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Früherer Aufenthaltstitel lebt nicht wieder auf

Bei Rücknahme einer Einbürgerung lebt der vorherige Aufenthaltstitel nicht wieder auf, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in zwei Fällen (Az.: 1 C 2.10 und 1 C 16.10). Im ersten Fall wurde dem Kläger die auf Grund der Ehe mit einer Deutschen zuvor erteilte deutsche Staatsbürgerschaft wieder genommen, als sich herausstellte, dass er bereits verheiratet war.

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