Das letzte Gefecht der Kulturindustrie

„Eine Welt verglüht und es ist schön“

Das Urheberrecht ist in den letzten Jahren von einem Recht der Kreativen zu einem Wirtschaftsrecht kaputt reformiert worden. Damit verfehlt es seinen Zweck, den Interessenausgleich zwischen Innovationsanreizen für Kreative und gesellschaftlicher Partizipation zu gewährleisten. Während Politik und Industrie den Kampf gegen berechtigte Teilhabeansprüche von UrheberInnen und NutzerInnen mit schwerem Geschütz für sich zu entscheiden versuchen, stellt sich zunehmend heraus, dass der Drang zur Befreiung der Information nicht aufzuhalten ist.

Das Urheberrecht ist Teil des Immaterialgüterrechts. Immaterialgüter sind öffentliche Güter, da sie nicht verbraucht werden können und es erheblichen Aufwand erfordert, andere von ihrer Nutzung auszuschließen. Im Grundsatz sind sie somit frei und jeder Person zugänglich. Bei Immaterialgütern tritt das von körperlichen Gütern bekannte Knappheitsproblem insofern auf, als im Hinblick auf ihre Funktion, gesellschaftlichen Fortschritt zu befördern, zu wenig Immaterialgüter geschaffen werden, da es für den Einzelnen ökonomisch erscheint, sich aus dem Pool zu bedienen, ihm jedoch nichts hinzuzufügen.

Der Nutzen eines gelungen Urheberrechts besteht darin, den Kreativen einen Anreiz zu geben, kreativ zu sein (Entlohnungsgedanke). Dafür werden ihnen Nutzungsrechte (§§ 15 - 24 Urheberrechtsgesetz (UrhG)) an ihren Werken zuerkannt, die mit Verbotsrechten gegenüber Dritten einhergehen (z.B. Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet). Sie sollen also die Früchte aus ihrer Arbeit ziehen können.

Andererseits muss die Teilhabe der Gemeinschaft an den kreativen Leistungen i.S. des kulturellen Fortschritts und Innovation als Hauptzweck des Urheberrechts gewährleistet sein (Innovationsgedanke). Werke müssen in gewissem Maße gesellschaftsübergreifend rezipiert und genutzt werden können; dies sollen die gesetzlichen Schranken (§§ 44a ff., 69d, 69e, 87c UrhG)  gewährleisten (Privatkopierfreiheit, Zitierfreiheit, Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, etc.). Anderenfalls besteht erneut ein Hemmnis für Kreativität, die immer auch auf bereits bestehenden Werken anderer aufbaut. Die Interessentrias komplettieren die Verwerter, beispielsweise die Platten- oder die Filmindustrie. Sie fungieren als Intermediäre, indem sie sich die Rechte an dem Werk von UrheberInnen einräumen lassen, um dieses dann vermarkten zu können; eine Tätigkeit, die traditionell erhebliche, den/die UrheberIn überfordernde Investitionen mit sich bringt. Sie sollen also theoretisch das Werk von KünstlerInnen zum Publikum bringen und werden dafür wiederum mit sog. Leistungsschutzrechten (§§ 70 - 95 UrhG) belohnt (Schutz der Tonträgerhersteller, Schutz der Filmhersteller, etc.).

Urheberrecht gegen UrheberInnen und Gesellschaft

In der Realität dient das deutsche UrhG diesem Interessenausgleich schon lange nicht mehr. Infolge zahlreicher Reformen[1] entwickelt sich das Urheberrecht in Deutschland und Europa zusehends von einem Kreativrecht zu einem reinen Wirtschaftsrecht. Zu verdanken ist dies der erfolgreichen Lobbyarbeit insbesondere der Musik- und Filmindustrie. Konkret bedeutet das, dass die Verbotsrechte der UrheberInnen stetig ausgeweitet werden. Der/die UrheberIn selbst ist jedoch regelmäßig in einer wirtschaftlich prekären Lage, die ihn zwingt, den Verwerter sämtliche Rechte einzuräumen (sog. Rechte-buy-out), profitiert also von reinen Verbotsrechten regelmäßig nicht. Demgegenüber werden die gesetzlichen Schranken, also die Bereiche gemeinfreier Nutzung geschützter Werke, seit jeher restriktiv ausgelegt und entgegen der Tendenz bei den Verbotsrechten bewusst nicht erweitert.

