"Sinnliche Evidenzen"

Sprachkritische Überlegungen zur Verwendung des Begriffs

In diesem Artikel geht es darum, aus einer sprachsensiblen Perspektive die Problematik zu veranschaulichen, die mit der Verwendung des Begriffs "Rasse" im Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes einhergeht. Gefragt werden soll, inwiefern die im Gesetzesentwurf vorhandene Bezeichnung des Merkmals, auf die rassistische Diskriminierung abzielt, ein Paradox enthält, das auf das schwierige und hier entscheidende Verhältnis zwischen Sprache und Handeln verweist. Dabei wird sich zeigen, dass dies maßgeblich die Konstitution unserer Wahrnehmung betrifft und die begrenzten Möglichkeiten, diese sprachlich zu erfassen.
In der EU-Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, auf die sich der Gesetzesentwurf bezieht, wird in den Erwägungsgründen die Verwendung des Begriffs "Rasse" mit dem Hinweis versehen, dass sich der Rat der Europäischen Union von Theorien distanziert, die die Existenz von Rassen behaupten.1 Die zu sanktionierende Diskriminierung "aus Gründen der Rasse" besteht also zunächst in einer Handlung, die an ein Merkmal anknüpft, das in gewisser Weise nicht existent ist. Dies ist auf das der Rassismusforschung bekannte Paradox zurückzuführen: Es gibt keine Rassen, aber sehr wohl Rassismus.2 Aber was bedeutet "nicht existent" genau?
Die genannte Richtlinien-Formulierung zeigt die Verunsicherung bezüglich dieser Frage, da deren theoretische Voraussetzung nur indirekt formuliert wird: Es wird nicht angeschlossen an die Existenz von Rassen behauptende Theorien; eine konkrete Beschreibung des Merkmals, an das aber nichts desto trotz existierende rassistische Diskriminierung anschließt, bleibt aus. Diese Verunsicherung verweist auf die Diskrepanz zwischen theoretischer Überzeugung (es gibt keine Rassen) und alltäglicher Wahrnehmung (aber ich sehe doch, dass...). Ausgeklammert bleibt die sprachliche Darstellung der faktischen Unterschiede im Aussehen der Menschen, die einige (viele) von ihnen dazu veranlasst, die Existenz von Rassen zu vermuten und entsprechend rassistisch diskriminierend zu handeln. Problematisch ist die Darstellung dessen, was wahrgenommen wird und dabei den im Fall des Antidiskriminierungsgesetzes weltanschaulichen, wissenschaftlichen und theoretischen Überzeugungen der Autoren und Autorinnen widerspricht. In einem Antidiskriminierungsgesetz sind die Gesetzgebenden jedoch dazu angehalten, möglichst genau die Merkmale zu beschreiben, an die diskriminierendes Verhalten anschließt, um dieses im konkreten Fall als Diskriminierung bestimmen zu können. Gerade diese notwendige Genauigkeit, die das Vorgehen gegen rassistisches Handeln erfordert, ist hier so schwierig. Die Frage ist, wie die Wahrnehmung realer Unterschiede zwischen Menschen, mit dem theoretischen Konzept, das diese Wahrnehmung in Frage stellt (das was ich glaube zu sehen, gibt es nicht), zu vereinbaren ist.

