 (3/2004): Der neue Strafprozess: Herrschaft der Hilfsbeamten, 81 (2/2005): Kontrolle des öffentlichen Raums, und vor allem 85 (3/2006): Hilfloser Datenschutz. An diesen und anderen Heften, den Institutionen und Maßnahmen, die sie behandeln und auf informationeller Grundlage zunächst primär immanent bewertbar machen, fällt nicht allein die unübersehbare Banalität auf, dass (fast) alles mit allem zusammenhängt. Das auch. Geradezu maßlos ist vielmehr, wie expansiv, ja imperial die sicherheitserpichte Entsicherung alle staatlich kompetenten und Sicherungen berechenbar machenden Institutionen ihres Status auch im Rahmen der inneren staatlichen Gewaltenteilung beraubt. Der sich verschlingende Wirrwarr ergreift also die staatlichen, für die Sicherungen zuständigen Institutionen und Funktionäre selbst. Er emanzipiert sie vom gewaltenteiligen Kontext, durch die ihre Sicherungen verfassungskonform ihrerseits kontrollgesichert werden. Vom Nachtschattengewächs der Bürgersicherheit ist allenfalls noch (alb-)zu träumen.

[14] Von den CILIP-Heften, die in einem zu zitieren wären, will ich nur noch Nr. 80 (1/2005): Anti-Terrorismus – eine Zwischenbilanz, eigens hervorheben.

[15] Zum "Europa ohne Grenzen" vgl. Bürgerrechte & Polizei/CILIP 89 (1/2008): Europas Grenzen: innen – außen

[16] siehe symptomatisch zum erkenntlichen Siebtel der aus verantwortlichen Händen geratenen Sicherheitsinstanzen und ihrer "nur" kaum noch zu ermessenden fiskalischen Aufwendungen Steve Coll’s Sammelbesprechung: Our Secret American Security State, in: The New York Review of Books, February 9, 2012, pp. 25-27

[17] Siehe Bürgerrechte & Polizei/CILIP 98 (1/2011): Internet unter Kontrolle? Die Staatsgewalt im Web 2.0

[18] Man denke allein an die Fülle strafprozessualer Änderungen und Ergänzungen im Umkreis der Telekommunikation, vgl. Bürgerrechte & Polizei/CILIP 79 (3/2004): Der neue Strafprozess: Herrschaft der Hilfsbeamten; siehe zu einem neueren Beispiel die FZA = Funkzellenabfrage der sächsischen Polizei nach dem 19.2.2011. Dazu siehe das Gutachten des sächsischen Datenschutzbeauftragten und insgesamt den Bericht des Komitee für Grundrechte und Demokratie: Dresden im Februar 2011. Eine Untersuchung von Demonstrationsrecht und sächsischer Praxis, Köln, Januar 2012

[19] Als Minimalexempel betrachte man im FZA-Zusammenhang § 100g StPO.[20] Niklas Luhmanns Unterscheidung zwischen Recht als "Konditional"- und Recht als "Zweckprogramm" böte einen ausbaubaren Anknüpfungspunkt. In seinem Sinne müsste Recht als zukunftsgerichtetes "Zweckprogramm" nicht nur füglich vermieden werden, so Berechenbarkeit und Rechtssicherheit samt Bürgerrechten eine Rolle spielen. Weit über Luhmann hinaus wären andere partizipative, dezentral gestufte Regelungsformen zu (er-)finden. Einerseits um solche Regelungen bürgerrechtlich kommensurabel zu machen; andererseits um die Form des Rechts samt seinen Formgrenzen nicht schon in den Formulierungen des Rechts, vollends aber in seiner Implementation antirechtlich zu verkehren. "Wir" befinden uns mitten auf dem Weg in die Perversion. Vgl. Luhmann zuletzt in: Das Recht der Gesellschaft, Frankfurt/M. 1993.

Bibliographische Angaben

Narr, Wolf-Dieter: Der liberale Rechtsstaat als Fassade. Bürgerrechte im Schatten polizeilicher Gewalt, in: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 100 (3/2011), S. 3-16