Die Digitalisierung des urheberrechtlichen Werkschaffens und der Werkverbreitung bildet hierbei paradoxerweise sowohl den historischen Ausgangspunkt, das Kräfteverhältnis zu Gunsten der Verwerterindustrie zu verschieben, gleichzeitig aber eigentlich die beste Gelegenheit, sich von den VerwerterInnen zu verabschieden: In der sog. „remix culture" sind Medieninhalte in digitalen Netzwerken weitestgehend frei und stets verfügbar. Sie können vervielfältigt, verändert und neu arrangiert werden, worüber die bis dato im analogen Umfeld auf das Konsumieren beschränkte NutzerInnen zu Kreativen werden. Durch diese neue Erscheinungsform des kreativen Arbeitens verschwimmen die Grenzen zwischen UrheberIn und NutzerIn, Endprodukt und Rohmaterial, Individual- und Gemeingut. Die Intermediäre werden durch die Technik ersetzt, die Produktionsstätte und der Absatzmarkt vereint.

Leistungsschutzrechte als Problem

Die Rechtsrealität jedoch stemmt sich mit aller Kraft gegen die Vergesellschaftung von Wissen und Werkschaffen, was seinen Nutzen und die Reproduzierbarkeit gefährdet indem das deutsche UrhG ein Schutzniveau normiert, das weder der Mehrheit der UrheberInnen noch der Öffentlichkeit, sondern allein den zunehmend überflüssigen Verwertern dient. Symptomatisch ist hierbei die Entwicklung im Bereich der Leistungsschutzrechte, die eigens für die Verwerter erdacht wurden. Um in den Genuss der Leistungsschutzrechte zu kommen, bedarf es nämlich nicht der für das Entstehen von Urheberrechten notwendigen „persönlich geistigen Schöpfung" gemäß § 2 II UrhG. Sondern es genügt jede technisch-wirtschaftliche Leistung. Beispielsweise bedeutet dies, dass niemand ein Urheberrecht hinsichtlich eines einzelnen sounds hat, da es an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt. Wird nun aber dieser einzelne sound auf eine disc gepresst, entsteht für den Tonträgerhersteller ein Leistungsschutzrecht an dem Inhalt der disc gemäß § 85 UrhG. Entnehme ich einen Tonfetzen, z.B. indem ich ihn vervielfältige, greife ich in das Leistungsschutzrecht ein und kann unter Umständen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, ggf. sogar strafbar sein. Ähnliches gilt für die Anordnung von per se nicht schutzfähigen Inhalten und Informationen in Datenbanken, sofern  diese eine „wesentliche Investition" erfordert, de facto ein nutzloses, da unterschwelliges Kriterium. Die Entnahme bedeutet ab einem gewissen Umfang eine Verletzung von Leistungsschutzrechten. Somit besteht die Gefahr, dass jede an sich freie Information, freie Idee und jede Schöpfung, die anderen Kreativen als Ausgangspunkt kreativen Schaffens dienen könnte, kommerzialisiert werden kann.

Aktuell fordern eine Reihe von Verlagen und vornweg die Axel-Springer-AG, die es sonst mit Urheber- und Persönlichkeitsrechten regelmäßig nicht so genau nimmt, ein eigenes Leistungsschutzrecht. Ein solches Recht würde bedeuten, dass die HerausgeberInnen von Beiträgen oder Meldungen mit Verbotsrechten dafür belohnt würden, dass sie ein Printmedium (auch digital) betreiben. Es wäre fortan verboten, die geringsten Teile, die für sich möglicherweise keinerlei Schutzfähigkeit aufweisen, zu entnehmen, da nach der Logik der Leistungsschutzrechte jeder Teil die gesamte organisatorische Leistung der Hersteller repräsentierte. Die Verlage hätten demnach noch weitergehende Verbotsrechte, als ihnen der regelmäßiger Rechte-buy-out gegenüber den UrheberInnen ohnehin garantiert. Blogs, Foren, News-Aggregatoren, Enzyklopädien, die mit per se nicht schutzfähigen Textausschnitten auf fremde Inhalte verweisen, könnten dann nicht mehr rechtmäßig oder nur unter Zahlung einer Lizenzgebühr betrieben werden. Hierin läge eine Verschiebung der Schutzfähigkeit von kreativen Leistungen hin zur Kommerzialisierung von freier Information.