"Rasse" und Rassismus

Im aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird auf diese Frage eingegangen, indem der Begriff Rasse zwar weiterhin verwendet wird, der Gesetzgeber aber, genauer formulierend als der Rat der EU, in der Begründung erläutert:
"Zur Klarstellung wurde (...( die Formulierung ‚aus Gründen der Rasse' und nicht die in Artikel 3 Abs. 3 GG verwandte Wendung ‚wegen seiner Rasse' gewählt. Sie soll deutlich machen, dass nicht das Gesetz das Vorhandensein verschiedener menschlicher ‚Rassen' voraussetzt, sondern dass derjenige, der sich rassistisch verhält, eben dies annimmt."3
Diejenigen, heißt es also, die rassistisch diskriminieren, denken rassistisch. Dieses rassistische Denken beinhaltet, an die Existenz von Rassen zu glauben. Anders formuliert: Das Denken von Rassen selbst ist bereits Indiz für Rassismus. Von daher ist bereits die Konzeptualisierung von "Rassen" und die entsprechende Verwendung des Begriffs von denjenigen abzulehnen, die Distanz zu rassistischem Handeln und Denken zum Ausdruck bringen wollen. Entsprechende Begriffserläuterungen haben deshalb der Rat der EU und die Bundesregierung gesucht.
Diese Distanzierung von der Behauptung, es gäbe Rassen, ist durchaus nicht selbstverständlich. Über die Frage, ob es "Menschenrassen" gibt oder nicht, herrscht in der Humanbiologie und Anthropologie nach wie vor Uneinigkeit. Sie führt aktuell wieder zu öffentlichen Kontroversen, z.B. aufgrund der Entwicklung des ersten "ethnischen Medikaments", dem Herzmittel BiDil, das, nach Angaben der Herstellerin, der US-amerikanischen Firma NitroMed, Wirksamkeit insbesondere für Schwarze Frauen und Männer zeige.4 Während deutsche Mainstream-Anthropologen und -Anthropologinnen häufig noch immer von der Existenz von Rassen überzeugt sind,5 wird in der anglo-amerikanischen Anthropologie mehrheitlich eine gegenteilige Auffassung vertreten.6
Obwohl einzelne Rassentheorien vielfach als naturwissenschaftlich nicht haltbar, willkürlich und systematisch inkohärent widerlegt wurden, stellt sich die Vorstellung, Menschen auf eine aussagekräftige Weise in biologisch-genetisch distinkte Gruppen unterteilen zu können, als äußerst hartnäckig dar. Rassentheorien unterscheiden sich in der Anzahl der vermeintlichen Rassen, ihren Merkmalen, der Frage, als wie statisch Rassen anzusehen sind, und der Frage, wie sich Ethnizität und Rasse zueinander verhalten. Gemeinsam ist aktuellen wie historischen Rassentheorien die Annahme eines "Evolutionismus", der unterschiedliche "Rassen" in ein hierarchisches Verhältnis zueinander setzt und entsprechende Rückschlüsse auf "primitive" und "zivilisierte" Kulturen und Rassen, wenn nicht explizit formuliert, so doch in der Regel nahe legt.7 Die Hartnäckigkeit, mit der sich diese Theorien halten, hat wissenschaftshistorische, politische, sozial-psychologische und eben auch wahrnehmungsbedingte Gründe.

Rassismus und Wissenschaft

Das theoretisch schwache aber pragmatisch stärkste Argument gegen die Behauptung von Rassen ist, dass keine Rassentheorie es bisher geschafft hat, eine kohärente Kategorisierung zu erstellen, obwohl die Einteilung der Menschen in Rassen stets eine scheinbar natürliche Zugehörigkeit wiederspiegeln soll. Die Kategorie Rasse unterliegt entgegen ihren ahistorischen Implikationen historischem Wandel, forciert insbesondere seit dem 17. Jahrhundert in den Wissenschaften der Aufklärung, der Anthropologie, Philosophie, Physiognomik und der Phrenologie, einer pseudowissenschaftlichen Lehre, die Zusammenhänge zwischen Charaktereigenschaften und Schädelformen nachzuweisen versuchte, darüber hinaus durch Literatur und Reiseberichte. Der US-amerikanische Historiker George Mosse veranschaulicht in seiner Arbeit die enge Verknüpfung zwischen der Entstehung der Kategorie "Rasse" und der Entwicklung der Wissenschaften im 17. und 18. Jahrhundert. Im Zusammenhang mit dem europäischen Kolonialismus und ökonomischen Interessen wurden "fremde Rassen" Gegenstand des Erkenntnisinteresses, der erst dazu führte, Fragestellungen, Methodik und Instrumente der Forschung und damit die Disziplinen selbst zu entwickeln. Die wissenschaftliche Behauptung der Existenz von Rassen und Rassismus sind historisch untrennbar.8
Der Versuch des Gesetzgebers im Antidiskriminierungsgesetz, rassistisches Denken an die rassistisch Handelnden zu verweisen und den eigenen Gebrauch der Kategorie "Rasse" vor diesem Hintergrund zu legitimieren, ist aufgrund der Spannung zwischen theoretischer Überzeugung und alltäglicher Wahrnehmung wenig hilfreich. Der Anthropologe Lévi-Strauss beschreibt diese Spannung folgendermaßen:
"Aber die bloße Proklamation der natürlichen Gleichheit aller Menschen und der Brüderlichkeit, die sie ohne Ansehen der Rasse oder der Kultur vereinigen sollte, ist intellektuell enttäuschend, weil sie die faktische Verschiedenheit übergeht, die sich der Beobachtung aufzwingt (...(. Das, was den Menschen auf der Straße von der Existenz verschiedener Rassen überzeugt, (ist( die unmittelbare sinnliche Evidenz [...], wenn er einen Afrikaner, einen Europäer, einen Asiaten und einen Indianer nebeneinander sieht."9
Rassen liegen, so scheint es, im Auge des Betrachters.
Das Bemühen, auf die Konstruiertheit unserer Wahrnehmung aufmerksam zu machen, ist richtig, die im Gesetzesentwurf gewählte Formulierung bleibt jedoch aus zwei Gründen unbefriedigend: Erstens delegiert der Gesetzgeber das rassistische Denken von Rassen an diejenigen, die rassistisch diskriminieren, und geht damit dem Problem aus dem Weg, auf das die "unmittelbare sinnliche Evidenz" hinweist. Zweitens verwendet der Gesetzgeber weiterhin den Begriff Rasse im Gesetzestext und unterschätzt dabei die performativen Effekte, die mit der unmarkierten Verwendung des Begriffs einhergehen.

