Studiengebühren-Gesetze bestätigt

Rubrik RechtKurz

Das Urteil des aktuellen UN-Bildungsberichts über das deutsche Bildungssystem fällt deutlich aus: "Extrem selektiv". Diese Selektion setzt sich durch Studiengebühren fort

Fraglos lassen sich finanzschwache Studierwillige durch Studiengebühren und Kreditaufnahme vom Studieren abschrecken.

Dies wird durch die jüngsten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Minden, Hannover, Freiburg und Karlsruhe allerdings bestritten. Die berechtigten Zweifel an der Vereinbarkeit von Studiengebühren mit Art. 12 Grundgesetz (GG) und dem UN-Sozialpakt wurden unter Verweis auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vom Tisch gewischt, statt die streitigen Fragen couragiert dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle zur Entscheidung vorzulegen: "Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken" ließen sich nicht feststellen.

Diese Auffassung gilt es nun in der Berufungsinstanz anzugreifen. Insbesondere die Finanzierungsmöglichkeit über Kredite genügt nämlich nicht dem in Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zum Hochschulunterricht an einer Universität eigener Wahl. Die Verschuldung stellt für finanzschwache Studierende eine zusätzliche Härte dar: Mit dem ökonomischen Zwang im Genick ist die Durchführung eines Studiums nach den eigenen Vorstellungen undenkbar.

Auch heißt es im UN-Sozialpakt, der in Deutschland seit 1976 als Bundesrecht gilt, dass "der Hochschulunterricht, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen Â… zugänglich gemacht werden muss." Doch stellten sich die Gerichte diesbezüglich eindeutig gegen das Gesetz, indem sie sich durch teleologische Reduktion über den Wortlaut hinwegsetzten und darauf verwiesen, dass dem Pakt durch Kreditmodelle, die gewährleisteten, dass jedermann studieren könne, Genüge getan sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch der Wortlaut des Sozialpaktes verbindlich ist, insbesondere, wenn sich die Erhebung von Studiengebühren nicht als alternativlos darstellt. Und davon ist angesichts der verhältnismäßig geringen Bildungsausgaben Deutschlands nicht auszugehen.

Bedauerlicherweise ließ das BVerfG im Gebührenurteil aus dem Jahre 2005 schon durchblicken, dass es diese Aushöhlung des UN-Pakts für zulässig erachtet und auch Art. 12 GG nicht verletzt sieht So scheint der tragische Ausgang der Streitigkeit schon vorgezeichnet. Und dennoch bleibt es dabei: Studiengebühren sind nicht nur ungerecht, sie sind auch rechtswidrig.