Technische Abschottung öffentlicher Räume

Das Internet könnte so zur informationellen Wüste verkommen, denn Beschränkungen von Urheber- und insbesondere Leistungsschutzrechten sind entweder nicht vorhanden oder im digitalen Umfeld nicht sonderlich funktionstüchtig. Die Schranken sollen dazu dienen, Urheber- und Leistungsschutzrechte, beides de facto Verwerterrechte, im Sinne gesellschaftlicher Partizipation zu begrenzen. Sie sind eine Rechtfertigung für Eingriffe in diese Verbotsrechte. Wie dysfunktional die Schranken im digitalen Bereich ohnehin schon sind, zeigt ein Blick auf die Privatkopierfreiheit aus § 53 UrhG. Nach § 53 UrhG ist die Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes „zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern", also eigentlich auch digital, zulässig.

Dies wird jedoch nicht selten effektiv durch so genannte „technical protection measures" (TPM) von CDs, DVDs oder Dateien verhindert. Diese sind Bestandteil des sog. „Digital Rights Management" (DRM), einem Pool an Instrumentarien, die die Durchsetzbarkeit von Verbotsrechen im Internet ermöglichen und gleichzeitig den digitalen Markt über umfassende Lizenzierung effizient abschöpfen sollen. Sie ermöglichen es dem/der AnbieterIn digitaler Medieninhalte, die Nutzungsmöglichkeiten, z.B. eben auch das Kopieren, technisch einzuschränken. Es gelingt dem/der Einzelnen dann nicht mehr ohne weiteres, sich die durch § 53 eigentlich gestattete Privatkopie anzufertigen. Der Kopierschutz müsste dafür vorab geknackt werden. Dies ist jedoch in § 95a UrhG als eigenständige Rechtsverletzung deklariert. Zwar gebietet § 95b UrhG dem/der RechtsinhaberIn, die notwendigen Mittel zur rechtmäßigen Nutzung im Einzelfall zur Verfügung zu stellen. Dieser Anspruch gegen den Rechtsinhaber auf Fruchtbarmachung der Privatkopieschranke besteht gemäß § 95b I Nr. 6a UrhG indes nur, soweit es sich um die Herstellung einer analogen Kopie handelt. De facto ist das rechtmäßige Erstellen einer digitalen Privatkopie dann nicht mehr möglich. Ähnliche Restriktionen gelten auch für weitere Schranken.

DRM selbst wird von seinen BefürworterInnen als ein Zugewinn an VerbraucherInnen-Freiheit kommuniziert, da der/die NutzerIn die Möglichkeit bekomme, unter einer Vielzahl von diversifizierten Nutzungsmöglichkeiten die von ihm/ihr gewünschte auszuwählen, bspw. das einmalige oder mehrmalige Anhören eines Liedes oder dessen download. Jedoch bekommen plötzlich Nutzungen eine kommerzielle Relevanz, die bisher gar nicht technisch-wirtschaftlich abgrenzbar (pay-per-part) oder aber von den gesetzlichen Schranken, die nun über § 95b III UrhG im online-Bereich „vertraglich" abbedungen werden können, gedeckt waren. Der Freiheitsgewinn ist also nur scheinbar und führt real zu der Schaffung eines viel strikteren, privaten Urheberrechts der Industrie innerhalb des gesetzlichen Urheberrecht („paracopyright"[2]). Die Industrie verkauft den Menschen, was ihnen eigentlich ohnehin zusteht. Da TPM allerlei technische Schwierigkeiten und Unzufriedenheit mit sich bringen, suchen die Verwerter andere Wege zur Durchsetzung ihrer Interessen: So haben VertreterInnen der Musikindustrie Verfassungsbeschwerde gegen die Privatkopiefreiheit erhoben. Gerügt wurde die Verletzung der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG. Wegen Verfristung wurde in der Sache nicht entschieden. Eine Sachentscheidung muss indes klar zugunsten von § 53 UrhG ausfallen: Zweck der Schranke ist vorrangig, die Teilhabe der Gemeinschaft an kreativen Prozessen und Ergebnissen zu gewährleisten. Dies betont der BGH stets auch für die digitale Kopie.[3]