Sprechen und Handeln

Eine Richtung des sprachphilosophischen Konzepts der Performativität beinhaltet im Wesentlichen, dass Sprache nicht nur eine beschreibende Funktion hat, sondern Wirklichkeit herstellt, indem die Kategorien unserer Sprache maßgeblich die Möglichkeiten unserer Wahrnehmung bestimmen.10 Dies ist in dem Umstand sprachlicher Zitathaftigkeit begründet. Die Wirkung einer rassistischen Diskriminierung beruht in der Anknüpfung an eine Geschichte des Rassismus, im Laufe derer sich bestimmte Wahrnehmungsformen von Rassen und entsprechende Bezeichnungskonventionen durchgesetzt haben.11 Indem der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit für diese Wahrnehmung in den einzelnen rassistisch Handelnden verortet, verkennt er gerade die sprachliche Macht, der er in der Gesetzesbegründung versucht, gerecht zu werden. Die Zitathaftigkeit von Sprache, die rassistisch Handelnde ermächtigt, Rassen als Realität anzusehen, problematisiert gerade die Ursprünglichkeit rassistischer Sprache und rassistischer Weltwahrnehmung, was nicht gleichbedeutend damit ist, Verantwortung für rassistisches Handeln zu relativieren.12
Indem der Gesetzgeber den Begriff Rasse weiterhin verwendet, unterliegt er dem Irrtum, das Wort von seiner wissenschafts- und wahrnehmungs-historisch gewachsenen Bedeutung trennen und sich aus der Zitaten-Kette herauslösen zu können. Aus der Diskussion feministischer Dilemmata ist das Problem der Affirmation bekannt, das entsteht, wenn historisch belastete Konzepte weiterhin verwendet werden.13 Sprechende können sich nicht außerhalb der Geschichte ihrer Sprache stellen, in seiner weiteren Verwendung re-präsentiert der Begriff Rasse weiterhin das, von dessen Nicht-Existenz der Gesetzgeber sich überzeugt gibt. Darin besteht die performative Dimension von Sprache.14

Körper und Sprache

Der Gesetzgeber hat (halbherzig) nach einem Weg gesucht, Wirklichkeit zu beschreiben, ohne rassistische Konzepte zu reproduzieren. Die gewählte Variante kann dies, aufgrund der unterschätzten performativen, wahrnehmungskonstituierenden Funktion von Sprache, nur bedingt leisten. Antirassistische Konzepte von Welt bedürfen sprachlicher Darstellungsformen, deren Möglichkeiten und Beschränkungen sie mit rassistischen Konzepten teilen, da sie mit ihnen das Medium Sprache teilen. Entscheidend ist, wie es, im Bewusstsein der Konstruiertheit von Wahrnehmung und Welt, gelingt, das, was wir sehen, dennoch anders zu beschreiben, um die Lücke zwischen Wahrnehmung und Konzept schließen zu können. In diesem Fall würde das bedeuten, zu beschreiben, was wir tatsächlich sehen.
So sind einige alternative Formulierungen im Vorfeld des vorgelegten Gesetzesentwurfes diskutiert worden. Schon im Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung des Bündnis 90/Die Grünen von 1998 heißt es, anstatt "Rasse" solle es "ethnische Herkunft" heißen.15 Der Begriff ethnische Herkunft zeichnet sich durch eine, auf ähnliche Weise zwischen Biologismen und Konstruktivismen schwankende definitorische Unschärfe aus und verschiebt das Problem des Verhältnisses zwischen Realität, Körpern und Sprache lediglich. Auch in der Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zu einem Entwurf von 2002 wird dem Problem ausgewichen, in dem die Formulierung "zugewiesene Rasse"16 präferiert und erläutert wird: "Es muss in jedem Fall deutlich gemacht werden, dass es sich nicht um tatsächliche Merkmale handelt."17
Diese alternativen Formulierungen, die allein auf die Konstruiertheit von Rasse abzielen, übersehen die entscheidende Spannung zwischen Sprache und Wahrnehmung. Dem Paritätischen Wohlfahrtsverein ist diese Spannung bewusst:
"Der Begriff der ‚Rasse' bleibt (...( problematisch. Eine Möglichkeit wäre, rassistische Diskriminierungen, die im Alltag auftreten und in der Regel an bestimmten Merkmalen festgemacht werden, wie z.B. Hautfarbe, Sprache, äußere Erscheinung, im Gesetz beispielhaft und nicht abschließend zu benennen."18
Die vorgeschlagene Formulierung verdeutlicht vor allem die Dimension dieser nicht zu vollendenden Aufgabe. Es ist erstaunlicher Weise die größte sprachliche Herausforderung, zu beschreiben, was wir wahrnehmen, wenn wir Rassen sehen, wo keine sind.

Anja Michaelsen promoviert in Kulturwissenschaft und lebt in Berlin.

Anmerkungen:

1 "Die Europäische Union weist Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz menschlicher Rassen zu belegen, zurück. Die Verwendung des Begriffs ‚Rasse' in dieser Richtlinie impliziert nicht die Akzeptanz solcher Theorien." RL 2000/43/EG, Erwägungsgrund 6.
2 Memmi, Albert, Rassismus, Hamburg 1992.
3 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien, Begründung besonderer Teil, zu Art. 1 Abs. 1 § 1, www.spdfraktion.de/rs_datei/0,,4395,00.pdf.
4 S. Rötzer, Florian, Ethnische Medikamente?, www.heise.de/tp/r4/artikel/18/18705/1.html.
5 U.a. in Standardlehrwerken wie Knußmann, Rainer, Vergleichende Biologie des Menschen. Lehrbuch der Anthropologie und Humangenetik, Stuttgart u.a. 1996.
6 American Association of Physical Anthropologists, Statement on Biological Aspects or Race, http://csbs.csusb.edu/anthro/wesn/anth325/Race.htm.
7 Lévi-Strauss 1996, 178.
8 Mosse 1994.
9 Lévi-Strauss 1996, 177.
10 Butler 1998.
11 Butler 1995.
12 Ebd.
13 S. zum Beispiel Cornell, Drucilla, Introduction. Writing the Mamafesta: The Dilemma of Postmodern Feminism, in: dies., Beyond Accomodation. Ethical Feminism, Deconstruction, and the Law, New York 1991.
14 Butler 1995.
15 Abgeordnete und Fraktion des Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung und zur Stärkung von Minderheitenrechten, Art. 2 § 1 Abs. 1, BT-Drucksache 13/9706 v. 20.01.1998.
16 Vgl. Kohl, Karl-Heinz, Ethnizität und Tradition aus ethnologischer Sicht, in: Assmann, Aleida/ Friese, Heidrun (Hg.), Identitäten. Erinnerung, Geschichte, Identität, Bd. 3, Frankfurt/ Main 1998, 269-287.
17 Stellungnahme des DGB, Anforderungen an eine gesetzliche Umsetzung der Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung (43/2000/EG und 78/2000/EG), v. 26.08.2002, http://www.berlin-brandenburg.dgb.de/article/view/886/1/11.
18 Paritätischer Wohlfahrtsverein, Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht, v. 11.02.2002, www.paritaet.org/via/Archiv/1-02/ADG-DPWV.pdf, Hervorhebung im Text.

Literatur:

Butler, Judith, Hass spricht. Zur Politik des Performativen, Berlin 1998.
Dies., Burning Acts. Injourious Speech, in: Parker, Andrew/ Kosofsky Sedgwick, Eve (Hg.), Performance and Performativity, New York 1995, 197-227.
Crenshaw, Kimberlé, Race, Reform, and Retrenchment, in: Joerges, Christian (Hg.), Critical Legal Thought. An American German Debate, Baden-Baden 1989.
Frankenberg, Günter, Zur Alchimie von Recht und Fremdheit. Die Fremden als juridische Konstruktion, in: Balke, Friedrich (Hg.), Schwierige Fremdheit. Über Integration und Ausgrenzung in Einwanderungsländern, Frankfurt/ Main 1993, 41-67.
Lévi-Strauss, Claude, Rasse und Geschichte, in: Konersmann, Ralf (Hg.), Kulturphilosophie, Leipzig 1996, 168-221.
Löschper, Gabi, Rasse als Vorurteil vs. Diskursanalyse des Rassismus, in: Kriminologisches Journal 1994, 170-190.
Mosse, George L., Die Geschichte des Rassismus in Europa, Frankfurt/Main 1994.
Singer, Mona, Fremd-Wahrnehmung. Unterscheidungsweisen und Definitionsmacht, in: Die Philosophin 1997, 44-56.