Der Alptraum einer ganzen Industrie: File-Sharing

Das Nutzen von File-Sharing-Netzwerken ist von vornherein nicht von der Schranke des § 53 I UrhG gedeckt, da zur Vervielfältigung keine „offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet" werden darf. Umfasst ist das Hoch- und Runterladen. Fraglos ist es kritikwürdig, wenn die UrheberInnen (neben natürlich auch sehr wertvoller Bekanntheit) scheinbar keinerlei materielle Vorteile aus dem massenhaften Konsum ihrer Werke ziehen. Andererseits profitieren sie wegen des ungerechten Urhebervertragsrechts regelmäßig auch nicht angemessen von deren legaler Vermarktung. Weshalb die Content-Industrie auch sich selbst am nächsten ist, wenn sie über die Einbußen an Verkäufen infolge von File-Sharing klagt und Krokodilstränen für die UrheberInnen vergießt. Zudem sind die Auswirkungen des File-Sharing auf die Kulturproduktion  nicht so eindeutig schlecht, wie es die Klagerufe glauben machen wollen. Die Wissenschaftler Felix Oberholzer-Gee (Harvard University) und Koleman Strumpf (University of Kansas) stellen in ihrer im Mai 2009 veröffentlichten Studie „File-Sharing and copyright" fest, dass File-Sharing einen positiven Einfluss auf die Produktion von Kreativleistungen hat: „Since 2000, the number of recordings produced has more than doubled. In our view, this makes it difficult to argue that weaker copyright protection has had a negative impact on artists' incentives to be creative."[4] Tatsächlich führe die größere Verbreitung dazu, dass die KünstlerInnen höhere Konzert- und Merchandisingseinnahmen verbuchen könnten, was die Verluste tendenziell mehr als ausgleichen könne.[5]

Die Verfolgungspraxis - Einschüchtern...

Die zunehmende Ausweitung der Bereiche von Illegalität geht einher mit einer repressiven  Verfolgung von Rechtsverstößen. Dies gilt insbesondere für die Verfolgung von NutzerInnen und AnbieterInnen von File-Sharing-Systemen. Sowohl der unerlaubte Eingriff in Leistungsschutzrechte (§ 108 UrhG) als auch der unerlaubte Eingriff in TPM außerhalb des ausschließlich privaten Bereichs (§ 108b UrhG) gehören zum Nebenstrafrecht. So war es lange Zeit Praxis der Musikindustrie, die IP-Adresse des Fileshares zu ermitteln, um dann bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen Unbekannt zu stellen. Diese ermittelte dann dessen Klarnamen, stellte das Verfahren jedoch regelmäßig wegen Geringfügigkeit ein. Die Anwälte der Rechteinhaber jedoch beantragten Akteneinsicht und überzogen den/die Verletzer/in mit teuren Abmahnungen.

Dieses System war weithin unbeliebt. Die Staatsanwaltschaft fühlte sich zunehmend instrumentalisiert und sah sich einem immensen Verwaltungsaufwand mit hohen Kosten gegenüber. In der Folge kam es vermehrt vor, dass Staatsanwaltschaften die Aufnahme von Ermittlungen ablehnten. Auch die Musikindustrie klagte oftmals über das umständliche Verfahren. So wurde zum 1. September 2008 ein direkter Auskunftsanspruch gegen die Provider in § 101 II Nr. 3 UrhG aufgenommen. Erforderlich ist hierfür eine Rechtsverletzung in einem gewerblichen Ausmaß, das sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus deren Schwere ergeben kann. Die Obergerichte (z.B. in Karlsruhe und Köln)  tendieren zu einer weiten Auslegung des Tatbestandes und lassen mitunter bereits das einmalige Hochladen eines einzelnen Musikalbums oder eines Filmes genügen, sofern die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweist, das eines gewerblichen Handelns gleichkommt. Das Angebot eines aktuell vermarkteten Albums über eine Tauschbörse wird von den Obergerichten für ausreichend befunden. Ungefährlicher dürfte insofern das Herunterladen solcher Werke sein. Die Schlachten sind hier noch nicht abschließend geschlagen.

Auch gegen die Initiatoren von P2P-Systemen wird rigoros vorgegangen: So wurde im November 2009 eines der größten Torrent-Systeme „The Pirate Bay" (TPB) vom Netz genommen. Die Betreiber wurden im April 2009 in Stockholm erstinstanzlich wegen Beihilfe zur Urheberrechtsverletzungen zu einjährigen Haftstrafen und Schadenersatzleistungen in Millionenhöhe gegenüber verschiedenen Musik- und Filmunternehmen verurteilt.[6] Das Berufungsverfahren steht noch aus. Das Urteil gilt als sehr umstritten, da TPB nicht selbst Dateien zum Download anbietet, sondern nur eine diesbezüglich ausgerichtete Suchmaschine darstellt. Es ist jedoch rechtlich hoch kompliziert, inwieweit der Hoster für das Verhalten seiner NutzerInnen zur Rechenschaft gezogen werden kann. Zudem trat zu Tage, dass einer der Richter Mitglied einer Lobbyorganisation ist, zu deren Mitgliedern auch auf Klägerseite stehende VertreterInnen der Musikindustrie zählten.

...und Ausschalten: „Three Strikes and you are out"

Aktuell bedrohlicher sind jedoch die Pläne hinsichtlich des sog. Three-Strike-Verfahrens. Dieses von der Musikindustrie propagierte „Three-Strikes and you are out"-Modell sieht vor, dass die privaten ErmittlerInnen der Content-Industrie die IP-Adressen von vermeintlichen Filesharern  künftig direkt an die Provider schicken können, mit der Folge, dass diese dann ihre KundInnen auf ihre Rechtsverletzung hinweisen und nach mehrmaligem Verstoß diesen die Internetverbindung kappen sollen. Zwar hat sich die schwarz-gelbe Koalition im Koalitionsvertrag entgegen der ursprünglichen Verhandlungsposition der CDU/CSU gegen gesetzliche Internetsperren ausgesprochen.

Bekanntermaßen ist Papier jedoch geduldig und auf der supranationalen politischen Ebene wird ohnehin zum Angriff geblasen. So soll europaweit im Rahmen des sog. Telekom-Pakets festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Mitgliedsstaaten Netzsperren vorsehen können. KritikerInnen kämpfen dafür, wenigstens den RichterInnenvorbehalt in das beschriebene Verfahren  zu integrieren und ins Gesetz aufzunehmen. Im aktuellen Entwurf ist dieser ausdrücklich nicht enthalten. Er enthält lediglich eine Klausel, die betroffenen InternetnutzerInnen ein "faires und unabhängiges Verfahren" zugesteht. Gleichzeitig soll eine "effektive und zeitnahe juristische Überprüfung" einer Sperre geschehen. Unverbindlicher geht es kaum. Anfang 2010 werden die neuen Regelungen in Kraft treten.

Letzte Hürde: Grundrechte!

Auf internationaler Ebene wird derweil das „Anti-Counterfeiting Trade Agreement" ausgehandelt. Unter anderem die USA, EU, Kanada und Japan sind beteiligt. Internetsperren in Three-Strike-Manier sollen dabei auf der Agenda stehen. Daneben soll vermutlich - dem Vorbild des Digital Millennium Copyright Act der USA entsprechend - geregelt werden, dass Internetprovider bei Hinweisen auf mutmaßliche Urheberrechtsverletzungen den Zugang zu Inhalten ohne vorherige rechtliche Überprüfung zu sperren haben, wollen sie nicht selbst in der Haftung stehen. Die Gesperrten sind auf den Rechtsweg verwiesen. Hierin liegt die große Missbrauchsgefahr, Meinungsfreiheit zu beschränken und urheberrechtlich gestattete Nutzungen zu unterminieren. Der französische Verfassungsrat hat Ende Oktober das französische Three-Strikes-Gesetz (HADOPI II) gebilligt, nachdem die sozialistische Opposition den Rat wegen Bedenken an dessen Verfassungsmäßigkeit angerufen hatte. Das Gesetz sieht bei mehrfachen Urheberrechtsverstößen Sperren von bis zu einem Jahr vor.

Der Bundesverband der deutschen Musikindustrie (BDMI) kriegt sich derweil vor Freude kaum ein, zeigt sich aber im Bewusstsein einer Koch-Kellner-Mentalität gnädig, so Dieter Gorny, Vorsitzender des BDMI: „Wenn die in Frankreich vorgesehene zeitweise Kappung von Internetanschlüssen bei Wiederholungstätern von der deutschen Politik nicht gewollt wäre, seien die Rechteinhaber bereit, auch andere Sanktionsmöglichkeiten zu diskutieren." Vermutlich will die Politik aber eh.

Die Grundrechtskonformität eines solchen Verfahrens ist zu bezweifeln: Internetsperren wegen wiederholter vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen sind völlig unangemessen und widerstreben dem grundrechtlichen Verständnis von Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 GG. Verfahrensrechtlich ist zudem anzumerken, dass der RichterInnenvorbehalt bereits im Rahmen von staatlichen Überwachungsmaßnahmen nicht gerade als Garant der Rechtsstaatlichkeit gilt. Wie gewährleistet werden soll, dass sich dieser harsche Grundrechtseingriff bei gemeinsam genutzten, beispielsweise familiären, Internetzugängen ausschließlich gegen den/die - vermutlich nicht einmal eindeutig ermittelbaren - Täter/in der Urheberrechtsverletzung richtet, ist zudem völlig unklar.

Hart Backbord

Rechtspolitisch muss vielmehr eine Kehrtwende um 180 Grad vollzogen werden. Das Urheberrecht muss zur Wiedererlangung des Interessenausgleichs neu aufgestellt werden, indem Freiräume, die auf analoger Ebene bestanden, wieder gewonnen werden. Auf der anderen Seite müssen Nutzungsrechte mit Anreizfunktion dem/der Urheber/in zum Vorteil effektiv geltend gemacht werden können. Beides kann effektiver über vernünftige Vergütungsansprüche für die UrheberInnen selbst, bei freier Nutzbarkeit durch Dritte erfolgen. Verbotsrechte sind dabei kontraproduktiv. Das Bedürfnis nach angemessener Regelung zeigt sich sowohl in der Etablierung offener Lizenzierungsmodelle (creative commons, open source, Kulturflatrate), als auch in der rundweg abzulehnenden Tendenz, Restriktionen über DRM zu erzwingen. Hierbei gilt es zunächst, den Ballast des Lobbyismus mutig abzuwerfen und sich im Windschatten des digitalen Strukturwandels auf die Zwecke des Urheberrechts rück zu besinnen - Anreiz und Innovation.

Phillip Hofmann studiert Jura in Hamburg.

 

Weiterführende Literatur:

Jeanette Hofmann (Hrsg.), Wissen und Eigentum: Geschichte, Recht und Ökonomie stoffloser Güter, 2006.

Rainer Kuhlen, Erfolgreiches Scheitern - eine Götterdämmerung des Urheberrechts, 2008.

Lawrence Lessig, Remix, Making art and commerce thrive in the hybrid economy, 2008.

[1]     Eine gute Übersicht hierzu bietet das  iRights Portal unter http://www.irights.info/index.php?id=816 (10.12.2009).

[2]     Paul Ganley, The Internet, Creativity and Copyright Incentives, Journal of intellectual property rights 2005, 185 (197).

[3]     BGH, ZUM 2002,  740, 743 - Elektronischer Pressespiegel.

[4]     Koleman Strumpf / Oberholzer-Gee, File-Sharing and copyright, 2009,  25.

[5]     Ebd. 20.

[6]           http://www.heise.de/newsticker/meldung/Haftstrafen-fuer-Pirate-Bay-Macher-213689.html (10.12.2009).